Parallelverfahren zum 1. InsO- Verfahren

  • Ich hab hier so eine ganz doofe Akte, die ich nicht verstehe.
    Die Krankenkasse beantragt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen rückständiger Versicherungsbeiträge vom 01.06.2007 bis 31.08.2007. Es läuft schon seit Januar 2007 ein Insolvenzverfahren bzgl. des Schuldners.
    Ich hab den Antrag dem derzeiten Verwalter zur Kenntnis und m. d. B. um Stellungnahme gesandt.
    Dieser sagt nun folgendes:
    die Ast. ist nicht Insolvenzgläubigerin (soweit, so verständlich).
    Die dem Antrag zu grunde liegende Forderung ist nach dem 30.05.2007 entstanden,, wobei das Verfahren schon am 31.01.2007 eröffnet worden ist.
    Die Ast. ist auch nicht Massegl., da ihre Ansprüche sich auf den freigegebenen Betrieb beziehen, in welchem der Inso- Schuldner seine Arbeitskraft einsetzt.
    Die Freigabe datiert zwar schon vom Februar 2007, unterfäällt formal nicht dem § 35 II und III n. F. InsO, materiell- rechtlich galten aber auchschon nach der alten Fassung diese Regelungen. Nach der "echten" Freigabe standen also dem Schuldner die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit zu, womit er die Verbindlichkeiten, welche den Betrieb betreffen, befriedeigen muss. Der Masse fließen nur Teile des erwirtschafteten Gewinns zu (Überschuss).
    Über die Freigabe hatte der Verwalter am 18.04.2007 dem Gericht berichtet.
    Es gibt jetzt also nach der neuen Fassung des § 35 InsO wieder pfändbare Neumasse, die pfändbar ist. Pfändungen liefen erfolglos.
    Der Verwalter bezieht sich auf das Konkursrecht, wonach hinsichtlich des Neuerwerbs, der durch den ersten Konkurs nicht erfasst ist, ein zweiter Konkurs möglich ist.
    Weiterhin vertritt er die Meinung, dass auch das Insolvenzrecht Zweitverfahren bejaht (Parallelverfahren oder Sekundärinsolvenzverfahren).
    s soll somit ein zweites Insolvenzverfahren, parallel zum ersten eröffnet werden.

    Ich verstehe das aber nicht so ganz und weiß jetzt nicht, wie ich das handhaben soll. Neuantrag und dem Richter geben (der signalisiert hat, dass er keinen Plan hat). Zulässig ja/ nein? Oder als (unzulässige) Nachmeldung?

    Sollte dem Schuldner nicht ggf. vom Landkreis eine Untersagung der Gewerbeausübung ausgesprochen werden?

    Sonst hab ich hier irgendwann alle paar Monate ein Neuverfahren???

    Helft mir bitte!



  • Das trifft die Sache nicht so recht, aber ich meine mal eine BGH-Entscheidung gelesen zu haben, dass es nicht möglich ist, für Verbindlichkeiten, die aufgrund eines freigegebenen Betriebes entstanden sind, ein neues Verfahren zu eröffnen. Werd mal weiterstöbern.

  • Danke.
    Aber wenn ich das richtig verstehe kann nach Beendigung des ersten Verfahrens ein zweites beantragt werden?
    Können dann due WHPs parallel laufen???
    Mein Verfahren steht kurz vor Schluss. Unterlagen sind schon da.

  • BGH, 18.05.2004, IX ZB 189/03


    Amtlicher Leitsatz:
    Vermag der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbständig tätige Schuldner die daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, haben die Neugläubiger, solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist, grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens.

  • Da jeglicher Neuerwerb zur Masse Erstverfahren gehört könnte ein 2. Verfahren grds. nur mangels Masse abgewiesen werden. Stundung ist nicht drin, da nur bei RSB und Eigenantrag.

  • Sofern der Schuldner neue Verbindlichkeiten eingeht, ist es theoretisch möglich, dass ein neues Insolvenzverfahren beantragt wird. Zulässig ist jedoch nur ein Antrag eines sog. Neugläubigers, da Insolvenzgläubiger nach § 89 Abs. 1 InsO von der Vollstreckung sowohl in die Insolvenzmasse als auch in sonstiges Vermögen des Schuldners gehindert sind.
    Der Antrag eines Neugläubigers wird allgemein als zulässig erachtet, da dieser nicht an dem früheren Insolvenzverfahren partizipiert (Schmerbach in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2006, § 13 Rn. 41b. ).
    Eine Eröffnung dieses Verfahrens dürfte jedoch an der nicht vorhandenen Masse scheitern, da auch der Neuerwerb des Schuldners zur Masse des "alten" Insolvenzverfahrens gehört.
    Denkbar wäre die Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens, wenn der Insolvenzverwalter des ersten Insolvenzverfahrens Gegenstände aus der Masse freigegeben hätte, die nun Massegrundlage des zweiten Verfahrens wären. Allerdings ist dies nur theoretischer Natur, denn der Insolvenzverwalter wird werthaltige Gegenstände nicht aus der Masse freigeben.
    Eine Übersicht zur Zulässigkeit wiederholter Insolvenzanträge findet man bei Pape (Pape, Zulässigkeit wiederholter Insolvenzanträge im Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren, InsbürO 2006, 212.).

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