Vereinigung von Grundpfandrechten

  • Hallo, ich habe folgendes Problem!

    Im Grundbuch ist eine Buchgrundschuld eingetragen. Ein Teilbetrag dieser Grundschuld wurde an einen neuen Gläubiger abgetreten . Inzwischen wurde der nicht abgetretene Restbetrag ebenfalls an den gleichen Gläubiger der Teilabtretung abgetreten. Dieser Gläubiger möchte die Grundschuld wieder zu einer Grundsschuld vereinigen und in eine Briefgrundschuld umwandeln.

    Meine Frage: Ist die Vereinigung möglich? Und wenn ja, nach welcher Vorschrift?

  • Sehr gute Frage, zu der ich zumindest in der mir zur Verfügung stehenden Handliteratur nichts gefunden habe.
    Wenn nicht jemand noch etwas schlaues findet, würde ich es daher als unzulässsig zurückweisen.

  • Für eine Zrückweisung ist aber eine Begründung notwendig. Wie soll die lauten? Vieeleicht geht es dem Gläubiger nur darum, einen gemeinschaftlichen Brief zu erhalten. Das ginge jedenfalls.
    Bin vorhin "rausgeschossen" worden!

  • Das wollen die doch nur, um sich die Kosten für einen weiteren Brief zu sparen!!!... sowas Dreistes... *tztztz*
    Keine Ahnung, obs dazu ne Vorschrift gibt... aber vom Gefühl her, passt mir des gar net. Da könnt ja jeder kommen....

  • Welchen Rang haben Teilrecht und Restrecht im Verhältnis zueinander?

    Steht zwischen beiden Rechten rangrechtlich noch ein anderes Recht?

  • Der zuerst abgetretene Teil der GS ist nach dem Rest eingetragen. Zwischeneintragungen sind nicht erfolgt.

    In den meisten Kommentaren habe ich ebenfalls zu diesem Problem nichts gefunden. Einen einzigen Hinweis fand ich im "Demharter, Anhang zu § 44, Rd-Zi. 58 unter dem Stichwort "Einheitshypothek". Meines Erachtens müsste eine entsprechende Anwendung möglich sein.

    Eine gesetzliche Vorschrift die Anwendung finden könnte habe ich jedoch nicht gefunden.

  • Zunächst ist festzuhalten, dass sich das durch die erste Teilabtretung in zwei selbständige dingliche (Teil)Rechte geteilte Ursprungsrecht nicht dadurch kraft Gesetzes wieder zu einem einheitlichen Grundpfandrecht vereinigt hat, dass sich alle Teilrechte später wieder in einer Gläubigerhand vereinigt haben, weil hierfür jeder zulässige gesetzliche Anhaltspunkt fehlt (RGZ 145, 47, 50; KGJ 26 A, 166 = OLGE 6, 492 = RJA 3, 260; Meikel/Bestelmeyer § 66 RdNr.3; a.A. KGJ 46, 233, 240 = OLGE 29, 356; Bauer/v.Oefele/Weber § 66 RdNr.3; Güthe/Triebel § 66 RdNr.3; Meikel SeuffBl. 72, 371, 375). Damit steht fest, dass es sich bei dem zunächst abgetretenen Teilrecht und dem später abgetretenen Restrecht im Rechtssinne um zwei selbständige dingliche Rechte handelt.

    Die rechtliche Vereinigung dieser beiden selbständigen Grundschulden zu einer sog. Einheitsgrundschuld ist möglich, wenn die Rechte entweder Gleichrang haben oder im Rang unmittelbar aufeinander folgen, ohne dass rangrechtliche Zwischenrechte vorhanden sind (hierzu vgl. ausführlich Demharter Anh. zu § 44 RdNrn.58-63 -auch zur Art und Weise des grundbuchtechnischen Vollzugs-). Des weiteren versteht es sich von selbst, dass das Einheitsrecht im Zuge seiner Bildung auch von einem Buchrecht in ein Briefrecht umgewandelt werden kann.

    Ein einheitlicher Zinsbeginn der Teilrechte ist nicht erforderlich (LG Hof Rpfleger 1964, 375 m. Anm. Haegele). Ein solcher unterschiedlicher Zinsbeginn könnte im vorliegenden Fall entstanden sein, wenn die Zinsen für Teilrecht und Restrecht nicht ab dem gleichen Zeitpunkt abgetreten worden sein sollten.

