Wo trägt man eine Vormerkung auf Aufhebung des Erbbaurechts ein ?
Ich würd sagen im Grundstücksgrundbuch in der Veränderungsspalte, oder ?
Vormerkung Aufhebung Erbbaurecht
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Würde ich auch vermuten.
Man könnte noch drüber nachdenken, ob man sie auch in Abt. II (Sp. 1 - 3) im ErbbauGB einträgt. -
Ist das wirklich eintragbar?
Da sich der Eigentümer gemäß § 1 Abs 4 Satz 2 ErbbauVO auf den Aufhebungsanspruch nicht berufen kann, halte ich diesen Anspruch auch nicht für vormerkbar. -
Manchmal sieht man wohl den Wald vor lauter Bäumen nicht...
An § 1 Abs. 4 ErbbauVO hatte ich gar nicht gedacht.
Danach ist eine solche Vereinbarung nichtig. Und eine absolut unwirksame Vereinbarung kann wohl tatsächlich keinen (vormerkbaren) Anspruch begründen. -
§ 1 Abs.4 S.2 ErbbauVO betrifft nur den Fall, dass es sich bei dem Begünstigten aus der Aufhebungs-verpflichtung um den Grundstückseigentümer handelt. Die Vorschrift ändert also nichts daran, dass ein Erbbaurecht wie jedes andere dingliche Recht jederzeit rechtsgeschäftlich aufgehoben werden kann (§ 26 ErbbauVO i.V.m. § 875 BGB). Und ein solcher Anspruch kann daher auch selbstverständlich vorgemerkt werden. Die Vormerkung ist im Grundstücksblatt einzutragen, weil dort auch die Löschung einzutragen wäre.
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Wer ist denn im vorliegenden Fall Begünstigter der Aufhebungsverpflichtung?
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Ich habe hier einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für den Grundstückseigentümer zur Sicherung des Anspruchs auf Aufhebung des Erbbaurechts.
Wenn ich den Thread hier richtig verstehe, dann ist genau so eine Vormerkung nicht eintragungsfähig, oder
Teile ich das dem antragstellenden Notar unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 Satz 2 ErbbauRG mit
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Hatte hier keiner eine Antwort?
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Gutachten des DNotI Abrufnummer 129093
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