hallo,
wir haben unsere forderung beim insolvenzverwalter als vorsätzl.unerl.hand. angemeldet dies wurde auch so akzeptiert.
allerdings erkennt er die kosten, die durch vollstreckungsversuche entstanden sind nicht als forderung aus vuh an.
die kosten sind uns aber erst aufgrund der begangenen vuh entstanden. stehen doch somit in zusammenhang. ist es richtig, dass diese kosten nicht als forderung aus vuh anerkannt werden müssen?
danke
Vors.unerlaubte Handlung - angefallene Kosten
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milchbubi -
1. Oktober 2007 um 14:17
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M. E. ist nur die Forderung mit dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden. Die Kosten sind doch nur Vollstreckungskosten und nicht selbst aus unerlaubter Handlung.
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M. E. ist nur die Forderung mit dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden. Die Kosten sind doch nur Vollstreckungskosten und nicht selbst aus unerlaubter Handlung.
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M. E. ist nur die Forderung mit dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden. Die Kosten sind doch nur Vollstreckungskosten und nicht selbst aus unerlaubter Handlung.
sehe ich -leider- auch so -
M. E. ist nur die Forderung mit dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden. Die Kosten sind doch nur Vollstreckungskosten und nicht selbst aus unerlaubter Handlung.
sehe ich -leider- auch so
warum leider. Die Gl werden doch schon bevorzugt behandelt -
warum leider. Die Gl werden doch schon bevorzugt behandelt
Early Grey befindet sich doch meistens auf der Gläubigerseite ;):strecker -
warum leider. Die Gl werden doch schon bevorzugt behandelt
Early Grey befindet sich doch meistens auf der Gläubigerseite ;):strecker
Gerade dann müsste er sich doch freuen, wenn es keine bevorzugten Gl gibt. Bleibt mehr für alle -
warum leider. Die Gl werden doch schon bevorzugt behandelt
Early Grey befindet sich doch meistens auf der Gläubigerseite ;):strecker
Gerade dann müsste er sich doch freuen, wenn es keine bevorzugten Gl gibt. Bleibt mehr für alle
Forderungen aus Vorsätzlich unerlaubt begangener Handlung werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst und können nach dem Insolvenzverfahren weiter vollstreckt werden. -
warum leider. Die Gl werden doch schon bevorzugt behandelt
Early Grey befindet sich doch meistens auf der Gläubigerseite ;):strecker
Gerade dann müsste er sich doch freuen, wenn es keine bevorzugten Gl gibt. Bleibt mehr für alle
Forderungen aus Vorsätzlich unerlaubt begangener Handlung werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst und können nach dem Insolvenzverfahren weiter vollstreckt werden.
Und während des Verfahrens kann man verschärft pfänden. Naja, in Bereiche, in die der stinknormale Gl nicht reinkommt. Bleibt also nicht mehr für alle. -
Bei einer Pfändung nach § 850f ZPO umfasst die Privilegierung auch die Prozesskosten und Vollstreckungskosten (Musielak,ZPO, 5. Auflage 2007 Rn. 9 zu 850f ZPO; KG Rpfleger 1972, 67; LG Dortmund Rpfleger 1989, 75; MK/Smid Rn. 14; aA LG Hannover Rpfleger 1982, 232; Th/P/Putzo Rn. 8). Ich wüßte nicht warum das in der Insolvenz anders sein sollte.
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warum leider. Die Gl werden doch schon bevorzugt behandelt
Early Grey befindet sich doch meistens auf der Gläubigerseite ;):strecker
Gerade dann müsste er sich doch freuen, wenn es keine bevorzugten Gl gibt. Bleibt mehr für alle
Forderungen aus Vorsätzlich unerlaubt begangener Handlung werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst und können nach dem Insolvenzverfahren weiter vollstreckt werden.
Und während des Verfahrens kann man verschärft pfänden. Naja, in Bereiche, in die der stinknormale Gl nicht reinkommt. Bleibt also nicht mehr für alle.
Ebend! -
Bei einer Pfändung nach § 850f ZPO umfasst die Privilegierung auch die Prozesskosten und Vollstreckungskosten (Musielak,ZPO, 5. Auflage 2007 Rn. 9 zu 850f ZPO; KG Rpfleger 1972, 67; LG Dortmund Rpfleger 1989, 75; MK/Smid Rn. 14; aA LG Hannover Rpfleger 1982, 232; Th/P/Putzo Rn. 8). Ich wüßte nicht warum das in der Insolvenz anders sein sollte.
Deswegen ;):
Prozesskosten, die bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener Handlung entstanden sind, teilen als prozessualer Anspruch nicht die Rechtsnatur des Hauptanspruchs. Sie werden deshalb von der Restschuldbefreiung erfasst. Zinsen sind, wenn sie als Verzugsfolgen geschuldet werden, von der Restschuldbefreiung erfasst. -
M. E. ist nur die Forderung mit dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden. Die Kosten sind doch nur Vollstreckungskosten und nicht selbst aus unerlaubter Handlung.
sehe ich -leider- auch so
warum leider. Die Gl werden doch schon bevorzugt behandelt
Hallo Erzett.
Ich nehme das -leider- mit Bedauern zurück.
Es bezog sich eigentlich auch nicht auf das vorliegende Prob. -
ist das nicht eine Diskussion aus dem letzten Jahr, wo wir was von chick gelernt haben?
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ist das nicht eine Diskussion aus dem letzten Jahr, wo wir was von chick gelernt haben?
Hast Du einen Link dazu? -
Kann mich jetzt konkret auch nicht daran erinnern.
Es lassen sich beide Ansichten vertreten.
Allerdings sind im § 302 InsO nur Forderungen aus vbuH ausgenommen. In der regulären Vollstreckung nehmen die Kosten an der Privilegierung teil. In der InsO werden Forderungen angemeldet und die Kosten sind nun einmal nicht aus vbuH geschuldet.
Ich denke, gegen diese Kosten kann der Schuldner die Einrede der RSB erheben. -
das war wohl dieser Beitrag
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=5466 -
das war wohl dieser Beitrag
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=5466
Danke Dir. -
Was mich an dem Sachverhalt wundert: Wieso quakt denn der IV an der vbuH rum?
Hat er denn das zu prüfen?
Bei uns prüfen die IV´s nur die Berechtigung der Forderung an sich, nicht aber, ob die angegebene vbuH richtig ist. Die Berechtigung der Forderung an sich ist ja anscheinend unstreitig, es geht nur um die vbuH.
Das ist alleine Sache des Schuldners. -
Gemäß Sachverhalt hat der IV nicht den Rechtsgrund der Forderung bestritten, sondern nur gesagt, die Kosten seien nicht aus vbuH geschuldet.
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