Verfahren nach § 1666 BGB

  • Ich habe ein Problemfall und benötige Vorschläge zur Lösung.

    Hier erstmal der Fall:

    Ein minderj. Kind wird Erbe aufgrund notar. Testaments, welches der Opa hinterlassen hat. Die Eltern hat der Opa jedoch von der Verwaltung des Vermögens ausgeschlossen (er wird schon gewusst haben, warum). Die beiden benannten Personen, die die Pflegschaft erhalten sollten, haben erklärt, das Amt nicht übernehmen zu wollen. Ich habe sodann einen RA als Ergänzungspfleger bestellt.
    Als gesetzliche Erben wären der Kindesvater und der Bruder des Vaters vorhanden.
    Aus der Betreuungsakte des Opa`s ging hervor, dass eine Lebensversicherung da war (jedoch keine Unterlagen dazu) und als der Erg.pfleger mit der Versicherung Kontakt aufgenommen hat, um eventuell die Auszahlung zu beantragen, teilte die Versicherung mit, sie habe die Auszahlung an die beiden gesetzlichen Erben vorgenommen, die erklärt hätten, es sei kein Testament vorhanden und sie wären die gesetzl. Erben (Erkl. v. 15.05.2007), das mind. Kind noch 13 J. musste nach Aussagen der Versicherung mit unterschreiben. Jedoch hatte der Bruder des KV bereits 7 Tage nach Tod des Opas (2.4.), also am 11.04.07 die Testamentseröffnung beantragt. Eröffnet wurde am 02.05.07 und Abschrift ist vermutlich am 25.05.07 an die gesetzli. Erben gegangen (NL-Gericht anderes AG).
    Von dem Testament muss der KV und der Onkel auf jeden Fall gewußt haben.
    Außerdem haben die Eltern des mind. K. am 12.06. erklärt, dass sie die Erbausschlagung für Benjamin vornehmen, er möchte lediglich haben das Sparbuch und diverse einzelne Gegenstände. Das zuständ. NL gericht muss den Antrag aber abgebügelt haben. Hier ging kein Antrag auf fam.Gen. ein.
    M.E. hat die Versicherung nicht mit befreiender Wirkung geleistet, ein ES bzw. Testament braucht nach Angabe der Versicherung wohl bei Kleinbeträgen nicht vorgelegt werden. Es handelt sich hier um ca. 8.000,00 EUR, was m.E. keine kleine Summe ist.
    Die schriftl. Stellungnahme der VErsicherung steht jedoch noch aus.

    Zu meinen Fragen:

    Ich bin der Meinung, dass man den Eltern die Vermögenssorge entziehen sollte, auch wenn für die Vermögensverwaltung des geerbten Vermögens bereits ein Pfleger bestellt wurde.

    Wie sieht das Verfahren aus? Ist wohl ein Verfahren vAw. mit Aktenvermerk, Anhörung der Eltern und des Kindes (jetzt 14) und Beschluss - wie muss dieser aussehen?

    Wer kann helfen und hat einen solchen Beschluss schon mal erlassen?

    Noch zur Information: die Eltern haben insgesamt 3 Kinder, die alle 3 im Heim untergebracht sind, die Eltern aber eine Rückführung in den chaotischen Haushalt anstreben. Teile der elterl. Sorge sind auf das JA übertragen worden.

  • Zunächst denke ich auch, dass die Versicherung erneut zahlen muss. Darum muss sich m.E. der Erg.Pfleger kümmern.

    Für Maßnahmen nach § 1666 / 1667 BGB gäbe es hier wohl genug Gründe im Verhalten der Eltern, das macht aber nur Sinn, wenn auch weiteres Vermögen gefährdet ist. Sofern die Kinder "nur" die Erbschaft als Vermögen haben, besteht eigentlich kein Fürsorgebedürfnis und daher m.E. auch keine Veranlassung, nach § 1666 / 1667 tätig zu werden.

