• Aber Kind, das sind ja gleich drei Fragen auf einmal! Ja, weiss auch nicht was im Moment los ist.
    Also: Folgender Sachverhalt:
    GmbH mit Prüfungsverpflichtung (für 2006) in der Krise. Abschlussprüfer wurde vor Eröffnung bestellt. Anfang 07 Eröffnung, Prüfer will unbedingt seiner Bestellung nachkommen, IV sind die Kosten zu hoch und gewährt dem Prüfer keinen Zugang zu den relevanten Daten.
    Prüfer ist sauer, wendet sich an das Insolvenzgericht, schildert den Sachverhalt und weist auf die Überprüfungspflicht des InsOgerichtes hin.
    Hab das Ganze jetzt erstmal an den (sehr fähigen) IV zur Stellungnahme geschickt, wird aber vermutlich auch nur bei rauskommen, dass die beiden unterschiedliche rechtliche Auffassungen vertreten.
    Bin völlig ratlos, wie ich damit umgehen soll.

  • Zunächst mal erlischt das Geschäftsbesorgungsverhältnis mit dem vorinsolvenzlich bestellten Prüfer gemäß §§ 115, 116 InsO mit Insolvenzeröffnung. Der Prüfer hat somit keinen Anspruch, die Prüfung durchzuführen; er müsste hierzu ggf. vom IV einen neuen Auftrag bekommen.

    Wie der IV dann seinen Pflichten nach § 155 InsO bei einer Schuldnerin mit Prüfungsverpflichtung nachkommt, unterliegt seiner Entscheidung.

  • Zunächst mal erlischt das Geschäftsbesorgungsverhältnis mit dem vorinsolvenzlich bestellten Prüfer gemäß §§ 115, 116 InsO mit Insolvenzeröffnung. Der Prüfer hat somit keinen Anspruch, die Prüfung durchzuführen; er müsste hierzu ggf. vom IV einen neuen Auftrag bekommen.

    Wie der IV dann seinen Pflichten nach § 155 InsO bei einer Schuldnerin mit Prüfungsverpflichtung nachkommt, unterliegt seiner Entscheidung.


    :naenae

    § 155, III InsO

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Gott, ich bin besorgt! Wie weiß man so was denn??? Haben sie Dir die InsO per Chip eingepflanzt ???;)



    nachdem man mir gesagt hat, ich soll den Mädels bei uns nicht ständig auf die Extremitäten sehen:oops:, habe ich mich schmollend mit einem Buch in die Ecke gesetzt; welches leider nicht der neue Grisham sondern die InsO war.

    Der Fall ( mit dem Prüfer) kann natürlich noch ausufern, nämlich dann, wenn der IV zwischenzeitlich die Masseunzulänglichkeit anzeigt, insbesondere nach Erbringung der Leistung. § 209, II InsO dürfte da nicht einschlägig sein, mit dem Ergebnis, das der Prüfer auf seiner Rechnung hängen bleibt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)



  • Dochdoch, bei LFdC fahren selbst die Verbraucherschuldner attraktive rote Autos, bei denen allein die 1%-Regelung schon den Pfändungsfreibetrag übersteigt.

  • Also, erstmal vielen Dank für die Antworten. Das Problem bei der Sache ist, dass sich IV und Prüfer genau um die von chick und LFdC genannten Sachen streiten. IV sagt: § 155 III ist in Ordnung, Geschäftsbesorgungvertrag ist aber erloschen. Prüfer sagt: Geschäftsbesorgungsvertrag interessiert mich doch nicht, ich bin bestellt. Insolvenzgericht, der IV kommt seinen Pflichten nicht nach, jetzt tu mal was, § 58.
    Und ich sag: na Klasse, einen solche Streitfrage kann ich jedenfalls nicht beantworten (natürlich nicht nach außen hin).
    Frage bleibt: Muss ich das?
    Ich denke an die Streitigkeiten zwischen Finanzamt und IV, ob der IV zur Not auch ohne Masse verpflichtet ist, Steuererklärungen für lange vor der IE liegende Zeiträume abzugeben.
    Das wurde letztlich vom BFH zu Gunsten der Finanzämter geklärt. Vermutlich auch ein Fall des § 155 Abs. 1. Der Vorteil war nur, dass die Finanzämter bei uns nie auf die Idee gekommen sind, die Klärung dieser Frage über das InsOgericht zu versuchen.
    Ein Glück, denn mit Feinheiten (na ja, will jetzt ja nicht angeben, ich jedenfalls auch mit Grobheiten) des Steuerrechts ist doch das InsOgericht nicht vertraut.
    Im Moment denke ich: es kann , auch nicht über § 155, meine Aufgabe sein, über Streitigkeiten, ob der IV seinen Pflichten nachkommt zu entscheiden, die sich nicht direkt aus der InsO ergeben.
    Aber so heftig wie dieser Prüfer agiert, werde ich bestimmt irgendwas machen müssen, wenn der IV nicht einlenkt.
    Kurz und schlecht, ich bin sehr unsicher wie weit meine Prüfungspflicht geht.

  • Ganz hilfreich scheint mir hier die Kommentierung bei Kübler/Prütting (§ 155 Rz. 70 f. m.w.N.) zu sein (auch wenn Sie von Kübler - also einem IV - stammt und somit subjektiv geprägt sein mag):

    Danach stellt § 155 III jedenfalls mal eine Durchbrechung von §§ 115, 116 dar. Allerdings ist darauf zu achten, dass die "Bestellung" i.S.v. § 155 III einen zweiaktigen Vorgang voraussetzt, nämlich Wahl durch die Gesellschafter des Schuldners und Prüfungsauftrag durch dessen Organ(e). Kübler (str.) ist allerdings der Ansicht, dass der IV bei fehlendem Vertrauen in den bestellten Prüfer diesem den Prüfungsauftrag entziehen und beim Registergericht die Bestellung eines neuen Prüfers beantragen können muss.

    Wenn es im geschilderten Fall bei einer ordnungsgemäßen Bestellung bleibt und man sich nicht der Ansicht Küblers anschließt, dass der IV den Prüfer wechseln kann, dann könnte ich mir wenigstens noch folgendes vorstellen:

    § 155 III sagt ja nur, dass es bei einem ggf. schon bestellten Prüfer bleibt. Wann dieser Prüfer dann aber seinen Job macht, ergibt sich nicht aus § 155 III. Ebenso wie bei den Rechnungslegungspflichten im übrigen dürfte daher der IV insoweit zumindest einen Ermessensspielraum haben. Im übrigen halte ich es für fraglich, ob die Erfüllung der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungspflichten Gegenstand der Überwachung durch das Insolvenzgericht ist; denn für etwaige Sanktionen ist das Registergericht zuständig, § 335 HGB.

  • ...
    Im übrigen halte ich es für fraglich, ob die Erfüllung der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungspflichten Gegenstand der Überwachung durch das Insolvenzgericht ist; denn für etwaige Sanktionen ist das Registergericht zuständig, § 335 HGB.



    Im Falle des § 208 InsO kann die Einreichung von Bilanzen durch das Registergericht auch nicht verlangt werden. LG Frankfurt, LG und weitere

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @chick Na eben, das sehe ich ja auch so. Ob der IV handels- oder steuerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt-das weiß ich doch nicht! Und genau darum, möchte ich auch nicht darüber entscheiden müssen.
    Eine Antwort habe ich noch nicht, aber sollte sich der Prüfer querlegen, werde ich mich darauf berufen, dass das nicht der Prüfungspflicht des InsOgerichts unterliegt.
    Sag dann mal Bescheid, was rausgekommen ist.

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