Vergütung, Betriebsfortführung

  • Folgendes:
    Der IV hat das Unternehmen fortgeführt.
    Bislang kein Problem für mich: Nur das bereinigte Betriebsergebnis ist bei der Berechnung der Berechnungsgrundlage hinzuzusetzen. Bei der Ermittlung dieses Ergebnisses (Einnahmen/Ausgaben) werden "Sowiesokosten", die also auch entstanden wären, wenn der Betrieb nicht fortgeführt worden wäre (Dauerschuldverhältnisse, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aus der Masse bezahlt werden müssen, Steuern, usw. ) nicht in Abzug gebracht.
    Nun gibt es diesen Beschluss des BGH vom 22.2.07-IX ZB 106/06, ZIP 16/07 S. 784 und danach weiss ich nicht mehr, ob das so richtig ist.
    Wenn ich den Beschluss richtig verstehe, meint ja der BGH, dass bei der Ermittlung des Betriebsüberschusses alle Verbindlichkeiten abzusetzen sind.
    Völlig bekloppt wird das Ganze ja, weil ich das in meiner immerhin 4-monatigen Praxis in solchen Verfahren noch nie erlebt habe, dass ein Betrieb fortgeführt wird und der IV dafür keine Zuschläge geltend macht.
    Und bei den Zuschlagstatbeständen habe ich zu berücksichtigen, ob die Mehrarbeit des IV´s durch die Betriebsfortführung nicht schon durch die Erhöhung der Vergütung durch die Masseanreicherung abgegolten ist.
    D. h. , ich stelle eine Vergleichsberechnung an.
    Der IV hat für die Betriebsfortführung Zuschäge von z. B. 30% geltend gemacht und die sind an sich okay.
    Allerdings hat er durch die Betriebsfortführung die Masse auch um XY € gemehrt und dadurch ist seine Vergütung um xy€ gestiegen. Das habe ich bei der Bemessung der Zuschläge zu berücksichtigen.
    Ohne Erhöhung der Masse, würde der Zuschlag XY € betragen; durch Erhöhung der Masse hat sich die Vergütung des IV´s aber schon um XY€ erhöht, also fällt der Zuschlag niedriger aus oder fällt ganz weg, damit der IV nicht zweimal von der gleichen Sache profitiert.
    Ich hab es nur noch nie erlebt, dass durch die bereinigten Einnahmen einer Betriebsfortführung die Masse soviel größer wurde, dass der Vergütungszuwachs des IV´s größer war als durch den Zuschlagstatbestand.
    Und ausserhalb dieser Spezialregelung gelten doch wohl die normalen Regeln, wonach Masseverbindlichkeiten nicht in Abzug gebracht werden.
    In meinen Augen: viel Rechnerei und im Ergebnis für nichts.

  • Mir lässt es keine Ruhe, ich habe die ganze Vergütungssystematik bei Betriebsfortführung noch immer nicht verstanden.
    Beispiel: Betrieb wird fortgeführt. IV nimmt aus aufgelösten Lebensversicherungen 10.000€ ein und hat aus der Betriebsfortführung reale Einnahmen von 15.000€, denen Lohnkosten von 7.000€ gegenüberstehen (keine Sowiesokosten). Für die Betriebsfortführung ist ein Zuschlag von 30% angemessen.
    Bei uns würde das wohl so berechnet: 10.000 plus 8.000 bereinigtes Betriebsergebnis= 7.200 Vergütung. Dazu 30 % Zuschlag = 9.360.
    Aber wenn ich das richtig verstehe, ist das falsch. Denn bei dem Zuschlagstatbestand ist die Masserhöhung zu berücksichtigen. Also:
    Vergleich: 7.200 "normale" Vergütung ohne Zuschlag gegenüber Vergütung ohne Masseanreicherung mit Zuschlag= 40% von 10.0000 gleich 4000 plus 30% Zuschlag= 5.200.
    In dem Fall wäre kein Zuschlag zu gewähren, da die Mehrarbeit des IV schon durch die Masseanreicherung abgegolten ist. Es bleibt bei 7.200.
    Sehe ich das richtig?
    Zweites Beispiel: Wie vorher, nur dass die Lohnkosten 17.000 betragen.
    Betriebsergebnis negativ. Kein Massezuwachs durch Betriebsfortführung, also gelten die normalen Regeln, wonach Masseverbindlichkeiten nicht in Abzug gebracht werden. Allerdings werden dann auch nicht die Einnahmen aus der Betriebsfortführung berücksichtigt. Sprich: Vergütung 40% von 10.000 plus Zuschlag für die Betriebsfortführung = 5.200.
    Hab ich das richtig verstanden? Oder bin ich total auf dem Holzweg?