    Ein Muster für einen Einheitshypothekenbrief (der im vorliegenden Fall natürlich ein Einheitsgrundschuldbrief ist) ist bei Meikel/Bestelmeyer im Anhang zu § 67 GBO abgedruckt (mit Ausführungen hierzu in § 67 RdNr.25). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das genannte Muster nur den Fall erfasst, bei welchem die zu vereinigenden Grundpfandrechte bereits vor der Vereinigung Briefrechte waren und bei welchem der Einheitsgrundpfandrechtsbrief demzufolge an die Stelle bereits existenter Briefe tritt. Im Gegensatz hierzu handelt es sich im vorliegenden Fall um den Sachverhalt der erstmaligen Brieferteilung, weil die Umwandlung in ein Briefrecht erst noch erfolgen soll. Der Inhalt des Musters ist daher wie folgt inhaltlich abzuwandeln:

    -----------------

    Deutscher Grundschuldbrief über 100.000 EUR Einheitsgrundschuld
    eingetragen im Grundbuch des AG ... für ... Blatt ..., Abt.III Nr.I (1,1a).

    Inhalt der Eintragung:
    Nr.I (1,1a): 100.000 (einhunderttausend) EUR Grundschuld für ... mit .. % Jahreszinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO. Die Einheitsgrundschuld ist gebildet durch die gemäß Bewilligung vom ... am ... eingetragene Zusammenfassung der bisher in Abt.III Nr.1a (eins lit.a) eingetragenen Grundschuld zu 40.000 (vierzigtausend) EUR, gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ..., als Teilrecht in dieser Höhe mit Zinsen seit ... an den vorgenannten Gläubiger abgetreten gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ..., und der bisher in Abt.III Nr.1 (eins) eingetragenen Grundschuld zu 60.000 (sechzigtausend) EUR, gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ..., nach der vorgenannten Teilabtretung zu 40.000 EUR als Restrecht in Höhe von 60.000 EUR mit Zinsen seit ... an den vorgenannten Gläubiger abgetreten gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ..., unter gleichzeitiger Umwandlung in ein Briefrecht zu einer einheitlichen Grundschuld unter Nr.I (1,1a).

    Belastetes Grundstück:
    ...

    Amtsgericht X (je nach Bundesland mit oder ohne den Zusatz „Grundbuchamt“)
    Ort, Datum, Unterschriften, Siegel/Stempel

    -------------------

    Es versteht sich von selbst, dass der vorstehende Einheitsgrundschuldbrief kein maschineller Brief im Rechtssinne sein kann und daher auf herkömmliche Weise herzustellen ist.

  • Schönen guten Morgen, ich häng mich mal an.

    Mir liegt auch zum 1. Mal ein Vereinigungsantrag 2er Grundschulden vor. Früher III/5, nach Teilung III/5a und III/5b. Soweit passt alles. Inzwischen Gläubiger der beiden Grundschulden identisch, Form okay, keine Zwischenrechte.

    Ich hab allerdings Probleme mit der Eintragung (in der Veränderungsspalte). Ging es wohl etwa so?:

    5a - 10.000 € Grundschulden Abt. III lfd. Nr. 5a und 5b zu einer
    5b - 15.000 € einheitlichen Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 5 vereinigt.
    5 - 25.000 € Bezug: Bewilligung vom ... (Ur.-Nr..../Notar....)
    Eingetragen am...

    Oder muss ich der Einheitsgrundschuld eine neue lfd. Nr. in Abt. III geben? Mit der von Demharter vorgeschlagenen Variante (in Sp. 5 die bisherigen Nummern der zu vereinigenden Grundschulden zu wiederholen und die neue Einheitshypothek mit der römischen Ziffer der niedrigsten Nummer zu benennen) kann ich mich nicht so anfreunden... Aber eine neue (arabische) Nummer zu vergeben finde ich auch gefährlich, da man bei einem evtl. Antrag auf Eintragung einer "neuen" Grundschuld bestimmt nicht in die Veränderungsspalte guckt um zu überprüfen, ob dort eine neue weitere Grundschuld "benannt" wurde.
    Oder steh ich auf m Schlauch?

    Und muss ich dann einen neuen Brief erteilen, oder reicht die Rötung des Teilungsvermerks auf dem ursprünglichen Brief (damals wurde kein Teilbrief beantragt)?

