PKH, Beiordnung in Nachlasssachen

  • Hallo.

    Ich habe einen Erbscheinsantrag nebst Antrag auf Einrichtung einer Nachlassverwaltung und Antrag auf PKH-Bewilligung nebst Beiordnung.

    Ich bin der Auffassung, dass - da kein Anwaltszwang besteht und das Amtsermittlungsprinzip gilt - eine Beiordnung nicht notwendig ist.

    Auf meinen Hinweis meinte der Anwalt, dass im vorliegenden Fall eine Beiornung tunlich sei, da die Erblasserin und Schwester der Antragstellerin einem Gewaltverbrechen zum Opfer gefallen sei und es ihr nicht zumutbar wäre, selbst Anträge zu stellen.

    Daraufhin habe ich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die eidesstattl. Versicherung zum Erbscheinsantrag nach § 2356 BGB ohnehin höchstpersönlich abzugeben hätte, so dass sie um einen Gang zum Gericht oder zum Notar nicht umhin kommt.

    Im Hinblick auf den Antrag auf Nachlassverwaltung mag eine Beratung erforderlich gewese sein, der Antrag wird aber vermutlich zurückzuweisen sein, da neben der Antragstellerin weitere Miterben vorhanden sind und der Antrag nur vo allen Miterben zusammen gestellt werden kann.

    Ich beabsichtige, den Beiordnungsantrag zurückzuweisen.

    Gibt es in eurem Beritt Rechtsprechung oder Entscheidungen zum Thema ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Es gibt Entscheidungen des BayObLG, das selbst für Rechtsmittel bzw. die Rechtsbeschwerde in Nachlasssachen die Beiordnung versagte, weil die Vertretung durch einen Anwalt nicht vorgeschrieben war und die Partei die Erklärungen ggf. zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte abgeben können. Das muss um so mehr für den Erbscheinsantrag gelten. Der Hinweis auf die ohnehin nötige eidesstattliche Versicherung dürfte ebenfalls durchschlagend sein.

    Vom Grundgedanken her wird man die Rechtsauffassung auch auf einen Antrag auf Nachlassverwaltung übertragen können. Für die etwa nötige Beratung wäre ggf. Beratungshilfe möglich gewesen. Abgesehen davon könnte wohl auch mit mangelnder Aussicht auf Erfolg argumentiert werden, wenn nicht alle Miterben den Antrag stellen.

  • the bishop Ich kenn da eine Meinung vom LG HH, daß eine Beiordnung nicht erforderlich ist, weil der Antragsteller zur Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle oder eben zum AG gehen kann. :( Also nix mit Beiordnung. Aber ich hab lieber nen einigermassen passablen Antrag des beigeordneten RA, als den Wischi-waschi-Antrag eines Privatantragstellers. :gruebel:

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