§2151 BGB: Bestimmungsrecht des Beschwerten od. Dritten

  • Ich habe hier einen etwas verzwickten Fall::confused:

    Der Erblasser (verst. 2005) hat eine 1997 wirks. err. letztw. Vfg. (handschr.) hinterlassen die u.a. folgende wörtliche Formulierung enthält:

    Meine Wohnung Waldstr. 123 zu verkaufen für die zur Zeit Studierenden über Familie Graf von Mustermann.
    Graf und Gräfin von Mustermann, Sackgasse 99, 99999 Musterdorf.
    Tel. 538254

    Das Test. enthält weitere, konkrete Geld-Vermächtnisse die erfüllt werden/wurden. Der Nachlass besteht aus weiteren Vermögenswerten.

    Es meldet sich nun der besagte Graf über einen Anwalt und macht (ohne weitere Konkretisierung) allg. Ansprüche geltend bzw. will die Wohnung als test. Beauftragter verkaufen.

    Die Erben haben ihm gesagt, daß er ihres Erachtens überhaupt nicht Beteiligter am Nachlass ist und der Passus im Testament selbst im Hinblick auf § 2151 BGB nicht konkret bestimmt, wer denn nun Begünstigter sein soll.

    Die Auswahl des Bedachten kann auch bei § 2151 (nach Palandt) nicht völlig in das Belieben eines Dritten gestellt werden, sondern der Personenkreis, aus dem der Bedachte kommen soll, muß hinreichend genau zu bestimmen sein. Die Zahl der in Betracht kommenden Personen darf nicht zu weit ausgedehnt werden, sondern muß konkret begrenzbar und bestimmbar sein.

    Hat jemand eine Meinung dazu? Ist der Graf irgendwie beteiligt oder berechtigt was zu fordern? Kann überhaupt jemand etwas von den Erben aufgr. der Formulierung im Test fordern? Ich höre gern Eure Meinung dazu! Danke!

    Fragen über Fragen.... :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hatte denn der Erblasser einen Bezug zu irgendwelchen "Studierenden" an irgendeiner konkreten Einrichtung? Denkbar wäre etwa, dass der Erblasser Studierende im Auge hatte, die ein bestimmtes Wohnheim oder ein bestimmtes Anwesen (z.B. auch beim Grafen) bewohnen bzw. im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bewohnt haben. Meines Erachtens lässt sich die gestellte Frage erst nach der Ermittlung der betreffenden Lebensumstände des Erblassers beantworten.

    Die vorliegende Anfrage dürfte im Rechtssinne darauf abzielen, ob der Graf zum Testamentsvollstrecker im Hinblick auf den Verkauf des Vermächtnisgegenstandes und die Verteilung der Erlöses an die Bedachten ernannt ist. Dies setzt aber selbstverständlich voraus, dass die Vermächtnisanordung als solche überhaupt wirksam ist.

  • @juris 2112:

    Der Erblasser (geb. 1920) hatte keinen erkennbaren Bezug zum Grafen. Er lebte in einem kirchl. Haus (betreutes Wohnen). Die Eigentumswohnung war an einen völlig unbeteiligten Dritten (Nichtstudent) vermietet.

    :gruebel: :gruebel: :gruebel: :gruebel: :gruebel:

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  • Wenn es auch keine weiteren Anhaltspunkte gibt, halte ich die Vermächtnisanordnung mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der Bedachten für unwirksam. Damit erledigt sich das Begehren des Herrn Grafen sozusagen von selbst, denn wenn es keinen wirksam Bedachten gibt, erübrigt sich auch die Frage nach dem Vollzug der unwirksamen Vermächtnisanordnung. Offensichtlich weiß ja nicht einmal er, welcher Personenkreis bedacht sein soll.

  • So sehe ich das zwar auch, aber leider meint der RA des Grafen:

    "Der Vermächtnisanspruch wird grundsätzlich geltend gemacht!"

    Alle Versuche ihn davon zu überzeugen, daß er bzw. sein Auftraggeber keine Ansprüche haben, ja noch nichtmal Beteiligte am NL sind, waren bisher zwecklos.

    Da wird der Graf wohl eine aussichtslose Klage beantragen müssen....:D

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  • Ich würde mich demzufolge als Nachlassgericht nicht weiter mit der Problematik beschäftigen und den RA des Grafen auf den Rechtsweg gegenüber den Erben verweisen.

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