Geld übrig nach Verteilung

  • Ist vielleicht ne blöde Frage, aber meine Kollegin und ich wissen nicht, wie wir das handhaben sollen.
    Nach Verteilung teilt der Verwalter mit, dass noch 48,30 EUR für Gl. X auf seinem Konto sind. Der Gl. kann nicht mehr erreicht werden, da Adresse und Kontonummer nicht mehr herausgefunden werden können. Es ist eine natürliche Person. EMA brachte nichts.
    Verfahren steht quasi vor weglegen, da es ne GmbH war.
    Was soll mit dem Geldbetrag gemacht werden?
    Übernahme in die WHP scheidet ja aus, da GmbH.
    Auf dem Konto belassen verursacht Kontogebühren. Hinterlegen geht m. E. nicht.

    Was also tun?

  • ... und wenn die Gerichtskosten gedeckt sind, warum soll eine Hinterlegung nicht gehen? Ist meiner Ansicht nach ein Fall des § 372 S. 2 BGB.
    Wenn der anmeldende Gläubiger, der über die Veröffentlichung von einer Verteilung in Kenntnis gesetzt wurde, sich nicht um Berichtigung seines Tabelleneintrags bemüht oder bemühen will, dann kann der Insolvenzverwalter an diesen nicht leisten und es liegt keine Fahrlässigkeit auf Seiten des IV vor. Die Person des Tabellengläubigers ist zwar bekannt, aber es kann nicht mit Sicherheit an ihn geleistet werden.

  • auch hier wird in solchen Fällen hinterlegt unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme, ansonsten bekommt man das Verfahren ja nicht zu. Das Geld aud dem Anderkonto zu bewahren bringt da nix.

    Die Quote ist außerdem eine Holschuld

    Weshalb der Verwalter Kontoführungsgebühren für das Anderkonto zahlen muss, ist allerdings verhandlungsfähig.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Ist das wirklich Verhandlungssache oder von Bank zu Bank unterschiedlich?



    also, wenn man einige Verfahren mit Anderkonten hat, ist man schon eine gute Verhandlungsposition, sämtliche Konten, auch bei einer Betriebsfortführung, für lau führen zu lassen. Der Vorteil, solche Konten bei sich als Bank zu führen, ist ja auch nicht unerheblich. Professioneller Kunde, i.d.R. kein Kreditrisiko, keine Gefahr von Pfändungen, die Zeit und Arbeit bedeuten.

    Da man natürlich schlecht bei einer an einem Verfahren beteiligten Bank ein Anderkonto eröffnen kann, gibt es hier im Haus diverse. Nach meiner Kenntnis, wenigstens was meine Verfahren sind sicher, wird da nie etwas bezahlt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • also, wenn man einige Verfahren mit Anderkonten hat, ist man schon eine gute Verhandlungsposition, sämtliche Konten, auch bei einer Betriebsfortführung, für lau führen zu lassen. Der Vorteil, solche Konten bei sich als Bank zu führen, ist ja auch nicht unerheblich. Professioneller Kunde, i.d.R. kein Kreditrisiko, keine Gefahr von Pfändungen, die Zeit und Arbeit bedeuten.



    Selbst mit guter Verhandlungsposition gibt es hier durchaus regionale Unterschiede :( - was insbesondere dann ins Ärgerliche abdriftet, wenn das Insolvenzgericht von seinen Verwaltern verlangt, dass die Anderkonten nichts kosten dürfen (weil es ja irgendwo Banken gibt, die das machen).

    Zitat

    Da man natürlich schlecht bei einer an einem Verfahren beteiligten Bank ein Anderkonto eröffnen kann, gibt es hier im Haus diverse.



    Auch wenn das zugegebenermaßen etwas seltsam anmutet, habe ich kein Problem, das Insolvenzanderkonto auch bei der Hauptgläubigerbank zu führen, wenn ich weiss, dass das unproblematisch funktioniert.

  • Es gibt wirklich Gerichte, die auf Führung eines kostenlosen Anderkontos bestehen?? :eek:

    Ich hätte übrigens auch keine Bedenken, wenn die kontoführende Bank gleichzeitig Gläubiger wäre. Wo sollten sich da Probleme ergeben?

  • Es gibt wirklich Gerichte, die auf Führung eines kostenlosen Anderkontos bestehen?? :eek:

    Ich hätte übrigens auch keine Bedenken, wenn die kontoführende Bank gleichzeitig Gläubiger wäre. Wo sollten sich da Probleme ergeben?



    Ist bei uns regelmäßig der Fall. Sehe ich auch kein Problem.

  • Bei uns wird ebenfalls hinterlegt. Wobei man natürlich auch grundsätzlich überlegen könnte, diese Masse für den Verwalter als weitere Pauschale festzusetzen. Der BGH hat ja entschieden, dass der Verwalter grundsätzlich bis Aufhebung Anspruch auf die Pauschale hat. Und jedenfalls bei uns verlangen die Verwalter eigentlich immer nur bis Schlussberichtslegung die Pauschale.

    Und was Ihr so alle für Gerichte kennt ?! 2 Schlusstermine, kostenlose Konten verlangen...:confused:. Erzählt mal noch ein bißchen. Ich höre solche Sachen immer gerne.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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