Berücksichtigung bei Pfändungsfreigrenze

  • Zuerst, ja, ich habe mir die schon vorliegenden Themen hierzu durchgelesen, bin aber zu keiner Lösung gekommen!

    Vielleicht sind es ja mittlerwile ein paar Menschen mit Ideen und Meinungen mehr!

    Ich bin der Meinung, dass eine Anordnung nach § 850 c Abs. 4 ZPO auch in der Wohlverhaltensperiode erfolgen kann.

    Aber? Auch im normalen Verfahren, regelt nicht zuerst der Insolvenzverwalter sowas? Ohne das ich von Gericht einen Beschluss machen muss. Er muss doch überprüfen, wem der Schuldner zu Unterhalt verpflichtet ist etc., dann kann er doch auch von sich aus sagen, der Ehegatte, das Kind etc. hat eigenes Einkommen und wird deshalb nicht berücksichtigt. Oder bin ich da auf dem Holzweg?

    Die nächste Frage ist, ob der der einen solchen Antrag stellen kann in der WVP oder ob ich einen Gläubigerantrag brauche!

    Ich hoffe, das war jetzt verständlich!

  • Es gibt in der Tat solche TH, die glauben sich nicht an Gesetze halten zu müssen.

    Der Ausschluss eines Angehörigen ist nur durch Beschluss des Insolvenzgerichts möglich (§ 36 Abs. 4 InsO). Antragsberechtigt ist (nur) der TH.

    Für die WVP gilt der Hinweis in § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO auf § 36 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4.

    Gruß Hego

  • Ich denke, wenn Schuldner und Treuhänder sich einig sind und der Drittschuldner das auch so sieht, dann braucht man die Gerichte nicht zu bemühen. Wenn aber einer "rumzickt", dann geht es nur über gerichtliche Entscheidung.

    § 850c ist als gestaffelt nach Unterhaltspflichten. Was ist eine Unterhaltspflicht? Eine Person, der der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt schuldet, die bedürftig ist und der Schuldner leistungsfähig ist. Leistungsfähigkeit lassen wir aussen vor. Aber bei einer offensichtlichen Mangel an Bedürftigkeit des Berechtigten wird wohl keiner auf die Idee kommen eine gerichtliche Entscheidung zu benötigen. Oder gibt es Gericht, die einem Rentner (als Schuldner) dessen Kinder und Enkel als Unterhaltspflichten berücksichtigt bzw. einen Antrag des TH verlangen damit diese nicht berücksichtigt werden, weil in gerader Linie Unterhalt geschuldet wird, nur weil das Gesetz eine Unterhaltspflicht vorsieht und obwohl die Kinder samt deren Familie über eigenes Einkommen verfügen?

    § 850c Abs IV ZPO setzt ein Antragserfordernis voraus. Ohne Antrag kein gerichtliches Handeln. Sind sich die Beteiligten einig habe ich damit kein Problem.

  • Ohne Beschluss gibt es bei mir nichts! Ich bin sogar der Meinung, dass der Beschluss in dem eröffneten Verfahren seine Wirksamkeit verliert, wenn das Verfahrenn abgeschlossen ist und die WVP beginnt. Schließlich lautet die Anordnung "In dem Insolvenzverfahren... wird angeordnet..." Mit der Aufhebung des Verfahrens verliert diese Anordnung nach meiner Meinung (in Übereinstimmung mit einigen Insolvenzrechtspflegern) ihre Wirksamkeit und muss nach § 292 Abs. 1 InsO neu getroffen werden.

    Meiner Meinung nach darf der AG das als Drittschuldner auch gar nicht berücksichtigen auch dann nicht, wenn sich TH und Schulner einig sind, was wohl in den seltensten Fällen er Fall sein dürfte. Die Kommentierung bei Stöber ist eindeutig.

    Wenn ein Neugläubiger in der WVP pfändet und eine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO beantragen würde, steht ihm der Differenzbetrag zu, wenn das Insolvenzgericht diese Anordnung nicht getroffen hat.

    Warum sonst hat der Gesetzgeber diesen Absatz bei dem vierten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen eingefügt und es dem Vollstreckungsgericht übertragen, diese Anordnung zu treffen? Und warum sieht die Insolvenzordnung die Anordnungskompetenz bei dem Insolvenzgericht?

    Der Drittschuldner macht sich damit dem Neugläubiger gegenüber schadenersatzpflichtig wenn er den Differenzbetrag nicht an den Neugläubiger zahlt.

