• Der Gläubier aus der Grundschuldbestellungurkunde und Klausel lautet "Kreissparkasse xy". Der Gläubiger im PfüB-Antrag lautet "Sparkasse xy". Grundlage soll die Namensänderung in einem öffentlich rechtlichen Vertrag sein zwischen der "Kreissparkasse ab" und eben dieser "Kreissparkasse xy".
    Sodann hat diese sich den Namen "SPARKASSE xy" gegeben. Liegt ein Fall der Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO vor, oder reicht der Nachweis der Namensänderung durch öffentlich-rechtlichem Vertrag, welcher sich in der Verwaltung des Gericht befindet.
    :gruebel:

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • eine
    namensberichtiende Klausel und Neuzustellung
    wäre mE sinnvoll und angezeigt.

    so entschieden bei umwandlung
    Hypo BV
    Citibank uva.

    Als GV würde ich entweder aktuell amtl begl. HR Auszug neueren Datums (LG hier: nicht älter als 3Monate)
    oder eben die Klausel verlangen

  • Zitat von JosefStamm

    eine
    namensberichtiende Klausel und Neuzustellung
    wäre mE sinnvoll und angezeigt.



    Hm, dem kann ich nicht ganz folgen.
    Entweder handelt es sich um eine echte Rechtsnachfolge, dann muss die Klausel auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben und neu zugestellt werden. Wenn es sich aber um eine Namensänderung handelt, muss die Klausel nicht umgeschrieben werden. Eine "namensberichtigende Klausel" gibt es nicht. Es könnte höchstens ein entsprechender Vermerk auf dem Titel angebracht werden ("Gl. infolge Umfirmierung jetzt: ..."). Die Namensänderung bzw. Umfirmierung könnte jederzeit nachgewiesen werden, z.B. durch einen HR-Auszug. Das Problem bei den Sparkassen ist jedoch, dass nicht alle im Register eingetragen sind oder waren.

    Aber zurück zum Fall:
    Für mich hört es sich so an, als ob es die "Kreissparkasse xy" mit der "Kreissparkasse ab" zusammengelegt worden ist, und die "Kreissparkasse xy" offenbar aufnehmendes Institut war. Danach hat die "Kreissparkasse xy" sich in "Sparkasse xy" umbenannt. Ich meine, dass es sich hierbei um eine reine Namensänderung handelt und somit keine Klauselumschreibung erforderlich ist.

  • Wenn die ab Spaka auf die xy verschmolzen wurde, tritt Rechtsnachfolge nur bei den ab-Titeln ein. Bzgl. der xy reicht der HR-Auszug.

  • Zitat von Erzett

    Wenn die ab Spaka auf die xy verschmolzen wurde, tritt Rechtsnachfolge nur bei den ab-Titeln ein. Bzgl. der xy reicht der HR-Auszug.



    So isses.
    Wenn's denn einen HR-Auszug gibt...

  • Möchte das Thema nochmal kurz aufgreifen.

    Habe einen Titel, der auf die Sparkasse A lautet.
    Die Sparkasse B wurde im Jahr 2004 durch Aufnahme mit der Sparkasse A gem. Sparkassengesetz vereinigt.
    Jetzt lautet der Name der Sparkasse Sparkasse C.
    Darüber liegt mit eine Kopie eines HR Registerauszugs vor und meine Internetrecherge hat auch ergeben, dass das so stimmt.

    Wenn ich eure Beiträge richtig verstehe, bedeutet das, dass man lediglich einen Nachweis für die Namensänderung (würde die Kopie des begl. HR Auszugs akzeptieren) benötigt, da die Sparkasse A die aufnehmende Sparkasse war??

    Vielen Dank im Voraus.

  • Hatte hier vor Jahren einen ähnlichen Fall. Haben hier folgende Lösung in Form einer Zwischenverfügung gefunden:
    Gläubigerin laut Titel ist die Kreisspaßkasse XXX, die zum Jahresbeginn (01. 01. 2003) mit der Stadtspaßkasse XXX zur Spaßkasse XXX fusioniert hat. Aufnehmendes Institut war dabei die Stadtspaßkasse XXX (vgl. Schreiben des Nds. Finanzministeriums vom 06. 12. 2002). Bezüglich der Stadtspaßkasse XXX liegt also lediglich eine Namensänderung zugrunde, nicht so bezüglich der Kreisspaßkasse, die übernommen wurde. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts eine Rechtsnachfolge dar (siehe auch Zöller/Stöber –ZPO- 27. Auflage § 727 Rdnr. 5 ), so daß es einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO bedarf, die nach § 750 Abs. 2 ZPO dem Schuldner vor Vollstreckungsbeginn zuzustellen wäre.

