• Moin Moin

    § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz/Preisklausverordnung (PrKV) ist infolge des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 13.09.2007 (BGBl. 2245 ff) weggefallen. Ein behörderliches Genehmigungsverfahren ist nicht mehr vorgesehen, an dessen Stelle tritt ein System von Legalausnahmen.

    Stichtag ist der 13.09.2007

  • Darüber hinaus ist die Preisklauselverordnung außer Kraft getreten.
    Genehmigungen durch die BAFA sind nicht mehr erforderlich, die bisherigen Unterscheidung zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Wertsicherungsklauseln ist damit obsolet.
    Das bedeutet aber nicht, dass das Grundbuchamt jetzt weniger zu prüfen hätte, denn nun haben die Betroffenen selbst zu prüfen, ob die vereinbarten Preisklauseln rechtmäßig sind, so die BT-Drucksache.
    Das bisher geltende Verbot besteht weiter, s. § 1 Abs 1 des neuen Preisklauselgesetzes.
    Sofern die Wertsicherung dinglicher Inhalt des Rechtes sein soll, etwa der Reallast oder der Erbbauzinsreallast, muss das GBA unverändert prüfen, ob diese Wertsicherung eintragungsfähig ist.
    Durch den Wegfall der Genehmigungspflicht ist zugleich die behördliche Aussage darüber, dass die Klausel genehmigungsfähig ist, weggefallen.
    Insofern sieht sich die grundbuchamtliche Praxis mit einer "erweiterten" Prüfung konfrontiert.
    Hinzu kommt die unglückliche Übergangsvorschrift des § 9 Preisklauselgesetzes; ob noch altes Recht (Genehmigung vorzulegen) oder bereits neues Recht (keine Gen. mehr nötig) gilt, hängt auch davon ab, ob der Notar bis zum 13.9.2007 einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung gestellt hat.
    Wie soll das festgestellt werden ? Reicht eine bloße Versicherung des Notars, keinen Antrag gestellt zu haben ? Wohl eher nicht.

  • Dazu hier der Hinweis des bisher zuständigen Bundesamtes (Fettdruck durch mich):

    Zitat


    Aufgrund des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes ist mit Wirkung vom 14. September 2007 an die Stelle des bisherigen § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes sowie der Preisklauselverordnung das neue Preisklauselgesetz getreten. Danach besteht weiterhin ein Indexierungsverbot, das jedoch nunmehr mit einem System von Legalausnahmen kombiniert ist. Ein behördliches Genehmigungsverfahren ist somit nicht mehr vorgesehen. Zuständig ist das Bundesamt nur noch dann, wenn Preisklauseln bis zum 13. September 2007 vereinbart und deren Genehmigung bis dahin beim Bundesamt beantragt worden ist (Eingangsdatum ist entscheidend). In desen Fällen sind die bisherigen Regelungen des § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes sowie der Preisklauselverordnung weiter anzuwenden. Eine darüber hinausgehende Zuständigkeit des Bundesamtes besteht nicht mehr, auch nicht für die Erteilung von Negativattesten und die Beantwortung von Anfragen zur Zulässigkeit von Preisklauseln.


    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo Zusammen!

    Wollte mal wissen, ob es schon Erfahrungen mit der neuen Situation gibt bzw. wie Ihr das ganze in der Praxis handhabt.
    Hab jetzt zum ersten Mal eine Wertsicherung ohne Genehmigung (Änderung anhängig vom Verbraucherpreisindex).

  • Ich werde wohl auch eintragen. Habe mir das neue PreisklauselG mal genauer durchgelesen (Synopse auf der Seite des DNotI). Denke, der § 3 erfasst wohl die meisten der bei uns vorkommenden Klauseln. Danach müsste meine Klausel auch zulässig sein.

  • So ein Zufall! Hab grad die MittBayNot November/Dezember 2007 auf den Tisch bekommen. Da ist ein Aufsatz über das neue Preisklauselgesetz und die Auswirkungen auf das Grundbuchverfahren drin.

  • Ich hätte dazu mal ne frage.
    Ich hab mir diesbzgl. bisher nie Gedanken machen müssen, weil mir hier seit 2005 (bis Ende diesen Jahres) ne Sammelgenehmigung vorliegt - und wenn ich es richtig vertanden habe gelten die bisher erteilten Genehmigungen fort.
    Wenn mein Erbbaurecht noch 30 Jahre lang läuft brauch ich keinerlei Genehmigung? Egal was für ein Inhalt die Klausel hat?
    Und was wird bei solchen Preisklausel überhaupt geprüft?

  • Kann echt niemand sagen, was ich bei einer vereinbarten Preisklausel zu prüfen hab?:gruebel:



    Eine erschöpfende Antwort auf Deine recht pauschale Frage würde den Rahmen dieses Forums wohl etwas sprengen. Aber zur Beruhigung möchte ich Dich auf diesen Aufsatz (Seite 445) verweisen. Danach musst Du überhaupt nichts prüfen, da nach § 8 PreisklauselG die Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel erst eintritt, wenn diese Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wird. Bis dahin bleibt die Klausel wirksam, was auch das Grundbuchamt zu beachten habe.

  • Kann echt niemand sagen, was ich bei einer vereinbarten Preisklausel zu prüfen hab?:gruebel:



    Eine erschöpfende Antwort auf Deine recht pauschale Frage würde den Rahmen dieses Forums wohl etwas sprengen. Aber zur Beruhigung möchte ich Dich auf diesen Aufsatz (Seite 445) verweisen. Danach musst Du überhaupt nichts prüfen, da nach § 8 PreisklauselG die Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel erst eintritt, wenn diese Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wird. Bis dahin bleibt die Klausel wirksam, was auch das Grundbuchamt zu beachten habe.



    Leider funktioniert der Link nicht mehr. Und MittBayNot gibts hier leider nicht... Kann mir jemand sagen, wie ich an den Aufsatz komme??
    Vielen Dank und schönen Feierabend.

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