Zuständigkeit Vollstreckung Ordnungsgeld ?

  • Hallo,

    stelle mir schon länger die Frage, welches Gericht nun zuständig ist.
    Rechtsmittelgericht erlässt O-Geld-Beschluss und fängt mit der Vollstreckung an. Währenddessen wird Rechtsmittelverfahren beendet, Akten gehen zurück an I. Instanz .

    Was ist mit dem O-Geld ? Vollstreckung weiterhin beim Rechtsmittelgericht oder Abgabe an I. Instanz ?

    Ich arbeite beim Rechtsmittelgericht und handhabe die Angelegenheit derzeit so, dass wir das O-Geld-Heft hier behalten und nach Erledigung nachreichen.
    Danke für eure Tipps !

    Gruß Nicole

  • Ich kann da aus der Praxis auch nicht viel beitragen.

    Die 2. Instanz verhängt hier eher selten Ordnungsmittel. Kann mich nicht erinnern so was mal gesehen zu haben.

    Die Zuständigkeit für die Vollstreckung dürfte auch bei dem Prozessgericht liegen, vgl. OLG München, Beschluß vom 26-05-1988 - 22 AR 37/88 NJW-RR 88, 1407. So auch Zöller zumindest in der Kommentierung zu § 890.

  • Ich kann da aus der Praxis auch nicht viel beitragen.

    Die 2. Instanz verhängt hier eher selten Ordnungsmittel. Kann mich nicht erinnern so was mal gesehen zu haben.

    Die Zuständigkeit für die Vollstreckung dürfte auch bei dem Prozessgericht liegen, vgl. OLG München, Beschluß vom 26-05-1988 - 22 AR 37/88 NJW-RR 88, 1407. So auch Zöller zumindest in der Kommentierung zu § 890.



    Dort steht auch in Rand-Nr. 14, dass das Prozessgericht des I. Rechtszugs für die Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen zuständig ist. Daher auch meine Frage, wofür das OG verhängt wurde. Bisher habe ich es nämlich auch noch nicht erlebt - genau wie raicori ;) -, dass in der II. Instanz ein Ordnungsmittel (es sei denn gegen Zeugen) verhängt wurde.

  • Ich hab da auch noch mal ne kleine Frage:

    Bei einem bisher erfolglos vollstreckten Ordnungsgeld wäre ja Ordnungshaft anzuordnen. Kann man diese auch mit gemeinnütziger Arbeit abwenden???
    Hab hier leider einen Antrag dazu vorliegen...

  • Wenn es sich um die Vollstreckung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft handelt, gilt die ZPO, da es sich um eine Zwangsvollstreckung handelt (Es vollstreckt ja auch das Prozessgericht und nicht die Sta). Es kann nur Ordnungsgeld (mit Ersatzhaft) oder Ordnungshaft angeordnet werden; nicht nebeneinander; zahlt der Schuldner nicht, dann handelt es sich um Ersatzhaft. Das Ordnungsmittel ist eine Maßnahme zur Beugung des Willens des Schuldners, um den Schuldner anzuhalten, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Ordnungshaft bleibt dann auch Ordnungshaft und kann nicht gemeinnützig geleistet werden.

  • Noch als Nachsatz:

    Gemeinnützige Arbeit kann bei erwachsenen und jugendlichen Straftätern verhängt werden als Auflage bei der Einstellung des Verfahren, als Bewährungsauflage oder aber zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe, nicht bei Ordnungshaft.

  • Wenn es sich um die Vollstreckung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft handelt, gilt die ZPO, da es sich um eine Zwangsvollstreckung handelt (Es vollstreckt ja auch das Prozessgericht und nicht die Sta). Es kann nur Ordnungsgeld (mit Ersatzhaft) oder Ordnungshaft angeordnet werden; nicht nebeneinander; zahlt der Schuldner nicht, dann handelt es sich um Ersatzhaft. Das Ordnungsmittel ist eine Maßnahme zur Beugung des Willens des Schuldners, um den Schuldner anzuhalten, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Ordnungshaft bleibt dann auch Ordnungshaft und kann nicht gemeinnützig geleistet werden.



