Türkische Gesellschaft als Erwerber

  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen!!!

    Eingereicht wurde ein Kaufvertrag mit dem Antrag nach § 15 GBO eine Auflassungsvormerkung für eine türkische Limited Sirketi einzutragen. Der Kaufvertrag ist vom 13.09.2007.

    Für die türkische Firma wurde ein Handelsregisterauszug vom 28.02.2007 mit Übersetzung und Apostille und ein Ursprungsgesellschaftsvertrag mit Unterschriftsbeglaubigung und Übersetzung -ohne Apostille- eingereicht.

    Aus dem Hadelsregisterauszug ergibt sich keine Vertretungsberechtigung.

    Nach dem Gesellschaftsvertrag wurde für die Zeit von den ersten 30 Jahren A zum Vorstand gewählt. Gesellschafter sind A und B.

    A hat den Kaufvertrag abgeschlossen.

    Ist das so in Ordnung???

  • Weshalb interessiert Dich die Vertretungsberechtigung im Hinblick auf den Erwerber bereits bei der Eintragung der Vormerkung, die auf einseitige Bewilligung des Veräußerers erfolgt?

  • Vgl. zur limited sirekti, der türkischen GmbH, auch Bauer/v. Oefele, GBO, 2.A., Internationale Bezüge, Rn 208 k (= Seite 1672):
    "Die GmbH wird grds durch die Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten (Art. 540 HGB); diese Befugnis wird in der Regel durch Satzung oder Beschluss auf einen oder mehrere Geschäftsführer übertragen. Der Umfang der Vertretungsmacht ins grds. unbeschränkt...
    Der Nachweis der Vertretungsbefugnis kann durch Handelsregisterauszug geführt werden. Die Handelsregister werden bei den Handelskammern geführt (§ 26 HGB) und sind öffentlich...".
    Ansonsten wir juris2112.

  • Wenn der Notar den Antrag unter Berufung auf § 15 GBO stellt und nicht ausdrücklich erklärt, für wen er handelt, hast Du auch einen Antrag des Eigentümers. Da auch eine wirksame Bewilligung vorliegt, kannst Du die Vormerkung eintragen, das es im Rahmen des formellen Konsensprinzips genügt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Berechtigte rechtsfähig ist. Hieran dürfte aufgrund des Handelsregisterauszuges kein Zweifel bestehen.

    Die Vertretungsmacht des A ist aber bei der Eigentumsumschreibung zu prüfen. Eine linited sirekti wird durch die Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten. Übertragung der Vertretungsmacht aus einen oder meherer Gesellschafter durch Satzung oder Bescchluss ist möglich (Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl., Internationale Bezüge RN 208k).

    Laut diesem Kommentar soll sich aber auch die Vertetungsbefugnis aus dem Handelsregister der Türkei ergeben. Sind eventuell die Gesellschafter eingetragen?

  • Ich muss passen. Türkei scheint ein schwieriges Pflaster zu sein. Weder im Abschnitt U des K/E/H/E, 6. Aufl. noch im Reitmann/Martiny, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. finndet sich in den Länderübersichten ein Abschnitt über die Türkei. Sorry.

  • Ja ich weiß auch nicht richtig weiter. Ich habe auch ein Problem mit der 30 Jahres Frist. Wie soll ich nachvollziehen, ob der Vorstand noch vertretungsberechtigt ist. Und muss der Gesellschaftsvertrag nicht auch mit einer Apostille versehen sein?

  • Ich würde an Deiner Stelle jetzt erst mal die AV eintragen. Denn es steht fest, dass die limited şirket eine rechtsfähige juristische Person ist. Bei der AV haben wir keine darüber hinaus gehenden Prüfungspflichten.

    Lass' Dir anschließend die Akte sogleich wieder vorlegen, und dann grübeln wir weiter.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo, habe die Akte nun wieder auf dem Tisch und den Antrag auf Eigentumsumschreibung. Bin mir immer noch nicht sicher wie es sich mit der Vertretungsberechtigung verhält. Hat jemand eine Idee.
    :gruebel:

  • Ich muss dieses Thema noch mal aufgreifen: soll auch eine AV für eine türkische Gesellschaft eintragen. In dem Kaufvertrag wurde die Eintragung der AV vom Käufer beantragt, der Notar hat das Ganze eingereicht "mit der Bitte, dem gestellten Antrag gemäß § 15 GBO zu entsprechen." Demnach ist der Antrag doch im Namen des Käufers gestellt und ich muss die Vertretungsbefugnis jetzt schon prüfen. Oder?

  • Die Vertretungsbefugnis ist förmlich m.E. nur auf Seite des Bewilligenden zu prüfen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das bedeutet aber doch nur, dass mir auf der Erwerberseite jetzt kein Nachweis in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden muss. Aber das heißt dann doch nicht automatisch, dass ich ganz auf den Nachweis der Verretungsbefugnis verzichten kann, oder? Mir wurde bislang gar nichts dazu vorgelegt, die Urkunde selbst sagt dazu aus, dass eine Vollmacht bzw. der Vollmachtsnachweis nachgereicht wird.

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