Stundung mit Raten

  • Hat schon mal jemand eine Stundung mit Ratenzahlung angeordnet?

    Hier wird bei Verfahrenseröffnung immer ohne bewilligt. Als das mit der Stundung neu war, wurde nur für das Insolvenzverfahren bewilligt, dass wurde gesagt, dass man ja am Anfang der WVP dann wieder was machen muss und das nur unnötig Arbeit ist für das gesamte Verfahren inkl. WVP die stundung bewilligt, nach der letzten Besprechung wird wieder nur noch für das Verfahren bewilligt.

    Kurze Zwischenfrage:
    Wie wird das bei euch gemacht?

    Ich habe jetzt den Bericht des Treuhänders nach Ablauf des 1. Jahres der Wohlverhaltensperiode bekommen und der Beantragt die weitere Stundung für den Schuldner. Ich habe jetzt erstmal einen Einkommensbeleg sowie Nachweise für Zahlungsverpflichtungen (Miete etc.) angefordert und wollte dann nach § 115 ZPO überprüfen und dann Raten anordnen!

    Hat das schon mal jemand gemacht?

    Der wird wohl 30,00 € monatlich zahlen müssen, wäre wohl besser gewesen den Antrag nicht zu stellen und die Treuhändervergütung zu zahlen, oder?:teufel:

  • Wir machen auch nur Stundung ohne Ratenzahlungsverpflichtung. Die Stundungsentscheidung bei Eröffnung fällen die Richter und die gewähren immer ohne Ratenzahlungsverpflichtung. Wir machen es dann in der WHV ebenso.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wird bei euch denn nicht Überprüft, was der so an Einnahmen und Ausgaben hat?

    Klar, wer Harz 4 bekommt wird keine Raten zahlen können, aber ansonsten liegen die Freibeträge für "Prozesskostenhilfe deutlich niedriger als die Pfändungsfreigrenzen, auch Kinder und Ehegatten können zum teil unberücksichtigt bleiben, wenn sie eigenes Einkommen haben.

  • Sehe ich wie Mosser.
    Im Verfahren oder der WVP wird Masse erzeugt oder nicht. Wenn Masse da werden die Kosten des Verfahrens gezahlt und in der WVP für weitere Vorschüsse auch Rücklagen gebildet, erst der weitere Überschuss geht an die Gläubiger. Raten in der WVP wurden bislang nicht festgesetzt.

  • Hallo,
    ich lese hier zwar viel aber melde mich selten zu Wort.
    Also aus meiner Erfahrung und einigen Gespräche mit unseren 4 Insolvenzgerichten, von denen wir bestellt werden, spielt sich das genauso wie in den vorherigen Beiträgen ab. Bei Eröffnung trifft der Richter die Entscheidung zwecks Stundung und entweder es gibt im Laufe des Verfahrens Masse oder auch schon geschehen, in der WVP Masse, dann werden die Kosten ausgeglichen und die Stundung aufgehoben oder es kommt nichts oder nur ein Teil an Geld rein, dann bleibt die Stundung bis zum Ende der WVP. Mich interessiert nur, auf welcher Grundlage der Treuhänder solch einen Antrag stellt, da dieser ja nur vom IS gestellt werden kann. Ferner wäre ggf. noch interessant, ob bei der Regelung mit den monatlichen Raten, sich an § 850 ZPO orientiert wurde. Dann dürfte sie ganze Sache eigentlich irgendwie nicht so ganz funktionieren, da der IS mit Antrag auf RSB gemäß § 287 InsO seine laufenden pfändbaren Beträge sowieso an den Treuhänder abgetreten hat und wiederum dieser gemäß § 292 InsO diese Abtretung ja dem jeweiligen Drittschudlner, hier vielleicht ein Arbeitgeber, offenzulegen hat und somit auch etwas einnehmen würde. Die Betonung liegt hierbei auf die Anwendung des § 850 C ZPO. Mich würde mal die Meinung der anderen hierzu interessieren.

  • Also, wie gesagt, wir können dazu nichts sagen, da wir keine Raten anordnen. Nach RSB-Erteilung würden wir uns dann an die PKH-Vorschriften halten und dementsprechende Raten festsetzen.

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  • Dito Mosser.
    Entweder gibt es in Verfahren/WVP Masse für die Kosten oder es bleibt bei keine Raten.
    Die PKH Durchführungsbestimmungen sind schon geändert worden. Meiner Kenntnis nach (ich habe die nicht vorliegen) beziehen sich die anzuwendenden Vorschriften aber auf die nachträgliche Überprüfung und Rateneinzug.

    Aber wenn ich den § 4b I InsO so lese, scheint mir ein Vorgehen eindeutig zu sein: erst nach Erteilung der RSB trifft das Gericht Entscheidung über mögliche Raten.

  • Aus § 4a InsO ergibt sich doch gar nicht die Möglichkeit einer Stundung mit gleichzeitiger Anordnung einer Ratenzahlung. Die Kosten werden bis zur Erteilung der RSB gestundet. Ende.
    § 4b findet erst nach erteilter RSB Anwendung, also wenn die ehemals gestundeten Kosten bereits wieder fällig sind.
    Oder verstehe ich da etwas falsch?

  • Nee, das ist so. Ich hab's nochmal nachgelesen. Die Prüfung der Ratenzahlungsverpflichtung hätte u.U. zu Verzögerungen bei der eröffnung geführt. Deshalb wollte man das nicht.

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  • OK!
    Ich gebe mich geschlagen!

    Trotzdem muss ich noch meinen Senf dazugeben!
    Das bei der Eröffnung keine Raten angeordnet werden finde ich verständlich, auch wegen der Verzögerung, aber die Stundung ist für jeden Abschnitt einzeln zu bewilligen.
    Ich sehe das ganze unter dem Aspekt, wie läuft das bei der PKH in Familiensachen mit der ich mich tag täglich herum schlage? Wieso sollte die Raten zahlen oder so, wenn da nichts dran hängt!

    Was würdet ihr denn nach Erteilung der Restschuldbefreiung machen?
    Kosten sofort zum Soll stellen?
    oder
    nach Erteilung der RSB Kostenrechnung wegschicken und auf weiteren Stundungsantrag warten, wenn keiner kommt nach 1 Monat oder so zum soll stellen
    oder
    Weitere Stundung ohne Raten ohne weitere Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die vier Jahre vergehen lassen und die Kasse guckt mal wieder in die Röhre
    oder
    Überprüfung der Verhältnisse ggf. Raten und bei Nichtmitwirkung Aufhebung der Stundung und zum Soll stellen?

    Versteht mich denn wenigstens einer???:(
    Auch wenn das Gesetz das nicht hergibt! :oops:

  • Ich verstehe Dich (glaube ich).
    Also ich würde nach RSB-Erteilung den Schuldner auffordern, mir seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen (ggfs. durch Übersendung eines PKH-Vordrucks). Die dann gemachten Angaben gebe ich in mein PKH-Fix und das errechnet mir alles. Falls Raten zu zahlen sind, würde ich die Kostenrechnung (falls noch nicht geschehen) erstellen und diese dem Schuldner unter Aufgabe der monatlich zu zahlenden Raten übersenden. Wenn keine Ratenzahlung möglich ist, dann würde ich das gleiche nochmal in zwei Jahren machen. Falls von ich gleich sehe, dass es aussichtslos ist, würde ich das natürlich lassen. Ein neuer Stundungsantrag wäre ja nicht möglich.

    Letztlich würde ich alles so machen wie bei PKH.
    Hat Dir das ein bißchen geholfen ?

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