Nö. Wenn ein Rechtspfleger was entscheidet, ist das immer unanfechtbar.
Das gleiche gilt, wenn hier die Geschäftsstelle entscheidet. In Ba.-Wü. sind nämlich seit 16.03.2002 manche Rechtspflegergeschäfte (u. a. auch die Fälle nach § 733 und § 797 Abs. 3 ZPO) dem UdG übertagen worden.