Falsche Anmeldung in RK 3

  • Zitat


    Nervig ist´s halt, wenn ein und dieselbe Person (Gemeindekämmerer) 12 mal hintereinander den selben Fehler macht.



    Auch wenn ich den Erziehungsgedanken in Bezug auf FA und Gemeinden u.ä. grundsätzlich ablehne, kann ich dir in diesem Punkt nur zustimmen.
    Ganz besonders schlimm wird es, wenn dann auch noch ständig die Sachbearbeiter beim FA oder in der Gemeinde wechseln. Dann ist Chaos vorprogrammiert!

  • Ich halte die Aufteilung nach dem Verkehrswert nicht für folgerichtig, da einerseits kein Gesamtrecht vorliegt und die Kommentierung zu § 63 ZVG deswegen m.E. nicht passt.
    Andererseits sind nach dem Grundsteuergesetz und den Verweisen ins Bewertungsgesetz jeweils die einzelnen Grundstücke Haftungsgegenstand. Die Grundsteuer wird nach Grundstücksgröße und -Nutzung bemessen. Die Nutzung ist hier einheitlich land- bzw. forstwirtschaftlich, so dass ich die Aufteilung nach der Größenrelation für die richtigere halte.



    Wir hatten hier mal so einen Fall. Dem Schuldner gehörten diverse landwirtschaftliche Grundstücke, von denen 4 versteigert werden sollten. Das AG bestand für alle 4 Grundstücke auf Anmeldung der anteiligen GrdSt.

    Da es aber für den gesamten Grundbesitz nur einen Einheitswert/Grundsteuermeßbetrag gab, hat mir ein netter FA-Mitarbeiter die einzelnen Flächengrößen und Wertansätze genannt, wonach wir dann jeweils daraus den anteiligen Einheitswert/Grundsteuermessbetrag errechnet haben und so dann auch dem AG jeweils die anteilige GrdSt mitteilen konnten.

  • Ich möchte das Thema noch einmal aufwärmen, da mir ein Antrag auf Versteigerung von 6 Grundstücken wegen einer einheitlichen Grundsteuerforderung vorliegt.
    Nach dem Genuss von §§ 2 und 12 GrStG und 70 Abs. 1 BewertungsG denke ich, es gibt es ja wohl doch Gesamthaft bei der Grundsteuer, wie auch schon ow/1 in #5 geschrieben hat.
    Oder nicht?

  • Ich möchte das Thema noch einmal aufwärmen, da mir ein Antrag auf Versteigerung von 6 Grundstücken wegen einer einheitlichen Grundsteuerforderung vorliegt.
    Nach dem Genuss von §§ 2 und 12 GrStG und 70 Abs. 1 BewertungsG denke ich, es gibt es ja wohl doch Gesamthaft bei der Grundsteuer, wie auch schon ow/1 in #5 geschrieben hat.
    Oder nicht?


    Da diese Vorschriften hier nicht hinterlegt sind, anbei noch die Links zu:
    § 70 BewG
    § 2 GrStG und
    § 12 GrStG

    Demnach könnte es sich bei Deinen sechs Grundstücken um EIN Grundstück im Sinne des § 70 BewG handeln, die Grundstückslast Grundsteuer an diesem bzw. diesen gesamtschuldnerisch haften.



  • Wäre zwar ungewöhnlich, könnte aber tatsächlich so sein.

    Bei land- und fortstwirtschaftlichen Betrieben, wo sich die Grundsteuer stets auf den gesamten Betrieb bezieht, dürfte das wohl häufiger der Fall sein.

  • Hänge mich auch mal hier dran mit einer Frage:)

    Habe hier einen Antrag der Grundsteuerstelle wegen einer Forderung die Zwangsversteigerung anzuordnen bezüglich acht Grundstücken.
    Im Thread wurde durchaus dargelegt, dass es sich um eine Gesamthaft handeln kann. (Ich dachte immer, dass eine öffentliche Last keine Gesamthaft sein kann.)
    Wie geht ihr denn hier vor, um das in Erfahrung zu bringen, ob tatsächlich Gesamtlast vorliegt. Reicht euch die Angabe der zuständigen Stelle?

    Im Antrag steht lediglich, dass beantragt wird, bezüglich der 8 Grundstücke die Zwangsversteigerung anzuordnen.

    Vielen Dank!!!

  • Was ist es denn für eine Forderung. Im Rahmen der Grundsteuer ist der Grundstückbegriff z.B. ein anderer, als wir ihn definieren.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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