    Vielen Dank!

  • Ich favorisiere die Demharter-Lösung (römische Ziffer):

    5a - 10.000 € Grundschulden Abt. III Nrn. 5a und 5b zu einer einheitlichen Grundschuld
    5b - 15.000 € Abt.III Nr. V zu fünfundzwanzigtausend € vereinigt. Gemäß Bewilligung vom ...
    V -- 25.000 € (URNr./Notar) eingetragen am ...

    Der vorhandene Brief verbrieft mangels Teilbriefbildung beide bisherigen Teilrechte. Es genügt daher, die Vereinigung der Grundschulden nach § 62 GBO auf dem Brief zu vermerken (Meikel/Bestelmeyer § 67 Rn.25). Eine Rötung auf dem Brief erfolgt nicht. Sie ist nur in den Fällen des § 48 GBV vorgesehen.

    Die Neuerteilung eines Briefs (zwingend erforderlich, wenn beide Rechte getrennt verbrieft wären) müsste nach § 68 Abs.3 GBO ausdrücklich im Grundbuch vermerkt werden.

    Ich gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsgrundschuld vorliegen (gleicher oder unmittelbar aufeinander folgender Rang).

    Die bisherigen Rechte müssten übrigens die Nrn. 5 und 5a (nicht 5a und 5b) haben.



  • Ja, genau!
    Voraussetzungen liegen jetzt auch alle vor. Gut, dann wollen wir mal eintragen und den Brief entspr. ändern.

    Vielen Dank Cromwell! + Schönes Wochenende!

  • Fallabwandlung zu diesem Thema:

    Der Zessionar legt gleichzeitig zwei Abtretungserklärungen zu einer Buchgrundschuld über 100.000 Euro vor.

    a) Abtretung Teilbetrag 70.000 mit Rang nach 30.000
    b) Abtretung Teilbetrag 30.000
    (Zinsabtretung jeweils gleiches Datum)

    Er beantragt den Vollzug der vorgelegten Erklärungen und aber auch "Abtretung in einer Summe", also quasi wieder Vereinigung des/der Rechts/e.

    Meine Überlegung ist, dass die Teilung ja erst mit Eintragung wirksam würde, ich also noch keine zwei Rechte habe.
    Muss der Antrag hinsichtlich der Rangänderung zurückgenommen werden und bedürfte das und die "Vereinigungserklärung" (die wohl vom Zessionar abgegeben werden kann) nicht der Form des § 29 GBO?

  • Guten Morgen,

    ich wollte euch um eure Meinung bitten.

    ich habe im Grundbuch Flst. 1 und Flst. 2

    Grundschld 1 lastet auf Flst. 1 und 2

    Grundschuld 2 mit § 800 ZPO lastet nur auf Flst. 1

    Flst. 1 wird geteilt in Flst. 3 un 4
    Flst. 2 wird geteilt in Flst. 5 und 6

    Die Grundschuld Nr. 2 muss dann ja auf Flst. 5, 6 erstreckt werden. Bis hierhin ist es noch möglich, die 800 ZPO nicht mit zu erstrecken.

    jetzt ist es aber so, dass im Anschluss eine Vereinigung stattfinden soll.

    Nun frage ich mich, ob hier nun zwingenderweise die Erstreckung der § 800 ZPO nötig ist (wegen Verwirrung / einheitliche Belastung?). Oder ist es möglich, es hier auch bei einer teilweisen 800er zu belassen?

    Ich wäre für Meinungen der GBler oder ZVGler sehr dankbar.

    Viele Grüße und an alle schon mal schöne Feiertage!

  • Vielleicht beschreibst Du mal die Grundstückssituation richtig. Bisher geht mir das alles durcheinander. Du redest nur von Flurstücken aber gleichzeitig von Teilung und Vereinigung, was ja nur Grundstücke betrifft. Flurstücke werden zerlegt und verschmolzen...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn ich unterstelle, dass Du mit Flurstücken hier Grundstücke meinst:

    Eine uneinheitliche Unterwerfung führt bei Vereinigung zur Verwirrung (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GBO), siehe hierzu BeckOK GBO/Kral GBO § 5 Rn. 31 und MüKoZPO/Wolfsteiner ZPO § 800 Rn. 18).

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