" Entlassung" des Insolvenzverwalters

  • Im Berichtstermin wurde kein anderer Verwalter gewählt. Nach dem Termin hat ein Gläubiger schriftlich die "Entlassung" des Verwalters beantragt, da er mit dessen Vorgehensweise unzufrieden war.
    Im Prüfungstermin war dieser Gläubiger da und wollte ebenfalls die "Entlassung" erreichen, ein weiterer Gläubiger war ebenfalls nicht zufrieden.
    Ob etwas an den Vorwürfen dran ist, kann ich zur Zeit nicht beurteilen.
    Okay, dass ein Verwalter im Prüfungstermin nicht "abgesetzt" werden kann ist klar. Der Verwalter hat sich im Termin auf den Standpunkt gestellt, dass nach dem Berichtstermin sowieso kein neuer Verwalter gewählt werden kann und die unzufrieden Gläubiger das zur Not über § 60 InsO regeln müssten.
    Aber was ist mit § 75 InsO?
    Falls die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden, kann die Gläubigerverammlung auch später zu dem Beschluss kommen, wir wollen XY als Verwalter?
    Muss die Entlassung aufgrund der erhobenen Vorwürfe gem. § 59 InsO von Amts wegen geprüft werden?
    Nur mal angenommen, es wäre etwas dran an den Vorwürfen?
    Ich bin ratlos.

  • Aus §§ 56, 57 InsO folgt, dass ein anderer Insolvenzverwalter nur in der ersten Gläubigerversammlung gewählt werden kann (§ 57 Satz 1 InsO). Insofern bringt es natürlich den Gläubigern auch nix, eine besondere Gläubigerversammlung zu beantragen.

    Tja, ein Verfahren gem. § 59 InsO hatte ich zum Glück noch nicht. Vielleicht hilft Dir die Entscheidung des BGH - IX ZB 308/04- etwas weiter. Ich denke, es kommt letztlich darauf an, was für "Vorwürfe" im Raum stehen. Allgemein kannst Du natürlich einen Sonderinsolvenzverwalter zur Klärung bestellen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aus §§ 56, 57 InsO folgt, dass ein anderer Insolvenzverwalter nur in der ersten Gläubigerversammlung gewählt werden kann (§ 57 Satz 1 InsO). Insofern bringt es natürlich den Gläubigern auch nix, eine besondere Gläubigerversammlung zu beantragen.



    Grundsätzlich stimme ich dem zu; allerdings bringt eine Gläubigerversammlung zumindest insofern was, als diese einen förmlichen Antrag auf Entlassung des IV nach § 59 InsO stellen könnte, der dann in jedem Fall eine Amtsermittlungspflicht auslöst. Den Antrag eines Einzelgläubigers kann das Gericht natürlich trotz fehlendem Antragsrecht als Anregung betrachten und - soweit Anlass gesehen wird - amtswegig zu ermitteln beginnen.

    Die Vorgehensweise bei Prüfung der Entlassungsgründe dürfte davon abhängen, welche Vorwürfe genau erhoben werden. Eine Entlassung ist (nur) dann geboten, wenn eine ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung dauerhaft nicht mehr gesichert erscheint. Ggf. kann die Einschaltung eines Sonder-IV zweckmäßig sein, § 92 S. 2.

    Für Details am besten mal in die Kommentierung(en) zu § 59 schauen.

  • Eure Antworten haben mich schon mal sehr beruhigt, denn ich hatte den Gläubiger im Termin (weil ich es in dem Moment einfach nicht wußte) nicht auf die Möglichkeit des § 75 hingewiesen.
    Wenn § 75 sowieso keine Möglichkeit ist, einen neuen IV zu wählen, brauch ich mir deshalb auch keine Vorwürfe zu machen.
    Alles andere kann ich in Ruhe prüfen.
    Danke, jetzt kann ich wieder ruhig schlafen.

  • So, jetzt habe ich mir die von Mosser zitierte BGH-Entscheidung einmal angesehen und bin vollends beruhigt.
    Die Qualität hatten die vom Gläubiger genannten Mäkelgründe eindeutig nicht.
    Letzten Endes war er nur sauer, dass der IV irgendwas statt an ihn an einen anderen Bewerber verkauft hatte, weil er meinte das bessere Angebot gemacht zu haben.
    Da der andere Bewerber aber nicht nur dieses eine Recht, sondern auch Teile des Geschäftsbetriebes mitsamt Arbeitnehmern übernommen hatte, brauch ich mir keinen Kopf machen, ob aufgrund der Vorwürfe von Amts wegen irgendwas zu ermitteln ist.

  • @ Rainer:

    Und was hast Du gemacht? Doch nicht etwa den Insolvenzverwalter entlassen :eek:?



    Natürlich, er kann doch die Forderung nicht so einfach bestreiten. :D

    Nein, als Einzelgläubigerin ist sie doch gar nicht antragsberechtigt und ein Einschreiten von Amts wegen war auch nicht erforderlich. Die Unbelehrbare hat aber jetzt Beschwerde eingelegt.

  • ich hätte die Ehefrau entlassen. So eine linke Ratte, meldet Forderungen im Verfahren ihres Liebsten an. Wie war das noch einmal ? "In guten und in schlechten Zeiten ".

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)



  • Gegen was Beschwerde?

  • @ La Flor de Cano:

    Für die Forderungsanmeldung kann es Gründe geben. Mir ist es manchmal auch ganz lieb, wenn die Ehefrau oder andere Familienmitglieder Forderungen anmelden. Die stehen dann nämlich bei Abstimmungen in einer Gläubigerversammlung bestimmt nicht im feindlichen Lager. Dieses Situation finde ich aber schon ein bisschen kurios.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ La Flor de Cano:

    Für die Forderungsanmeldung kann es Gründe geben. Mir ist es manchmal auch ganz lieb, wenn die Ehefrau oder andere Familienmitglieder Forderungen anmelden. Die stehen dann nämlich bei Abstimmungen in einer Gläubigerversammlung bestimmt nicht im feindlichen Lager. Dieses Situation finde ich aber schon ein bisschen kurios.




    ..oder auch gerade nicht. Da habe ich schon tolle Sachen erlebt, was die Familienmitglieder sich so unter einer schnellen Insolvenzabwicklung vorstellen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Klingt ein bisschen nach: "Leichte Verstöße schließe ich nicht aus, aber die gehen mich als Insolvenzgericht nichts an."

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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