Falsche Anmeldung in RK 3

  • Folgender theoretischer Fall:
    Vier parallele aber unabhängige K-Verfahren gegen den selben Schuldner die zum gleichen Zeitpunkt terminiert sind.
    Es erfolgt (Eingang am Terminstag) die schriftliche Anmeldung der Gemeinde bzgl. Grundsteuerforderungen, die in RK 3 geltend gemacht werden.
    Allerdings wird nur ein Gesamtbetrag angemeldet. Zur Aufnahme im geringsten Gebot müsste dieser Gesamtbetrag ja "irgendwie" auf die 4 Verfahren aufgeteilt werden.

    Vorausgesetzt es findet keine telefonische Rücksprache mit der Stadtkasse statt und es erscheint auch kein Vertreter im Termin, wie ist diese Anmeldung zu behandeln??
    Kann man sie formell zurückweisen und nicht beachten (wegen des Erziehungseffekts), oder muss man sie nach Grundstücksgröße oder Verkehrswertverhältnis aufteilen? :confused: :confused:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich denke, wenn es gleichzeitige, aber von einander unabhängige Verfahren mit dem gleichen Schuldner sind, ist die Anmeldung der Gemeinde falsch und du müsstest sie -auch zu Erziehungszwecken- zurückweisen.
    M.M. hat die Gemeinde die Kenntnis davon, dass es unabhängige Verfahren sind und muss entsprechend anmelden

  • Ich habe auch schon nach den Verhältnis der Werte aufgeteilt oder auch (nur) für das geringste Gebot jeweils voll aufgenommen und zum Evt die Sache geklärt.
    Zurückweisen oder nicht beachten geht m. E. nicht, obwohl ich manche Anträge am liebsten aus dem Fenster hauen würde.:D

  • Zunächst muss es meines Wissens nicht immer so sein, dass Grundbesitzabgaben verteilt werden müssen. Wenn mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, werden sie auch zur Grundsteuer einheitlich veranlagt und haften dann "gesamtschuldnerisch". Unsere Gemeindekassen teilen dies dann allerdings ausdrücklich mit und es handelt sich um Einzelfälle.
    Sofern ich das Problem vor Termin nicht lösen kann, würde ich die Anmeldung bei jedem Grundstück im GG voll berücksichtigen ( es sei denn, dass der Betrag außergewöhnlich hoch ist ), und zum VT dann das Problem klären.

  • Der Betrag ist nicht hoch, bei Verkehrswerten von 500 bis 4000 EUR jedoch schon gewichtig.

    Natürlich wird keiner drauf kommen, wenn die Anmeldung irgendwie vernünftig reingewurschtelt wird aber das kann nicht Sinn und Zweck unserer Tätigkeit sein.

    Ich denke ich werde sie (theoretisch) im Verhältnis der Grundstücksgrößen aufteilen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Also ich würde sie auch aufteilen aber nicht nach Größe sondern entweder nach Verkehrswerten oder wenn ich ganz schlecht drauf bin :oops: einfach nach Anzahl in Tommys Beispiel also durch 4.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich würde nicht aufteilen.
    Befürwortet man jedoch eine Aufteilung, dann aber nach Verkehrswerte, nicht nach Grundstücksgröße.



    Würd ich auch so machen. Denn die Höhe der Grundsteuern richtet sich zwar nach den Größen der Grundstücke. Der Verkehrswert oder die Anzahl der Grundstücke ist dabei egal. Aber der Verkehrswert ist unsere Berechnungsgröße...

    Und einfach auf das geringste Bargebot eines der Grundstücke draufpappen und bei den anderen dann als befriedigt ansehen geht m.E. auch nicht, da dann das eine Grundstück benachteiligt ist, weil sein Bargebot zu hoch ist...

    Aber ich habe so den Eindruck, dass einzelne Gemeinden echt mal erzogen werden müssten. Einmal lag nach einem meiner Termine ein Fax auf dem Tisch (Termin war 09.00 Uhr, Fax war von 09.10 Uhr). Da hab ich dann bei der Gemeinde angerufen und bescheid gesagt, dass ich im Termin leider kein Fax unterm Arm hab und deswegen ihre Anmeldung als verpätet nicht mehr mit berücksichtigen konnte...
    Pgh: Pech gehabt!