    :zustimm:

    "Schwitzen statt sitzen" dürfte nur im Rahmen von Strafhaft möglich sein.

  • Wenn es sich um die Vollstreckung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft handelt, gilt die ZPO, da es sich um eine Zwangsvollstreckung handelt (Es vollstreckt ja auch das Prozessgericht und nicht die Sta). Es kann nur Ordnungsgeld (mit Ersatzhaft) oder Ordnungshaft angeordnet werden; nicht nebeneinander; zahlt der Schuldner nicht, dann handelt es sich um Ersatzhaft. Das Ordnungsmittel ist eine Maßnahme zur Beugung des Willens des Schuldners, um den Schuldner anzuhalten, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Ordnungshaft bleibt dann auch Ordnungshaft und kann nicht gemeinnützig geleistet werden.



    Ebenfalls: :zustimm:

  • Ja sorry, ich mein ja die Ersatzhaft - das OZeug macht mich schon ganz kirre... Vielen Dank für die Bestätigung.

    Auf dem Trichter war ich auch, aber mein Ordnungsgeldverpflichteter ist recht hartnäckig mit seinem Antrag - und da nirgends so richtig was dazu steht bin ich etwas ins Staucheln gekommen...

  • Hallo, danke für eure Anregungen zur Zuständigkeit. Also, bei uns gibt es sowohl Ordnungsgelder gegen die Partei als auch gegen Zeugen. Während des Rechtsmittelverfahrens leite ich dann die Vollstreckung ein und behalte den Vorgang( das Ordnungsgeldheft) bis zum Abschluss hier. Die Hauptakten geben wir vorab zurück, das O-GeldHeft nach Abschluss.
    Ich denke hier ist die Zuständigkeit nicht geregelt. Es wird immer nur vom Prozessgericht gesprochen. Aber auch das Rechtsmittelgericht ist Prozessgericht oder sehe ich das falsch ???
    Gruß Nicole

  • Ich glaube, man muss unterscheiden, ob die Ordnungsgelder nach § 169 GVG (Sitzungspolizei) festgesetzt oder nach ZPO, z.B. im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder im Rahmen einer Unterlassungsklage, festgesetzt bzw. angedroht wurden.
    Nach § 179 GVG hat "der Vorsitzende" die Vollstreckung unmittelbar zu veranlassen, also ggf. auch beim Landgericht, wenn dort das Ordnungsgeld verhängt wurde.

    In den Verfahren nach ZPO ist das Prozessgericht I. Instanz zuständig und hier richtet sich das Verfahren nach § 890ff. ZPO

  • Ich muss das noch mal aufgreifen, weil ihr hier so schön über die Zuständigkeit diskutiert habt.
    Vom LG wurde ein Ordnungsgeldbeschluss erlassen (Zeuge war zum Termin nicht erschienen). Nun soll vollstreckt werden (Kontopfändung).
    Wer erlässt den PfÜb? ==> Rpfl. am Prozessgericht (denke ich) oder stellt der Rpfl. des Prozessgerichts Antrag auf Erlass des PfÜB beim Vollstreckungsgericht?
    Und vorallem brauche ich mal bitte eine Fundstelle.

  • Ich will ja nicht nerven. Ich stelle doch so selten eine Frage!
    Hier streiten sich die jungen mit den alten Rpfl. Die alten sagen, der PfÜB muss vom Rpfl. des Prozessgerichts erlassen werden, die jungen sagen, der Rpfl. des Prozessgerichts muss den PfÜB beim Vollstreckungsgericht beantragen. Wie ist denn nun der § 890 ZPO i.V.m. der JBeitrO zu lesen?
    Kann mir vielleicht doch jemand helfen?

  • Zuständig ist der Rechtspfleger des Prozessgerichts. Er erlässt den Pfüb (so eindeutig: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rdnr. 23 zu § 890; Baumbach, ZPO, 66. Aufl. 2008, Rdnr. 30 zu § 890; Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl. 2002, Rdnr. 45 zu § 890).

    § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 JBeitrO.

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