    Abgesehen davon:
    Muss man nicht jetzt als Gericht die Sache auch der StA zur Kenntnis geben, da doch Vater und Onkel hier eventuell eine Straftat begangen haben könnten (Betrug, Unterschlagung oder so). Oder ist die Versicherung da schon tätig geworden?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also, der Pfleger wartet z.Zt. auf die Stellungnahme der Rechtsabteilung der Versicherung. Der Pfleger will dann einen Antrag auf Auszahlung stellen.Ggf. wollte die Versicherung Strafanzeige gegen die Vater (Eltern?) stellen. Oder sollte ich das tun?
    Hinsichtlich der Vermögenssorge: Ich glaube nicht, dass das Kind Vermögen hat außer dem geerbten Sparbuch und der Versicherung. Aber wenn man hier nichts unternimmt, würden doch die Eltern so weiter machen, wenn mal wieder Geld kommt - woher auch immer -. Als ich das heute mit unserer Fam.Richterin besprochen habe, war das ein gefundenes Fressen, weil wir ja ein Verfahren auf Rückführung der Kinder in den Haushalt der Eltern laufen haben. Außerdem wollte die Ri. den Eltern bereits vor längerem schon die elterl. Sorge entziehen, es sind aber nur Teile der elterl. Sorge übertragen worden. Das wäre doch vielleicht jetzt ein Grund? Solchen Eltern müsste man "das Handwerk legen".

  • Vermögen kann ja auch in Schulden bestehen. Ich hab es schon mal erlebt, dass Eltern einen ENtzug der Vermögenssorge zunächst abgewehrt haben, indem sie das Schmerzensgeld auf einem bis zur Volljährigkeit gesperrten Depot hinterlegten. Unter Vorlage der Depotauszüge haben sie dann auf Namen des Kindes einen PKW gekauft, gefahren und gegen die Wand gefahren. Die geschuldete Kaufsumme war regulär tituliert. Eine Beschränkung im Rahmen der Minderjährigenhaftung war wegen des Vermögens ohne Erfolg.

  • Eine Lebensversicherung ist im Zweifel ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 330 BGB; siehe Palandt Anm. 2 zu § 330 BGB).
    Wer ist denn als Bezugsberechtigter vereinbart worden? Der Enkel (und Erbe), die Söhne, ein Dritter oder "der Erbe"?
    Falls die Söhne Bezugsberechtigte sind, hat die Versicherung befreiend geleistet. Da kann der Pfleger Klimmzüge machen wie er will.

  • Mal eine andere Frage dazu: Wer bezahlt denn den RA als Erg.-pfleger? Wir haben bislang aus Kostengründen immer das JA in solchenFällen als Pfleger bestellt. Haben auch letztens einen ähnlichen Fall gehabt und der Mutter die Vermögenssorge entzogen - aber nur für das betroffene ererbte Vermögen - da die Kids ansonsten nichts hatten. Die Kinder hatten je an die 100.000 EURO geerbt und die KM bereits einen "dicken Batzen" ausgegeben.

  • Danke erstmal für die Antworten.
    Also, es war hier auch beabsichtigt, dass JA als Ergänzungspfleger zu bestellen (für die Vermögensverwaltung, da die Eltern vom Erblasser ausgeschlossen wurden). Da aber bekannt war, dass ein Grundstück vorhanden ist, hat das JA darum gebeten, einen RA zu beauftragen. Außerdem hatte der Onkel des Minderj. angekündigt, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.
    In dem Versicherungsvertrag wurde niemand begünstigt, so dass die Vers.summe in den Nachlass fällt. Anders hätte das Familiengericht wahrscheinlich auch nie davon etwas erfahren, dass die vermeintlichen gesetzlichen Erben hinter dem Geld her sind. Von daher hat die Versicherung auf jeden Fall an die Nichtberechtigten gezahlt. Vermutlich wird die Versicherung Strafanzeige stellen wegen Versicherungsbetruges.
    Die Vergütung des Erg.Pfl. wird aus dem Nachlass gezahlt. Ich beabsichtige jedoch, dem Jugendamt die Vermögenssorge hinsichtlich des geerbten Vermögens (vielleicht die gesamte Verm.sorge ?) zu übertragen, da sich nunmehr herausgestellt hat, dass das Grundstück (100qm Gartengrundstück mit weiteren 4 bereits eingetragenen Erben) vernachlässigt werden kann. Vorher möchte ich jedoch noch abwarten, ob eventuell doch noch Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden.
    Wie geht man bei einem Entzug des Verm. sorge vor? Vermerk in die Akte, Anhörung der Eltern und des Kindes und dann Beschluss? Wie muss der Beschluss aussehen?
    Viele Fragen, vielleicht weiß einer ja einen Antwort. :confused:

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