  • Die genannte BGH-Entscheidung (ZIP 07, 784) hält tatsächlich fest, dass ein Zuschlag für die Betriebsfortführung gemäß § 3 I b) nur gewährt werden kann, wenn nicht durch einen Fortführungsgewinn die aufgrund erhöhter Berechnungsgrundlage (§ 1 II 4.b) gesteigerte Vergütung schon den Betrag des ansonsten zu gewährenden Zuschlags erreicht. Oder mit anderen Worten:

    Wenn es für die Betriebsfortführung ohne Überschuss mit 30 %igem Zuschlag 100 gäbe, dann kriegt der IV bei Betriebsfortführung mit Überschuss einen Zuschlag nach § 3 I b) nur, wenn die Regelvergütung nicht schon 100 ist.

    Ich persönlich halte das nicht für überzeugend:

    1. § 3 I ist nicht abschließend, d.h. natürlich kann ein Zuschlag auch für einen Sachverhalt gewährt werden, der nicht aufgelistet ist, also z.B. Betriebsfortführung mit Überschuss (kann ja auch durchaus eine für den IV arbeits- und haftungsintensive Abweichung vom Normalfall darstellen, oder?).

    2. M.E. soll § 3 I b) den IV davor schützen, dass sich der Stress mit einer nicht gewinnbringenden Fortführung (ggf. auf Anweisung § 157 InsO) vergütungstechnisch unberücksichtigt bleibt; eine "Strafe" für die Erwirtschaftung von Fortführungsgewinn vermag ich § 3 I b) demgegenüber nicht zu entnehmen.

    3. Folgt man der BGH-Ansicht, besteht ein Anreiz für eine - im Gläubigerinteresse stehende - Erwirtschaftung von Gewinn bei einer Betriebsfortführung nur noch, wenn dieser Gewinn so hoch ist, dass er den Zuschlag übersteigt, den es für eine verlustbringende Fortführung gäbe.

  • @chick: Für gewöhnlich erstarre ich vor Ehrfurcht vor soviel Wissen, aber in diesem Fall bin ich anderer Meinung.
    (Hab´s jetzt gerade mal mit der Funktion "Zitieren" versucht, klappt aber nicht.)
    1. §3 I ist zwar nicht abschließend und ich habe auch keine Probleme damit ,auch wegen nicht aufgeführten Dingen, die Mehrarbeit gemacht haben, Zuschläge zu gewähren, aber gegen den eindeutigen Wortlaut zu einem Zuschlag zu kommen, würde mir schwerfallen.
    2. Eine "Strafe" kann ich dem § 3 I b) nicht entnehmen. Der IV profitiert nur eben bis zu einer bestimmten Grenze nicht direkt von den auf dem Papier bestehenden Fortführungsgewinnen. Real bestehen sie ja so nicht, da bei der Ermittlung die "Sowiesokosten" nicht in Abzug gebracht werden.
    Da ich es nur selten erlebt habe, dass bei einer Unternehmensfortführung nur der Zuschlag für die Betriebsfortführung geltend gemacht wird, würde der IV ja jedenfalls bei den anderen Zuschägen von den Fortführungsgewinnen profitieren.
    3. Gewinne zu machen ist immer gut, siehe 2.
    PS: Habe mir gerade bei LexisNexis (was immer das ist) die Meinung von Herrn Dr. Haarmeyer wie denn diese verflixte Vergleichsberechnung zu berechnen sein soll (der BGH hat sich ja in diesem Punkt bislang vornehm zurückgehalten) durchgelesen. Grauenhaft!
    Wenn ich dermaßen komplizierte und im Ergebnis nur noch rechnerische Regeln anwenden soll, werde ich meine Arbeit nicht mehr schaffen und kein Mensch wird den Sinn verstehen.
    Als nächstes müssten ja logischerweise auch Beschüsse des BGH zur Berechnung bei Absonderungsrechten kommen und dann ist der Punkt erreicht, an dem ich nur noch rechne, aber inhaltlich nicht mehr entscheide.

