VB trotz Widerspruch

  • @ 13: Ich finde, das war eindeutig.


    Nö, das finde ich nicht :teufel::

    Zitat von 13

    und der Auslegung des AGegn.-Schreibens als "Einspruch" unmittelbar dem Prozessgericht vorgelegt z.w.V. Das MG ist jedenfalls mit dem Erlass des VB raus aus der Sache (siehe heidebär).


    Zitat von isegrim

    Ergeht Vollstreckungsbescheid, obwohl gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wurde, so gilt der Widerspruch als Einspruch gegen den VB (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. Rn. 12 zu § 694, mit Hinweis auf eine einschlägige Entscheidung des BGH).


    :daumenrau Danke!

    Zitat von ChrisA

    Warum willst Du denn ins streitige Verfahren? Du hast doch mit dem VB den angestrebten Titel. Ob der zu Recht ergangen ist soll der AG einwenden, doch nicht Du.


    Das ist ja richtig. Nur - was soll ich beginnen zu vollstrecken, wenn ich mir sicher sein kann, daß dann sofort und zu recht der Einwand "Rechtsmittel eingelegt" kommt? Außerdem habe ich schon so meine Probleme damit, aus einem VB zu vollstrecken, von dem ich weiß, daß er nicht hätte ergehen dürfen. Ist u. a. ja auch eine Frage des unnützen Kostenaussetzens für die Mandantschaft. Ich will halt so schnell wie möglich einen "richtigen" Titel haben.

    @ all:

    Was mache ich denn jetzt am besten? Wenn ich mir die Antwort von isegrim anschaue (kann es momentan allerdings nicht nachlesen), dann dürfte es doch reichen, das Mahngericht auf den Fehler aufmerksam zu machen. Sodann müßte - da Einspruch - die Sache v. G. w. an das Streitgericht abgegeben werden - was ich ja letztendlich auch will.


  • @ all:

    Was mache ich denn jetzt am besten? Wenn ich mir die Antwort von isegrim anschaue (kann es momentan allerdings nicht nachlesen), dann dürfte es doch reichen, das Mahngericht auf den Fehler aufmerksam zu machen. Sodann müßte - da Einspruch - die Sache v. G. w. an das Streitgericht abgegeben werden - was ich ja letztendlich auch will.


    tja, wären Sie noch im Büro, dann könnten sie die zitierten Entscheidungen lesen ....:-)

    also der BGH sagt in NJW 1983, 633 (24.11.82, VIII ZR 286/81):

    "Es bestehen keine Bedenken dagegen, die Vorschrift(694 II ZPO) entspr. anzuwenden, wenn der VB erlassen wurde, obgleich schon Widerspruch eingelegt war, der dem Rechtspfleger jedoch nicht vorlag oder von ihm übersehen wurde."

    In diesem Falle hatte es das Gericht später festgestellt und entsprechend abgegeben.
    In Ihrem Fall hat jedoch bisher außer Ihnen niemand das gemerkt, bzw der Beklagte darauf nicht reagiert.
    Wenn Sie keinerlei Risiko eingehen wollen, würde ich das Mahngericht auf diesen Sachverhalt aufmerksam machen.

    schönes Wochenende!

    Nachtrag:

    es ist allerdings zu überlegen, ob nicht doch mit der ZV begonnen werden kann, da ja ein Titel, auch nach BGH vorliegt. Dies hängt davon ab, wie sicher sie sich sind, dass der Titel im Urteilsverfahren bestehen bleiben wird.

  • :) Danke!

    Zitat von rakumi

    es ist allerdings zu überlegen, ob nicht doch mit der ZV begonnen werden kann, da ja ein Titel, auch nach BGH vorliegt. Dies hängt davon ab, wie sicher sie sich sind, dass der Titel im Urteilsverfahren bestehen bleiben wird.


    Der Titel wird Bestand haben, das steht außer Frage. Deswegen ist mir ja am streitigen Verfahren gelegen (was wiederum dafür spricht, bereits jetzt mit der Vollstreckung zu beginnen. Mögliche SchEAnsprüche dürften diesbezüglich nicht auf den ASt. zukommen).
    Also gut, dann werde ich das mal im Büro besprechen. :unschuldi

    Ebenfalls ein schönes Wochenende! ;)

  • @KoMa
    Ganz offen: wäre ich Mandant, wäre ich extrem sauer auf meinen Anwalt, wenn der so verzwifelt versuchen würde, das extrem teuere streitige Verfahren zu erreichen.

    Zudem, wenn es laut Deiner eigenen Aussage außer Frage steht, dass Ihr im streitigen Verfahren obsiegen werdet.

    Wenn, dann habt doch in diesem Fall nicht ihr einen Fehler gemacht, sondern das Gericht. Was sollte Euch der Mandant also vorwerfen?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • @KoMa
    Ganz offen: wäre ich Mandant, wäre ich extrem sauer auf meinen Anwalt, wenn der so verzwifelt versuchen würde, das extrem teuere streitige Verfahren zu erreichen.


