Benachrichtigung Testamentseröffnng

  • Hallo, ich bin derzeit vertretungsweise im Nachlassgericht tätig und habe folgendes Problem.
    Wie handhabt die Praxis die Benachrichtigung von der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Erstverstorbenen, wenn nach gegenseitiger Erbeinsetzung nach dem Letztlebenden noch weitere Verfügungen getroffenen wurden, z.Bsp, wird als Schlusserbe nur ein Kind von Dreien eingesetzt. Benachrichtigt Ihr alle Kinder als gesetzliche Erben, vom gesamten Inhalt des Testaments (wegen Pflichtteilsrecht nach erstem Elternteil) oder erfolgt nur eine Benachrichtigung über die gegenseitige Erbeinsetzung ?
    Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt !

  • Pflichtteilsberechtigte erhalten immer das gesamte gemeinschaftliche Testament, weil sie bereits am Nachlass des erstversterbenden Elternteils Rechte erworben haben und ohne Kenntnis des gesamten Testaments-inhalts überhaupt nicht prüfen können, ob sie zur Geltendmachung ihrer Pflichttteilsansprüche schreiten sollen oder nicht.

  • so sehe ich das auch.

    Doch jetzt verlangt ein Notar von mir Rechtsprechung dazu weil er es anders sieht und meint , auch nach Palandt , Rd. 2 sei nicht lesbar, dass das Nachlaßgericht das gemeinschaftliche Testament immer einfach komplett eröffnen müsse.
    Er meint, sonst werde er zukünftig zwei Urkunden fertigen mit dem gleichen Wortlaut wie bisher (nur den Inhalt einfach in der Mitte zweiteilen), und die Urkunden einfach in zwei Umschläge packen und auf den zweiten Umschlag , der die Schlusserbeneinsetzung enthält, drauf schreiben "Erst mit dem Tode des Letztversterbenden zu eröffnen".

    Ich stehe auf dem Schlauch wenn er das macht und das Testament den gleichen Wortlaut enthalt, bin ich doch gehalten, den zweiten Umschlag tatsächlich nicht vor dem zweiten Erbfall zu eröffnen, oder ?
    Aber da muss doch ein Denkfehler sein, wenn beide Papierstücke zusammengelegt den gleichen Inhalt und Wortlaut haben wie das Testament welches sonst in einer Verfügung abgefasst wiird.

    Kann mir jemand Rechtsprechung zu § 2273 BGB empfehlen ?

  • Sofern das Testament in der "Wir-Form" abgefasst ist:
    Kommentierung zur § 2273 BGB Münchner Kommentar RNr. 2,
    Staudinger RNr. 7 und 8,
    Beschluss OLG Zweibrücken vom 25.07.2002 Az. 3 W 141 / 02
    Beschluss BGH vom 11.04.1984 Az. IVa ZB 16 / 83

    Zur Information aller Beteiligten:
    § 2262 BGB Münchner Kommentar RNr. 19,
    Beschluss des LG Stutgart von 22.12.1988 Az. 2 T 157 / 88
    KG Berlin, Beschluss vom 19.12.1978 Az. 1 W 3085 / 78

    auch über gegenstandslos gewordene Vfg.v.T.w:
    § 2273 BGB Münchner Kommentar RNr. 3,
    Staudinger RNr. 5,6 ,
    Beschluss OLG Zweibrücken vom 25.07.2002 Az. 3 W 141 / 02,
    Beschluss BGH vom 11.04.1984 Az. IVa ZB 16 / 83

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  • Der Notar übersieht, dass ein gemeinschaftliches Testament schon begrifflich nicht in zwei gesonderten Umschlägen verwahrt werden kann.

    Wenn man die Eröffnung und Verkündung der Verfügungen des überlebenden Ehegatten vermeiden will, muss man deren letzten Willen in derselben Urkunde getrennt voneinander niederlegen, wobei sich der Inhalt des Testaments quasi verdoppelt.

    Beispiel:

    Falls ich, die Ehefrau, die Überlebende bin, verfüge ich, was folgt:
    ...
    Falls ich, der Ehemann, der Überlebende bin, verfüge ich, was folgt:
    ...

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