  • ....

    Nun gibt es diesen Beschluss des BGH vom 22.2.07-IX ZB 106/06, ZIP 16/07 S. 784 und danach weiss ich nicht mehr, ob das so richtig ist.
    Wenn ich den Beschluss richtig verstehe, meint ja der BGH, dass bei der Ermittlung des Betriebsüberschusses alle Verbindlichkeiten abzusetzen sind......



    Die Textpassage unter laufender Randnummer 15 gibt leider nur unvollständig weiter, was in den Kommentierungen so steht:

    Bspw: stellt H/W/F in § 1 RdNr. 89 bei einer BV nicht auf "Einnahmen" und "Ausgaben", sondern auf "Fortführungseinnahmen + Ausgaben" ab, welche vom IV getrennt zu den Liquidations E+A zu verbuchen sind. Dies wird in der Praxis auch fast immer möglich sein, von den paar Sonderfällen, die mir hier wie ein Stein im Magen liegen mal abgesehen.

    Differenzierter findest Du es bei der Entscheidung des BGH IX ZB 6/03 vom 24.05.05, wo es um die Anrechnung von Kosten geht.

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  • :confused: @ Haufrau

    Ich muss gestehen, dass ich nach ca. 20 Jahren Praxis in KO und InsO den vergütungsrechtlichen Überblick mittlerweile verloren habe.
    Ich habe den Eindruck, dass ich mich im laufenden Verfahren mehr mit der Vergütung als mit dem eigentlichen Verfahren zu beschäftigen habe.
    Meine Frage:
    Wie kommst du bei Betriebsfortführung des vorl. IV eigentlich nachvollziehbar an an bereinigte Ergebnis ?
    Da müßtest du doch schon eine Schlussrechnung des vorl. IV haben, oder ?
    Inwieweit wird denn bei den Einnahmen berücksichtigt, dass - im Vermögensverzeichnis separat aufgeführte- Halbfertig- oder Fertigware veräußert wird ?
    Auch der Wareneinsatz müßte m.E. bei den Einnahmen neben Lohnkosten pp. angerechnet werden.
    Wie soll man da ohne BWL- Studium durchfinden ?

  • Ich bin zwar nicht "Haufrau" (:wechlach:), aber darauf will ich auch mal antworten.
    Zu den Voraussetzungen für einen Zuschlag i.S.d. § 3 I b) InsVV gehört, dass die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Da der Verwalter der Antragsteller dieses Zuschlags ist, wird er ja entsprechend darlegen müssen, dass die Masse eben nicht entsprechend größer geworden ist. Wenn man also als Gericht (und natürlich auch als Verwalter) sieht, dass die Masse sich durch Einnahmen während der Betriebsfortführung mehrt, dann liegt es doch an dem Verwalter, die Ausgaben zu beziffern, die nur durch die Fortführung entstanden sind. Ggfs. muß er halt seine Buchhaltung umstellen und diese Kosten anders verbuchen. Klar gehören alle Ausgaben (Material etc.) zu den Fortführungskosten. Aber dieses hat der Verwalter nachvollziehbar darzulegen. Nur so kann er dann ja auch den Zuschlag fordern.
    Wie sollte es auch anders laufen ? Der Verwalter sagt, er kann es nicht auseinanderdividieren, also kriegt er den Zuschlag so ?

    Hinsichtlich der Schlussrechnung ist es so, dass wir vom vorl. Verwalter eigentlich immer mit Vergütungsantrag eine gesonderte Schlussrechnung fordern, auch wenn er dann endgültiger Verwalter geworden ist. Ich glaube, dieses ist auch herrschende Ansicht, da das Verwalteramt insoweit geendet ist und einen Abrechnung zu erfolgen hat.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Um einen Zuschlag ( mangels Massemehrung bei er Fortführung ) geht es mir gar nicht, der hängt für ich ohnehin von meiner "Tageslaune" ab, will heißen, der ist ohnehin Ermessenssache.
    Schwieriger ist für mich der Fall, wenn ( angeblich ) mit Überschuss fortgeführt wurde, der vorl. IV sich mit allen möglichen Dingen beschäftigt hat ( siehe § 11 InsVV ) und die Kasse voll ist.
    Ist die Kasse nun voll, weil Überschuss gemacht wurde oder weil irgendwelche Vermögensgegenstände oder Forderungen verarbeitet/ realisiert wurden ? Für die Berechnungsmasse ist das von entscheidender Bedeutung.

