Vergütung bei Verwalterwechsel

  • Hallo, ich hab mal wieder eine vielleicht (oder hoffentlich) nicht ganz alltägliche Sache:
    Wir haben bei uns einen Insolvenzverwalter entlassen, weil er in einigen Verfahren unberechtigt Gelder entnommen hat. Ein neuer Verwalter wurde eingesetzt.:cool:
    Nun stellt sich die Frage der Vergütungsansprüche der beiden Verwalter. Bekommen beide nur die Hälfte der in dem jeweiligen Verfahren entstandenen Gesamtvergütung oder anteilig nach dem Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt des Wechsels? Ich tendiere zu letzerem und würde natürlich bei dem alten Verwalter mit eventuellen Entnahmen aufrechnen.
    Aber wie ist es bei masselosen Verfahren: zweimal Mindestvergütung oder Mindestvergütung teilen?
    Hat da jemand von Euch schon (leidvolle) Erfahrungen gemacht?

  • Leidvolle nein, Gott sei Dank bislang nicht. Ich befürchte aber das grundsätzlich mal die Mindestvergütung für jeden Verwalter anzunehmen ist. Auch bei der Mindestvergütung kann nach § 3 InsVV Zuschläge gewährt und Kürzungen vorgenommen werden.

    Aber ein Verwalter der Geld aus der Masse entnommen hat?
    Diesem kann doch die Vergütung ganz erheblich zusammenkürzen, ich denke sogar auf 0%. Ich glaube da hat es mal Verfahren gegeben.

    Also, kürzen würde ich auf jeden Fall und zwar erheblich. Soll sich der Verwalter beschweren und vortragen, warum sein unrechtmässiges Verhalten auch noch eine Vergütung rechtfertigt.

  • Ich habe einen ähnlichen Fall, allerdings ist bei mir ein Verwalter abgewählt worden. Da gibt es doch Entscheidungen des BGH (BGH: Vergütungsberechnung bei vorzeitigem Ausscheiden des Insolvenzverwalters, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZB 168/04 - und BGH: Verwaltervergütung bei vorzeitiger http://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…and+Insolv#hit0Beendigunghttp://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…and+Insolv#hit2 des Amtes, Beschluß vom 16. 12. 2004 - IX ZB 301/03) Helfen die nicht u.U. weiter ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Zitat von Mosser

    Ich habe einen ähnlichen Fall, allerdings ist bei mir ein Verwalter abgewählt worden. Da gibt es doch Entscheidungen des BGH (BGH: Vergütungsberechnung bei vorzeitigem Ausscheiden des Insolvenzverwalters, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZB 168/04 - und BGH: Verwaltervergütung bei vorzeitiger Beendigung des Amtes, Beschluß vom 16. 12. 2004 - IX ZB 301/03) Helfen die nicht u.U. weiter ?



    Ich kann mich erinnern, dass meine Kollegen mehrfach Verfahren von abgewählten Verwaltern "übernommen" haben. Sowohl die abgewählten Verwalter als auch meine Kollegen haben die volle Vergütung, mit Zu- und Abschlägen nach dem jeweiligen Verfahrensstand, bekommen. Über die Vergütungsanträge hat das AG Dresden oder AG Leipzig entschieden.

  • Danke an Mosser für die Rechtssprechungshinweise. Allerdings tendiere ich auch eher dazu, dem untreuen Verwalter überhaupt keine Vergütung zu bewilligen. Dabei stellt sich mir die nächste Frage: nur bei Verfahren, in denen er tatsächlich etwas entnommen hat oder generell bei allen Verfahren, auch dort, wo nur die Mindestvergütung entstanden ist ? :gruebel:
    Benötige ich dafür immer einen Festsetzunsantrag oder kann ich das auch "pauschal" entscheiden?

    In einigen Verfahren habe ich noch gar keinen Antrag des früheren Verwalters vorliegen. Ich glaube nicht, dass ich hier einfach darüber weggehen und sagen kann: kein Antrag, keine Festsetzung - Verfahren beenden, Punkt. Denn über den untreuen Verwalter ist ein eigenes InsoVerfahren eröffnet worden und der dortige Verwalter hat ja die Verpflichtung, die Masseansprüche geltend zu machen. Früher oder später wird er auch hier anklopfen. Was meint Ihr dazu?

  • Also einfach sagen: "Der IV hat Gelder entnommen, deshalb bekommt er keine Vergütung" ist zwar verständlich, ergibt isch aber meines Erachtens nicht aus der InsO. Der neue Verwalter hat die Ansprüche gegen den alten Veralter zugunsten der Masse geltend zu machen. GGf. müsste man dann aufrechnen.
    Zur Frage, ob jeweils die Hälfte der Vergütung festgesetzt werden muss: Wenn der alte Verwalter 50 % festgesetzt bekommen hat, weil er ca. die Hälfte des Verfahrens aggewickelt hat, kann man den neuen IV nicht auf die andere Hälfte beschränken. Schließlich muss sich dieser komplett neu einarbeiten und hat ggf. sogar mehr Aufwand zu betreiben, als wenn er das Verfahren von Anfang an geführt hätte (je nachdem, was der alte Verwalter so "verbockt" hat. Findet in einem Verfahren ein Verwalterwechsel statt, wird das Verfahren fast zwangsläufig teurer.

  • Ich halte das auch für bedenklich, dem Insolvenzverwalter die Vergütung zu entziehen, weil er Gelder veruntreut hat. Ich denke, beide Dinge hängen nicht unbedingt zusammen. Ich denke mal, das man wahrscheinlich die zu unrecht entnommenen Gelder in Anrechnung bringen kann. Aber ihm überhaupt keine Vergütung zuzubilligen, dürfte sich so nicht aus der InsVV ergeben. Wir sind ja keine "Straf"abteilung.

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  • Danke erstmal für Eure Meinungen. Ich habe mich bisher noch nicht so richtig zu einer Entscheidung durchringen können und bin noch immer auf der Suche nach Entscheidungen, Aufsätzen o.ä. zu dieser Sache. Im Mai findet bei uns auch ein Inso-Fortbildungslehrgang statt, wo ich diese Frage mal ansprechen werde.
    Sobald ich neue Denkanstöße habe, würde ich gerne nochmal auf diese Sache zurückkommen, ok? :konferenz

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