Eigentümerzustimmung und Inhaber-Grundschuld

  • Hallo,

    ich hab folgende (kleinere) Probleme:

    1) Eingetragen im Grundbuch sind eine Grundschluld und ein Wohnungsrecht. Nun soll die Grundschuld gelöscht werden und bzgl. der Eigt.-Zustimmung wird auf die WOR-Urkunde bezug genommen. Darin heisst es:

    Das vorgenannte in Abt. III eingetragene Recht soll gelöscht werden. Die Löschungsbewilligung soll vom begl. Not. beantragt werden.

    Würdet ihr das bei grosszügiger Auslegung als Eigt. - Zustimmung ansehen?

    2) Weiss jemand von euch Fundstellen bgzl. Inhaber-Grundschulden gem. § 1195 BGB?

    Die paar Sätze im Schöner/Stöber hab ich schon gefunden. Muss immer Briefrecht sein (logisch ist ja vergleichbar mit Inhaberpapieren).
    Welchen Berechtigten muss ich nun eintragen? Den Eigentümer (er bestellt das Recht) oder iust als Berechtigter einzutragen: für den jeweiligen Inhaber des Grundschuldbriefes? Der Brief hat ja die Stellung vergleichbar mit einem Inhaberpapier.

    Grüsse
    Der Neue (mit den blöden Fragen)



  • vor 1) Ich finde, es gibt keine blöden Fragen.

    zu 1) Nein, das ist m. E. keine Löschungsbewilligung.

    zu 2) Berechtigter ist tasächlich der jeweilige Inhaber des Briefes. Du darfst das nicht für den Eigentümer namentlich eintragen, weil es dann eine Namens-, keine Inhabergrundschuld mehr ist. Also:
    Grundschuld zu xx Euro für den jeweiligen Inhaber des Grundschuldbriefes; 15% Zinsen jährlich; vollstreckbar nach § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom…

    Weitere Fundstellen außerhalb Bauer/von Oefele und Meikel/Bestelmeyer sind rar, weil die Kommentierungen des materiellen Rechts die Praxisrelevanz der Eigentümergrundschuld beharrlich leugnen...
    Es ist einfacher, Du stellst konkrete Fragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Betr. Pkt. 1, Löschungszustimmung:
    nach BayObLG, Rpfleger 1973, 404, gilt:
    "So kann eine Zustimmung des Eigentümers zur Löschung darin erblickt werden, dass er sich bei der Veräußerung des Grd dem Erwerber gegenüber zur Lastenfreistellung verpflichtet hat.".
    M.A. liegt daher eine wirksame Eigentümerzustimmung vor.

  • Zitat von Harald

    "So kann eine Zustimmung des Eigentümers zur Löschung darin erblickt werden, dass er sich bei der Veräußerung des Grd dem Erwerber gegenüber zur Lastenfreistellung verpflichtet hat.".
    M.A. liegt daher eine wirksame Eigentümerzustimmung vor.


    :zustimm:

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