    Ich gebe dir Recht, ohne eine detaillierte Schlussrechnung des vorl. IV wird man das nicht nachvollziehen können. :(

  • Um einen Zuschlag ( mangels Massemehrung bei er Fortführung ) geht es mir gar nicht, der hängt für ich ohnehin von meiner "Tageslaune" ab, will heißen, der ist ohnehin Ermessenssache.
    Schwieriger ist für mich der Fall, wenn ( angeblich ) mit Überschuss fortgeführt wurde, der vorl. IV sich mit allen möglichen Dingen beschäftigt hat ( siehe § 11 InsVV ) und die Kasse voll ist.
    Ist die Kasse nun voll, weil Überschuss gemacht wurde oder weil irgendwelche Vermögensgegenstände oder Forderungen verarbeitet/ realisiert wurden ? Für die Berechnungsmasse ist das von entscheidender Bedeutung.

    Ich gebe dir Recht, ohne eine detaillierte Schlussrechnung des vorl. IV wird man das nicht nachvollziehen können. :(



    Tja, und es wird auch immer schwieriger für beide Seiten. Teilweise hat man das Gefühl, die Vergütungsanträge sind länger als die Schlussberichte:
    Überschussvergleichsberechnungen, Aufzählungen der Dienstverträge mit Gründen, detaillierte Darlegung der Zuschlagsgründe, Absonderungsvergütung etc etc.

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  • Bei Beendigung des Amtes des vorl. IV wird bei uns auch eine "Schlussrechnung" gelegt. Bislang wurde nur nicht nach Einahmen/Ausgaben Betriebsfortführung und sonstigen Einnahmen/Ausgaben unterschieden. Da es in der endgültigen Insolvenz geht, müsste es eigentlich auch in der vorl. IV gehen. Jedenfalls wenn von Anfang an klar ist, dass Betriebsumsätze separat zu erfassen sind. Ich habe jetzt erstmal haufenweise die Verwalter um eine entsprechende Berechnung (entsprechend BGH vom 26.4.07 - IX ZB 160/06) gebeten , aber bislang noch keine Antwort erhalten .
    Ob die Verwalter diese Anforderung im nachhinein erfüllen können (ich hab ja keine Ahnung was buchhalterisch geht oder nicht), warte ich erstmal ab. Das werden sie mir schon sagen, wenn es nicht geht.
    Im übrigen stimme ich ruepfel und Mosser von ganzem Herzen zu. Ich hatte ja schon an anderer Stelle schon erwähnt, dass ich zum Vergütungsrecht mehr Fragen habe als zum gesamten InsOverfahren, welches doch eigentlich die Hauptsache ist.
    Mosser: Was ist das mit #9? Aufzählung von Dienstverträgen sagt mir gar nichts. Absonderungsvergütung? Ist damit die Vergleichsberechnung für den Zuschlag gemeint? :gruebel::nixweiss:
    Klär mich auf, bitte.

  • Siehe BGH, Beschluss vom 11.11.2004 -IX ZB 48/04 -: Der Insolvenzverwalter hat in seinem Vergütungsantrag darzulegen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung externer gerechtfertigt war. Basiert auf § 8 II InsVV. Normalerweise muß der Insoverwalter Dir im Vergütungsantrag einen Aufsatz über seine Dienstverträge (wat weiß ich: Masseprozesse, Steuerberater, Lohnberechner, Verwerter) schreiben und eigentlich kommts Du da auch nicht umhin, denn gem. BGH bist DU ja verpflichtet, es zu prüfen.

    Absonderungsvergütung: siehe § 1 Abs. 2 Ziffer 1 InsVV. Kann auch eine grausame Berechnung sein.

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  • @ Hausfrau
    Das Problem bei Betriebsfortführungen besteht ja nicht nur darin, die richtige Berechnungsmasse zu ermitteln.
    Insbesondere die schwachen vorl. Verwalter lassen die Buchungen weiter in den Firmen machen und behaupten später, " eine InsO-Buchführung bei mir existiert nicht, eine rechnerische Abrechnung ist somit nicht möglich".
    Bei Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren ist die Sache klar, die (steuerliche) Buchführung der Firma muss in die InsO-Buchführung des IV übernommen werden.