  • Ok. Dann liegt mein Fall aber so, dass bei mir nur eine Namensänderung vorliegt, da mein Titel ja auf das Institut lautet, welches aufgenommen hat.
    Danke nochmal

  • eine
    namensberichtiende Klausel und Neuzustellung
    wäre mE sinnvoll und angezeigt.

    so entschieden bei umwandlung
    Hypo BV
    Citibank uva.

    Als GV würde ich entweder aktuell amtl begl. HR Auszug neueren Datums (LG hier: nicht älter als 3Monate)
    oder eben die Klausel verlangen

    Was genau wurde bei der Citibank entschieden?
    Habe hier einen Vollstreckungsbescheid aus 2004, der auf die Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA lautet.

    Der Antrag auf PFÜB ist jedoch durch die Targobank AG & Co. KGaA gestellt worden.

    Weiterhin wurde eine Kopie einer notariellen "Bestätigung" beigefügt, aus der sich der Werdegang der Targobank ergibt.
    Dort wird angegeben, dass durch Beschluss der Hauptversammlung am ... die Citibank Privatkunden blabla ind Targobank blabla geändert wurde.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, bedarf es dabei eigentlich keiner Klausel, oder?

    Dafür aber ein HR Auszug?

  • Wenn dich die notarielle Bestätigung über die bloße Umfirmierung hinsichtlich der Gläubigeridentität nicht überzeugt ... (?)

    Warum du die diesbzgl. notarielle Bestätigung allerdings ggf. in Frage stellen möchtest, erschließt sich mir hier nicht.

  • Wenn die notarielle Bestätigung darlegt, dass es sich um eine Firmenänderung handelt, genügt das. Jedoch nicht in Kopie.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • eine
    namensberichtiende Klausel und Neuzustellung
    wäre mE sinnvoll und angezeigt.

    so entschieden bei umwandlung
    Hypo BV
    Citibank uva.

    Was genau wurde bei der Citibank entschieden?

    Keine Ahnung, was da entschieden wurde, jedenfalls ist die namensberichtigende Klausel in der ZPO nicht vorgesehen und dient nur dazu, einem (Groß-)Gläubiger Arbeit abzunehmen, da man dann bei Vollstreckungsaufträgen keine Nachweise über die Umfirmierung mehr beizufügen braucht. Eine Umfirmierung ist keine Rechtsnachfolge, also bedarf es keiner Klausel.

    Habe hier einen Vollstreckungsbescheid aus 2004, der auf die Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA lautet.

    Der Antrag auf PFÜB ist jedoch durch die Targobank AG & Co. KGaA gestellt worden.

    Ich habe Deinen weiteren Beiträgen hier entnommen, dass Du gerade erst mit der Ausbildung fertig bist und Dich daher wohl noch nicht so sehr mit diesen Dingen beschäftigt hast (nicht abwertend gemeint). Die Umfirmierung Citibank auf Targobank erfolgte Anfang 2010 (http://de.wikipedia.org/wiki/Targobank) und ist wahrscheinlich eine der größten Umfirmierungen im Banken-/Großgläubigersektor überhaupt.
    [/QUOTE]

    Wenn die notarielle Bestätigung darlegt, dass es sich um eine Firmenänderung handelt, genügt das. Jedoch nicht in Kopie.

    In dem konkreten Fall gehört das m.E. unter Offenkundigkeit (auch wenn der Begriff bei Umfirmierungen keine Rolle spielt), so dass die Vorlage der notariellen Bestätigung in Kopie vernachlässigbar ist.

  • Danke schön für die Antworten!

    Ich habe Deinen weiteren Beiträgen hier entnommen, dass Du gerade erst mit der Ausbildung fertig bist und Dich daher wohl noch nicht so sehr mit diesen Dingen beschäftigt hast (nicht abwertend gemeint). Die Umfirmierung Citibank auf Targobank erfolgte Anfang 2010 (http://de.wikipedia.org/wiki/Targobank) und ist wahrscheinlich eine der größten Umfirmierungen im Banken-/Großgläubigersektor überhaupt.

    So siehts aus, bin in diesem Fall aber schon mal schlauer jetzt

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