    Nein, im Gegenteil: Wenn ich aus dem VB vollstrecke und damit wohl auch noch ein Vollstreckungsschutzverfahren riskiere, würde ich für den Mandanten Kosten, die m. E. bei dieser Fallgestaltung nicht notwendig sind, produzieren. Denn das streitige Verfahren kommt mit Sicherheit so oder so: der AG ist anwaltlich vertreten, spätestens wenn ich vollstrecke, wird er sich an seinen Widerspruch erinnern. Also dränge ich auf das Verfahren, um schnellstmöglich einen Titel zu erlangen, aus dem ich dann u. U. nicht vollstrecken muß. Bei der klaren Sachlage gehe ich im übrigen auch davon aus, daß der Mandant seinen Kostenerstattungsanspruch realisieren kann, so daß diese Vorgehensweise m. E., außer einem Zeitverlust (der in diesem Falle für den Mandanten keine Rolle spielt), die (kosten)günstigste für den Mandanten ist.

  • @KoMa
    Ganz offen: wäre ich Mandant, wäre ich extrem sauer auf meinen Anwalt, wenn der so verzwifelt versuchen würde, das extrem teuere streitige Verfahren zu erreichen.


    Nein, im Gegenteil: Wenn ich aus dem VB vollstrecke und damit wohl auch noch ein Vollstreckungsschutzverfahren riskiere, würde ich für den Mandanten Kosten, die m. E. bei dieser Fallgestaltung nicht notwendig sind, produzieren. Denn das streitige Verfahren kommt mit Sicherheit so oder so: der AG ist anwaltlich vertreten, spätestens wenn ich vollstrecke, wird er sich an seinen Widerspruch erinnern. Also dränge ich auf das Verfahren, um schnellstmöglich einen Titel zu erlangen, aus dem ich dann u. U. nicht vollstrecken muß. Bei der klaren Sachlage gehe ich im übrigen auch davon aus, daß der Mandant seinen Kostenerstattungsanspruch realisieren kann, so daß diese Vorgehensweise m. E., außer einem Zeitverlust (der in diesem Falle für den Mandanten keine Rolle spielt), die (kosten)günstigste für den Mandanten ist.



    Wenn Du so dringend das streitige Verfahren willst, dann ruf doch einfach mal den gegnerischen Anwalt an.

    Dein Schreiben ans Mahngericht ist doch lediglich ein "Hinweis", eine Bescher selbst hat Du nicht, schließlich hast Du den begehrten VB. Also ruf doch einfach mal an so auf die Art: Wende Dich ans Mahngericht, lieber gegenerischer Anwalt, ich überlege mir noch ein, zwei Wochen, ob ich aus dem VB vollstrecke.

  • ... Allerdings vertreten wir den Antragsteller. Der RA des Antragsgegners hat sich noch nicht gerührt, der Antragsgegner selber wird dies auch nicht tun.
    ...




    Ok, ich kenne jetzt die Grundlagen von dem Fall nicht, aber ich würde nicht zögern zu vollstrecken. :teufel:

    1. Wenn die Datumsangaben richtig sind, ist der VB schon länger als zwei Wochen zugestellt. Wenn der gegn. RA dann nicht auf den VB reagiert - Pech gehabt. Warum bist Du dir so sicher, das der Antragsgegner nicht reagiert?

    2. Wenn du sicher bist, das streitige Verfahren zu gewinnen, dann schadet es doch nicht, die Forderung schon zu haben, oder?

    3. Vielleicht hat der Antragsgegner auch inzwischen festgestellt, das euch/eurem Mdt. die Forderung zu steht und der Widerspruch war einfach verfrüht/falsch. Hatten wir auch schon.

    Tut mir leid, aber wenn Gegner und der RA auf den VB nicht reagieren (wobei ich nicht ausschließen will, dass der RA gar nix von dem VB weiß, aber beim MB war der Gegner ja auch sehr schnell) würde ich es riskieren und vollstrecken. Wenn du was ganz effektives wie Arbeitgeber, Bank oder Mieter des Schuldners kennst, dürftest du dein Geld recht schnell haben. Wenn es dann doch zu einem Prozess kommt, habt ihr evtl. schon das Geld oder aber es wird keine Aussetzung der ZWV beantragt.

    Und noch eine Frage: der gegn. RA hat die Zustellung wegen falscher Anschrift gerügt und ihr habt neu zustellen lassen? Warum? :gruebel: Der MB ist offensichtlich angekommen, also warum neu zustellen? Und der VB dürfte, dank (hoffentlich) korrigierter Anschrift dann wohl auch angekommen sein.
    Aber das sind nur Fragen der Neugierde halber. :cool:

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