EV nach § 883 ZPO - Voraussetzungen ?

  • Mein Kollegen hat einen Auftrag zur Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO.
    Es ist außerdem die Abnahme der EV nach § 883 Abs.2 ZPO beantragt.
    Nachdem der Schuldner zum mitgeteilten Vollstreckungstermin nicht angetroffen wurde, erfolgte eine Einstellung nach § 758a ZPO.
    Der Gläubiger widerspricht nun dieser Verfahrensweise und verlangt die Einleitung des EV-Verfahrens nach § 883 Abs.2 ZPO.
    Wir sind der Ansicht, dass dies nur möglich ist, wenn nach dem Wortlaut des Gesetzes die herauszugebenden Sache nicht vorgefunden wurden.
    Der Gläubiger meint jedoch es wäre analog zu § 807 I,4 zu verfahren und es wäre als Grundlage für die Abnahme der EV ausreichend wenn der Schuldner zum mitgeteilten Termin nicht angetroffen wurde.

    :confused:

  • Da § 883 ZPO nicht auf die Vorschrift des § 807 ZPO verweist, kommt eine Analogie m.E. nicht in Betracht und es wäre m.E. zunächst ein Beschluss nach § 758a ZPO zu erwirken, damit man die Voraussetzungen für § 883 Abs. 2 ZPO schafft.

    Ich würde die weitere Vollstreckung bzw. den Auftrag auf Einleitung des eV-Verfahrens (ohne das die in § 883 Abs. 2 ZPO genannte Voraussetzung hierfür vorliegt) ablehnen und der Erinnerung nach § 766 ZPO gelassen entgegensehen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Keine Frage,
    die Antragsvoraussetzungen nach 883 ZPO sind dort erschöpfend bestimmt, für eine Analogie besteht weder eine Grundlage noch Bedarf.

    Allerdings scheint dies für Anwälte mit Halbwissen in ZWV-Sachen ein beliebtes Hobby zu sein, sich dann auf diese angebliche Analogie zu berufen - zuweilen funktioniert das dann iV mit dem Einschüchterungsversuch des Vollstreckungsorgans Gerichtsvollzieher.

    Aber nicht immer,
    aber immer öfter unterliegt der GV in Erinnerungsverfahren, bei welchen er sich eigentlich ziemlich sicher ist.

    Wir leben hier auch an so einem Gericht, wo der Vollstreckungsrichter offenbar in einer Diaspora des Vollstreckungsrechts seine Gehaltsbezüge feiert - und sein "Rechtsbruder" am LG scheint auch nicht nach höherer Qualität zu streben (sofortige Beschwerde Schuldner v 10.6.05 - am 22.3.06 noch immer nicht entschieden!).

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