Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe da folgendes Problem:
Empfangsberechtigt in einem Hinterlegungsverfahren sind eine GmbH und eine GmbH & Co. KG. Die GmbH wurde jetzt von Amts wegen gemäß § 141 a FGG wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht. Reicht das zum Nachweis der Empfangsberechtigung der GmbH & Co. KG aus?
Vielen Dank und viele Grüße,
Lexi
Hinterlegungsherausgabe
-
-
M.E. nein, da ja immer noch die Möglichkeit besteht für die GmbH aufgrund von Vermögenswerten (u. U. auch aus der Hinterlegung) die Nachtragsliquidation zu beantragen.
-
Für die gelöschte GmbH ist m.E. auf die Möglichkeit der Bestellung eines Nachtragsliquidators hinzuweisen. Eine Auszahlung kann daher zunächst nicht erfolgen.
-
Vielen Dank!
Auf die Idee mit der Nachtragsliquidation wäre ich nicht gekommen.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!