Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wg. einmaliger Anschaffung?

  • Hallo zusammen!
    "Mein" Schuldner befindet sich in der WVP. Bisher konnte er seinen Arbeitsplatz ohnen eigenen PKW erreichen. Er hat nunmehr einen neuen Arbeitsvertrag vorgelegt und gibt an, einen PKW zum Erreichen des Arbeitsplatzes anschaffen zu müssen. Bei seinem alten Arbeitgeber hatte er einen Verdienst, bei dem ca. 220,- EUR pfändbar waren, beim neuen sind rund 500,- EUR mtl. pfändbar. Der Sch. möchte insgesamt einen Betrag von rund 950,- EUR für die Anschaffung eines PKW haben.
    Ich bin geneigt dem Antrag stattzugeben, weil bereits nach 4 Monaten die Gl. besser gestellt sein werden.
    Ich weiß nur nicht, wie ich das begründen soll. § 850 f ZPO passt wohl nicht, weil es sich um eine einmalige Anschaffung handelt.
    Der PKW wäre (wenn der sch schon einen hätte) nach § 811 ZPO zwar unpfändbar. Aber das nützt im vorliegenden Fall ja auch nichts.
    Kann mir da vielleicht jemand weiterhelfen, oder ist der Antrag in jedem Fall als unzulässig anzusehen?
    Vielen Dank schon mal!

  • Was sagt denn der TH dazu? Wenn der zustimmt, dürfte es doch kein Problem geben. Er wird auch die Notwendigkeit anerkennen, anders vielleicht als ein Gläubiger.

    Vielleicht muss er jetzt auch mehr fahren und kann deswegen eine laufende Erhöhung erwirken.

    Man könnte auch anders argumentieren. Dabei käme es aber auch darauf an wie vielen Personen er zum Unterhalt verpflichtet ist.

    Wenn man von einem alleinstehenden Schuldner ausgeht, dann liegt das bisherige Einkommen bei 1.300 €, also unpfändbar 1.080 €. Bei 1.700 € (pfändbar 500 €) liegt das unpfändbare Einkommen bei 1.200 €, also schon mal 120 € mehr als bisher, so dass die Erhöhung nicht so hoch ausfallen müsste. Aber da bleibt immer noch die Frage mit den Fahrtkosten offen.

  • vielleicht hilft Zöller unter 850f RdNr.3ff weiter:

    Einzelfallberücksichtigung, soweit dies nicht bereits durch 850c Berücksichtigung finden kann. unter RdNr. 4 Aufzählung, auch wegen arbeitsbedingter Mehraufwendungen, allerdings auch einschränkende Meinung auf die Kosten des ÖPNV.

    Stellt sich nur die Frage, warum die Gläubiger alleine den Spaß bezahlen sollen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielleicht weil die Gläubiger auf Dauer von der neuen Arbeit, die der Schuldner scheinbar nur mit einem PKW erreichen kann, mehr bekommen.

    Investieren und dann (mehr) kassieren...;)

    Weil der Rechtspfleger davon ausgeht, dass die Gläubiger bereits in vier Monaten mehr erhalten könnte man meinen, dass das Arbeitsverhältnis noch in den Sternen steht. Weil sonst bereits nach 2 Monaten die Karre bezahlt wäre.

  • Vielen Dank schon mal für Eure Beiträge!
    @Hego: Der Treuhänder hat dem Antrag bereits zugestimmt (da der sch. bisher immer sehr bemüht war usw. und weil es sich bald für die Gl "rechnen" würde). weitere Fahrtkosten hat der Sch. nicht geltend gemacht. Der Sch. hat eine Abschrift des neuen Arbeitsvertrages vorgelegt. Ich gehe also davon aus, dass das neue Arbeitsverhältnis "sicher" ist. Die Sache hat sich erst ab dem 4. Monat armortisiert, weil die Gl. mtl. 280,- EUR (500 abzüglich 220,- EUR) mehr bekämen.
    @La Flor: Natürlich ist die Frage berechtigt, warum die Gl. alleine den Spaß bezahlen soll. Aber mal vorausgesetzt, der Sch. arbeitet länger als 3 Monate in seinem neuen Job, dann ist doch die Antwort klar.
    Den Ansatz von Hego finde ich nicht schlecht: Soweit ich das aus der Akte sehe, hat der Sch. 1 UHB und verdient zur Zeit 1800,- EUR netto mtl. Daher sind mtl. 222,05 EUR pfändbar. Er hat also pfändungsfrei 1.577,- EUR. Neu wird er wohl ca. 2.360,- EUR verdienen (Im Arbeitsvertrag steht natürlich nur der Bruttoverdienst). Dann wäre ca. 500,- EUR pfändbar und es verblieben dem Sch rund 1.860,- EUR pfändungsfrei. Die Differenz, die dem Sch. mehr verbleibt (283,- EUR) mtl. kann er ja auch noch in den PKW investieren, so dass entsprechend weniger von den Gl. zu leisten wäre. Dann hat der Sch. auch einen Beitrag zu der Sache geleistet und der Spaß wäre nicht allein von den Gl. zu tragen. Ich glaub so mach ich´s!

  • Na, wenn der IV zugestimmt hat, dann dürfte es doch keine Probleme geben.

    Wo kein Kläger ist, da gibt es auch keine Richter.

    Sorry, ich hatte die "Berechnung" mit dem vollen pfändbaren Betrag gemacht. So wie Du das siehst (mit der Differenz) ist das natürlich richtig.

  • Hole das Fing nochmals nach oben, weil diese Problematik auch hier nicht selten ist.

    Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn beim Schuldner mit vier Kindern und bei einem Monatsverdienst von 2.000 € - 2.200 € eigentlich nichts zu pfänden ist, aber durch die Zahlung von Gewinnbeteiligungen und Prämien drei Mal im Jahr ein saftiges Nettogehalt von 4.500 € bezahlt wird.

    Da gehen jedesmal über 2000 € an den Verwalter.

    Wenn nun der Schuldner beantragt, für den Kauf eines - so wörtlich - "lebensnotwendigen" KfZ einen Betrag von 1.000 € aus der Masse zu bekommen, so müsste das nach dem oben Gesagten doch auch möglich sein.

    Argumentieren könnte man ja auch, dass die Masse (die Gläubiger) nicht schlecht stehen, zumal ja jährlich über 6.000 € ins Verfahren fliessen. Und dass der Schuldner das KfZ unbedingt benötigt. Also auch hier eine einmalige Anschaffung, für die ein Antrag nach § 850 f ZPO statthaft ist.

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