Hallo.
Mein PC sagt mir als Zwvo-Rpfl., dass dem Schuldner 2004 die Restschuldbefreiung angekündigt wurde, § 291 InsO.
Ich habe einen Titel eines Neugläubigers aus 2006 vorliegen.
Ist das Inso-Verfahren in Bezug auf § 294 InsO irgendwie beachtlich, da es sich um einen Neugläubiger handelt ?
Neugläubiger bei angek. Restschuldbefreiung
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Meines Erachtens nicht, da nur die Insolvenzgläubiger, also Gläubiger mit einem Anspruch, der vor Insolvenzeröffnung entstanden ist, nicht während der WVP vollstrecken dürfen, da sie ja gemeinschaftlich aus den abgetretenen Beträge befriedigt werden sollen. Neugläubiger (Forderung nach InsoEröffn. entstanden) können dagegen nach Verfahrensaufhebung in das gesamte Vermögen des Schuldners vollstrecken, da dann der InsoBeschlag aufgehoben ist.
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Da ich nur diese Eintragung habe und mir der Ablauf des Privat-Insoverfahrens nicht so ganz klar ist : Ich kann doch davon ausgehen, dass bei Beschlussfassung nach § 291 InsO das Inso-Verfahren abgeschlossen ist und somit aus einem Neutitel ganz normal vollstreckt werden kann, gelt ?
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Nein, das sind zwei getrennte Dinge. Der Ankündigungsbeschluss wird meist im Schlusstermin verkündet. Eine Aufhebung kann erst erfolgen, wenn dieser Beschluss rechtskräftig ist. Davon losgelöst erfolgt die Verteilung der Insolvenzmasse ebenfalls erst nach Schlusstermin. Diese kann natürlich auch noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Erst wenn diese erfolgt und der Beschluss rechtskräftig ist, erfolgt die Aufhebung. Insofern - um auf Deine Ausgangsfrage zurückzukommen - kannst Du nicht davon ausgehen, das wirklich das Verfahren aufgehoben ist.
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Mosser ist eigentlich nichts hinzuzufügen, insbesondere hinsichtlich der Ankündigung der RSB. Erst der Aufhebungsbeschluss schafft Klarheit.
Eines noch: es kommt nicht auf den Titel an, ob ein Neugläubiger vorliegt, es kommt auf die Forderung an. Wenn die Forderung vor Insolvenzeröffnung begründet war, dann ist es eine Insolvenzforderung, der Gläubiger Insolvenzgläubiger und wird von dem Vollstreckungsverbot erfasst. Ob die Prüfung der Prozessgerichte da immer so 100% erfolgt oder ob diese überhaupt die Insolvenzeröffnung kennen, mitgeteilt bekommen oder der Schuldner sich dahingehend rührt steht nicht fest. -
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Ich habe jetzt sicherheitshalber das Insolvenzgericht angeschrieben zur Klärung der Frage der Aufhebung... -
Das Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger gilt bis zum Ende der WVP. Das für Neugläubiger nur für das Insolvenzverfahren.
Zweites hat meiner Meinung nach besonders in Punkto Lohnpfändung folgenden Hintergrund:
Die Abtretung an den Treuhänder wird erst wirksam, wenn das Verfahren aufgehoben und der Treuhänder bestimmt wurde. Er kann auch erst dann die Abtretung annehmen. Erst mit der Bestellung wird er im Bezug auf die Abtretung Vertragspartner des Schuldners.
Zwangsvollstreckungen in das Arbeitseinkommen während des Verfahrens wären zeitlich vor der Annahme des Abtretungsvertrages durch den TH zugestellt und wirksam geworden. Dadurch ginge die Abtretung an den TH ins Leere. Das hat man damit verhindern wollen, indem man die Vollstreckung in dem eröffneten Verfahren für Neugläubiger verboten hat.
Auch die Bestimmung in § 294 InsO, dass der Arbeitgeber nur dann und insoweit aufrechnen kann, wie er nach § 114 Abs. 2 InsO aufrechnen könnte, verhindert die Vorrangigkeit gegenüber der Abtretung an den TH.
Wäre diese Bestimmung in § 294 InsO nicht enthalten, könnte der Arbeitgeber wegen Forderungen, die während des Verfahrens entstanden sind, aufrechnen und auch hier ginge die Abtretung an den TH ins Leere.
Gruß Hego -
Wie soll ich aus einer vollstreckbaren Kurzausfertigung des Versäumnisurteils aus Februar 2006 ermitteln, ob es sich um einen Insolvenzgläubiger handelt oder nicht ?
Der Beschluss nach § 291 InsO datiert Ende 2004.
Der Zinsbeginn der titulierten Forderung (Januar 2004) spricht dafür, dass es sich bei der - wohl nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens titulierten - Forderung um eine Forderung handelt, die während des anhängigen Insolvenzverfahrens entstanden ist und nicht um die Forderung eines Neugläubigers.