  • eine Erfassung der E+A aus der Betriebsfortführung zur Anwendung der Entscheidung IX ZB 106/06 wäre kein Problem, jedoch stellt sich mir die Frage der Anwendbarkeit auf die Berechnung der Vergütung des vIV.
    Zwar gilt zunächst § 10 InsVV, allerdings ergibt sich schon aus § 11, I InsO der Verweis auf eine andere Berechnungsgrundlage, jedenfalls nicht die des § 1.

    Einmal abgesehen davon, dass es i.d.R. vor IE keine Masseverbindlichkeiten gibt.

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  • Hast Recht LFlC. Nur hat der BGH jüngst (26.04.07- IX ZB 160/06) entschieden, dass auch bei der vorl. IV (schwach oder stark) nur das bereinigte Betriebsergebnis in die Berechnungsgrundlage fließen kann. Und die Masseverbindlichkeiten im eröffneten Verfahren wirken sich doch nur insoweit aus, dass (bislang jedenfalls und insoweit verstehe ich die BGH Entscheidung IX ZB 106/06 noch nicht ganz, s.o.) beim eigentlich gebotenen Abzug der Betriebsausgaben die Sowiesokosten rausfallen.
    Die kann es beim schwachen Verwalter vor EÖ nicht geben, also fließt nur das bereinigte Betriebsergebnis ein.

  • hausfrau #14
    die Entscheidung IX ZB 160/06 ist so überflüsig wie ein Kropf, da es lediglich das ausführt, was in § 11 InsVV sowieso schon steht, nämlich die verwaltete Masse zum Zeitpunkt der Beendigung des Amtes.

    Das klappt auch hervorragend, wenn man als Arbeitshypothese unterstellt, dass sämtliche Kosten, die man in der Betriebsfortführung produziert, sofort und vor IE begleicht.

    Das mit den Sowiesokosten bei der Vergütung des IV ist klar. Die Grundsteuer für die Betriebsimmobilie fällt an, egal ob sich die Kräne drehen oder das Objekt zur Brache verkommt. Der bezogene Kraftstrom für die Kräne hingegen sicher nicht.

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  • Ich muss dieses Thema leider noch einmal nach oben holen:

    Ich habe einen Vergütungsantrag eines Insolvenzverwalters vorliegen, in den er die Vergleichsberechnung bzgl. BFF macht - soweit ok.

    Er möchte nun aber auch einen Zuschlag für Verwaltung Betriebsimmobilie (gemäß Schlussbericht Mieteinnahmen in Höhe von 18.000 EUR) und freihändiger Veräußerung der Betriebsimmobilie (gemäß Schlussbericht Massezufluss in Höhe von 10.000 EUR) haben.

    Diesbezüglich macht er allerdings keine Vergleichsberechnung.

    Stehe ich jetzt total auf dem Schlauch, aber ich dachte, dass er hier auch die Vergleichsberechnung machen muss oder liege ich da falsch?

  • A. Er möchte nun aber auch einen Zuschlag für Verwaltung Betriebsimmobilie (gemäß Schlussbericht Mieteinnahmen in Höhe von 18.000 EUR)

    B.und freihändiger Veräußerung der Betriebsimmobilie (gemäß Schlussbericht Massezufluss in Höhe von 10.000 EUR) haben.

    zu A. Auch hier ist eine Vergleichsrechnung notwendig, wie bei allen Zuschlägen, bei denen gleichzeitig eine Massemehrung zu verzeichnen ist, BGH vom 08.03.2012, IX ZB 162/11, Rn 15ff.

    zu B. Will er einen Zuschlag oder eine Sondervergütung gem § 1 II Nr. 1 InsO, weil die Immobilie nicht frei von Drittrechten war? Im Zweitfall wäre die Massemehrung bei der Bestimmung der Berechnungsmasse nicht mit zu berücksichtigen.

    Zu A. und B.: Im Verhältnis von Mieteinnahmen zur Massemehrung bei Veräußerung sieht es fast so aus, wie bei einer kalten Zwangsverwaltung. Falls dem so ist, wäre zudem die recht sperrige Entscheidung des BGH vom 14.07.2016, IX ZB 31/14, zu beachten.

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