Titelumschreibung

  • Hallo, ich habe hier folgendes Problem.
    In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren vom 1999 erging u.a. folgender Urteilsspruch:
    Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin ab Rechtskraft d. Entscheidung Unterhalt in Höhe der Regelbeträge (Ost) und gemäß den Altersstufen der Regelbetrag-VO unter Anrechnung Kindergeld zu zahlen.
    Eine Bezifferung dieses Urteils im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren erfolgte nicht.
    Nunmehr begehrt das Jugendamt aufgrund erfolgter Unterhaltsvorschussleistungen eine vollstreckbare Teilausfertigung sowie die Umschreibung des Titels (des Urteils).
    Ich denke, da eine Bezifferung nicht erfolgte, kann ich den Titel nicht umschreiben. Liege ich da richtig?:gruebel:
    :confused:

  • Da kann ich nur spekulieren, weil ich mich mit den alten Bestimmungen und Verfahrensabläufen nicht auskenne.

    Nach der Tenorierung würde ich vom Regelbetrag der Altersgruppe (also jeweils 100%) abzüglich anrechenbares Kindergeld ausgehen und käme so auf bestimmbare/bezifferbare Unterhaltsbeträge, für die die Unterhaltsvoschusskasse in Höhe ihrer Zahlungen eine vollstreckbare Teilausfertigung mit Rechtsnachfolgeklausel erhalten könnte. Groß rechnen muss man dabei nicht, es reicht aus festzustellen, dass die UVK nicht mehr an Unterhaltsvorschuss ausbezahlt hat als für den in Frage kommenden Zeitraum tituliert ist.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • :daumenrau
    Ich stimme Tommy zu!

    Wir erteilen hier regelmäßig Rechtsnachfolgeklauseln/Teilausfertigungen für die Vergangenheit für die Unterhaltsvorschusskassen oder Sozialhilfeträger, egal, ob der Titel beziffert oder dynamisch gefasst ist.

    Voraussetzung ist nur, dass der von der Kasse verlange Betrag durch den Titel gedeckt ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • eine sog. Bezifferung ist nicht notwendig, da der Titel nach der Gesetzesreform (nach dem 1.7.1998 )errichtet wurde und somit ein dynamisierter
    Unterhaltstitel ist.
    Problematisch für die Vollstreckbarkeit ist die wenig konkrete Aussage zur Anrechnung des Kindergeldes, denn 1612 b BGB definiert mehrere Möglichkeiten und hat sich mehrmals geändert. Abzustellen wäre auf den Stand 1998.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!