Ich frage mich jedoch, wie weit meine Prüfungspflicht als Vollstreckungsgericht geht.
Ich bin über die Sache nur "gestolpert", weil meine Geschäftsstelle bei den Insolvenzveröffentlichungen den Beschluss nach § 291 InsO aus 2004 "gefunden" hat.
Ich habe einen Konten-Pfüb-Antrag. -
Ich denke auch, dass Du das nicht zu kontrollieren hast. Titel Klausel Zustellung und § 240 ZPO trifft nicht (mehr) zu, wenn aufgehoben wurde, also Pfändungsbeschluss erlassen. Ggfs. muß die Schuldnerin Rechtsmittel einlegen (so auch BGH im Beschluss über die Vorlage der Titel beim Insoverwalter).
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Das Problem scheint doch öfter mal aufzutauchen :
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=2023
Wer ist denn für das Rechtsmittel = den Einwand der angekündigten RSB sachlich zuständig ? InsG oder VollstrG ? -
Nach Aufhebung des Verfahrens und wenn es sich bei dem Gläubiger um einen Neugläubiger handelt, dann Vollstreckungsgericht. Es gibt keinen Anknüpfungspunkt für das Insolvenzgericht. Aber das einzige was der Schuldner erfolgversprechend einwenden könnte wäre eine Stellung des Vollstreckungsgläubigers als Insolvenzgläubiger wegen der vollstreckten Forderung. Ansonsten wird die Vollstreckung ja nicht gehindert.
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Und wenn der Einwand sich doch auf die Stellung des Gläubigers als Altgläubiger bezieht = Verstoß gegen § 294 InsO ?
Wäre dann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht trotzdem das Vollstreckungsgericht zuständig ?!? -
Ich gebe gerne zu mir den "sicheren" Fall rausgenommen zu haben.
Aber auch für einen Insolvenzgläubgier müsste das Vollstreckungsgericht bei Erinnerung zuständig sein. Das Vollstreckungsverbot selber ist zwar in der InsO normiert, aber es gibt in der Wohlverhaltensphase keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Ich habe zumindest keine gefunden. -
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Das Vollstreckungsgericht, HK § 21, RdnR. 34 m.w.N.
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Ist da nicht auch das IG zuständig, weil das ja die Einstellung angeordnet hat?
BGH Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 11/04 -:
"Demgegenüber hat nach § 89 Abs. 3 InsO nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Insolvenzgericht über Einwendungen zu entscheiden, die im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden. Eine ähnliche Zuweisung an das Insolvenzgericht enthält § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO für die Entscheidung, ob ein Gegenstand nach einer der in Absatz 1 Satz 2 in Bezug genommenen Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt und damit zur Insolvenzmasse gehört. In den genannten Fällen entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; ständig). Der sachliche Grund für die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts liegt in dem engen Sachzusammenhang zwischen der Einzelvollstreckung und dem Insolvenzverfahren (vgl. dazu auch den Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung BT-Drucks. 12/2443, S. 138). Das Insolvenzverfahren ist insoweit unmittelbar durch die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung betroffen (vgl. BGH, aaO)."
Das betrifft zwar die Vollstreckung während des Verfahrens aber auch die Einstellung nach § 21 InsO enthält ein Vollstreckungsverbot wie § 89 InsO. -
Das Vollstreckungsgericht, HK § 21, RdnR. 34 m.w.N.
Danke - und für uns Nicht-Insolvenzler - "HK" ist bitte die Abkürzung für welchen Kommentar ... ? -
@Hego
wegen der sachlichen Nähe kann man durchaus der Auffassung sein, dass das IG zuständig sein sollte, wie auch bei der von Dir genannten Fundstelle für Vollstreckungen nach IE, die Mindermeinungen sind jedoch älteren Datums als die dort zitierten Entscheidungen. Begründet wird dies damit, dass lediglich die Befolgung des gerichtlichen Verbotes zu überprüfen sei.
@Bishop
Kirchhof in :Heidelberger Kommentar, 4 Auflage, S. 182 -
Bei dieser Diskussion frage ich mich immer wieder wofür das wichtig ist. Die Rechtslage ist sowohl in § 21 wie auch 89 InsO klar wie sie klarer nicht sein kann.
Wäre es möglich, dass die Aufhebung wieder aufgehoben werden könnte, weil das Gericht nicht zuständig war? Aber aufgehoben ist aufgehoben und somit futsch! Die Aufhebung der Aufhebung könnte meiner Meinung nach die Pfändungswirkungen nicht wieder herstellen. -
Nochmals .
@Hego : Es geht (bei unterschiedlicher Zuständigkeit mehrerer Gerichte infolge Zentralisierung des Insolvenzgerichts) schon um das Prinzip der sachlichen Zuständigkeit.
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