    Gruß Hego

  • Aber wie läuft es denn bei einer "normalen" Lohnabtretungserklärung ? Der Darlehensnehmer tritt seinen Lohn an die Bank ab. Muß die Bank jetzt erst zivilrechtlich klagen, wenn ein ansich Unterhaltsberechtigter eigenes Einkommen hat und obwohl der Darlehensnehmer einverstanden ist ??? Und der Arbeitgeber darf bei Anzeige der Lohnabtretung diesen Teil nicht zahlen und soll gar schadensersatzpflichtig werden, wenn später ein Gläubiger pfändet und es keine Entscheidung eines (welches?) Gerichts vorliegt ??? Wo soll für diese Klage das Rechtsschutzbedürfnis liegen ?
    Ich werfe das mal in den Raum...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der Gläubiger pfändet dann in der Regel und beantragt, die Person unberücksichtigt zu lassen. Er bekommt dann aufgrund der Abtretung die normalen pfändbaren Beträge und aufgrund der Pfändung den Mehrbetrag, der sich ohne die Person ergibt.

    Habe ich häufiger.

    Gruß Hego

  • Wie soll er denn mit einer Abtretungserklärung pfänden ?

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  • Voraussetzung für die Pfändung ist der Titel, also muss sich der Gläubiger einen Titel besorgen.

    Der Rechtspfleger darf ohne Titel keine Pfändung erlassen und der Drittschuldner ohne gerichtliche Anordnung keine Person unberücksichtigt lassen.

    Das ist dann das Problem des Gläubigers.

    Gruß Hego

  • Ich glaube, wir reden aneinander vorbei.
    Warum sollte ich mir erst ein Titel beschaffen, wenn ich eine Lohnabtretung vorliegen habe. Gem. § 400 BGB ist abtretbar, was gepfändet werden kann. Warum also sollten dann der Gläubiger und der Schuldner sich nicht einigen können ? Und warum sollte dann auch noch der Drittschuldner nicht befreiend leisten können und sich gar schadensersatzpflichtig machen ? Was soll denn der Schaden sein ? Das der Abtretungsgläubiger den gem. § 400 BGB richtigen Pfändungsbetrag erhält ?
    Im Streitfall dürfte das Prozessgericht zuständig sein (so jedenfalls für den Fall 850f ZPO bei einer Abtretung, siehe BGH, Beschluß vom 28. 5. 2003 - IXa ZB 51/03).

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  • Weil bei einer Lohnabtretung keine Bestimmung durch das Vollstreckungsgericht getroffen werden kann, ob eine Person nicht zu berücksichtigen ist. Nur dann ist es ausnahmsweise und nur für den Gläubiger wirklich pfändbar.

    Falls sich Gläubiger und Schuldner einigen sollten und der Drittschuldner wäre damit einverstanden kann es Probleme geben.Wäre ich nachfolgender Gläubiger, der beantragt hätte, dass die Person unberücksichtigt zu lassen ist und ich würde kein Geld bekommen, würde ich den Drittschuldner verklagen, wenn er sagen würde, dass sich der vorrangige Abtretungsgläubiger und Schuldner dahingehend geeinigt hätten. Ich würde argumentieren, dass diese Vereinbarung gegen mich als nachfolgenden Gläubiger nicht wirkt, weil es keine gerichtliche Anodnung gibt. Das Gericht müsste dann feststellen, ob der zusätzlich pfändbare Betrag mir zustehen würde oder von der vorrangigen Abtretung erfasst ist. Das Gericht müsste auch feststellen, ob die Vereinbarung wirksam ist. Das halte ich für mehr als fragwürdig.

    Der Umfang der Abtretung muss sich aus dieser selbst ergeben. Eine nachträgliche Vereinbarung mit dem Schuldner kann meiner Meinung nach die Wirksamkeit nicht beeinträchtigen.

    Der BGH hat diese Frage im Zusammenhang mit einer Zusammenrechnung behandelt weil sich BGH und BAG nicht einig waren über die Zuständigkeiten. Jedoch ist es bei einer Zusammenrechnung etwas anderes. Entweder gibt es etwas zusammenrechenbares oder nicht.

    Bei Fehlen eines weiteren Einkommens ist das dann also kein Problem. Bei der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ist das aber was anderes. Wenn der Ehegatte selbst Einkünfte hätte und es würde direkt in der Abtretung vereinbart, könnte diese Vereinbarung nur für den Fall Bestand haben, wenn die damaligen Verhältnisse unverändert Bestand hätten. Was aber ist, wenn der Ehegatte nun eine anderes Arbeitsverhältnis hätte und daraus weniger Einkommen erzielen würde oder arbeitslos wäre mit wenig ALG?

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