  • :daumenrau

  • Ich halte die Aufteilung nach dem Verkehrswert nicht für folgerichtig, da einerseits kein Gesamtrecht vorliegt und die Kommentierung zu § 63 ZVG deswegen m.E. nicht passt.
    Andererseits sind nach dem Grundsteuergesetz und den Verweisen ins Bewertungsgesetz jeweils die einzelnen Grundstücke Haftungsgegenstand. Die Grundsteuer wird nach Grundstücksgröße und -Nutzung bemessen. Die Nutzung ist hier einheitlich land- bzw. forstwirtschaftlich, so dass ich die Aufteilung nach der Größenrelation für die richtigere halte.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ja Tommy, ich weiss nicht, wie bei Euch die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Stadt-und Gemeindekassen ist. Bei uns genügt ein kurzer Durchruf und die Sache ist geklärt. Auch rufen die betreffenden Mitarbeiter vorher an, wenn sie nicht so recht wissen, wie sie das anmelden sollen.
    Ich würd an Deiner Stlelen den kleinen Dienstweg nehmen- Anruf genügt.:strecker

  • Tommy, du hast schon recht. Die Grundsteuer wird nach Grundstücksgröße und -Nutzung bemessen.
    Wenn wie in deinem Fall die Nutzung gleich ist (land bzw. forstwirtschaftlich), dürfte auch der Verkehrswert entsprechend der Größe gleich oder ähnlich sein. Man kommt dann zum selben Ergebnis.

    Handelt es sich aber bei den 4 Grundstücken z.B. um einen Acker, 2 Wiesen und einem Hofgrundstück, führt es es zu einem falschen Ergebnis, wenn ich die Grundsteuer entsprechend der Grundstücksgröße teile. Bzgl. dem Hofgrundstück (auch wenn es kleiner als die anderen 3 Grundstücke ist) muss bestimmt mehr Grundsteuer gezahlt werden als für die anderen Grundstücke.

  • Es passiert hier leider sogar relativ häufig, dass nur eine Anmeldung zu mehreren Grundstücken vorliegt, die sich dann - nach telefonischer Rücksprache mit der Stadt/Gemeinde - zu allem Überfluss auch nicht aufteilen lässt, weil eine wirtschaftliche Einheit der Grundstücke vorliegt.
    Ich hab bislang immer die Einzelbeträge im Verhältnis zu den Verkehrswerten errechnet, weil es bei den Kosten auch so läuft.

  • Tommy, du hast schon recht. Die Grundsteuer wird nach Grundstücksgröße und -Nutzung bemessen.
    Wenn wie in deinem Fall die Nutzung gleich ist (land bzw. forstwirtschaftlich), dürfte auch der Verkehrswert entsprechend der Größe gleich oder ähnlich sein. Man kommt dann zum selben Ergebnis.

    Ich meinte schon gleiche Nutzung. Vier Äcker.

    Zur Behauptung bzgl. des Verkehrswerts verweise ich auf Monopoly :D.

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    (Heinz Becker)

  • Zur Behauptung bzgl. des Verkehrswerts verweise ich auf Monopoly :D.



    :bahnhof: :D

    Damit wollte ich nur bezweifeln, dass ca. gleichgroße und gleichgenutzt Grundstücke einen untereinander ähnlichen Verkehrswert haben. Da kommt´s dann schon noch auf Lage (Hang- Süd, Nord), Zuschnitt, Steingehalt, Zufahrtsmöglichkeit usw. an. So wie bei Monopoly, halt wie Badstraße und Schlossallee.

    Ich widerspreche ja nicht, dass wir regelmäßig als Bezugswert mit dem Verkehrswert arbeiten müssen. Hier jedoch bin ich anderer Auffassung.

    Mal dahingestellt, dass ich kaum eine gesetzliche Grundlage f.d. selbständige Aufteilung durch das Vollstreckungsgericht sehe.

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    (Heinz Becker)

  • Das kommt bei uns auch immer mal vor, dass es nur einen Wert gibt aufgrund gemeinsamer Veranlagung. Ich teile dann nach den Verkehrswerten, da das der einzige Anhaltspunkt für mich ist. Ich weis, dass die Bemessung eben nicht nur nach der Grundstücksgröße erfolgt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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