Gegendarstellung bei Beurteilungen

  • Hallo zusammen!
    Bin mir nicht ganz sicher, wo mein Thema reinpasst, aber habe mich entschieden dass es schon irgendwie fachübergreifend ist :)

    Also Folgendes:
    Eine Kollegin von mir aus dem mittleren Dienst soll beurteilt werden, allerdings gibt es da wohl bei einigen Punkten "Uneinigkeit".
    Ihr wurde angeraten, eine Gegendarstellung zu schreiben.
    Die große Frage ist jetzt, wie schreibt man so etwas :confused:
    bzw. gibt es eine Stelle, an die man sich als Beamter, egal ob gehobener oder mittlerer Dienst, wenden kann, um hierbei Unterstützung zu bekommen oder überhaupt mal konkrete Fragen zu dem komplizierten System der Beurteilungen stellen zu können?
    Der Geschäftsleiter stellt sich quer und hilft ihr nicht weiter (hat glaube ich selber keinen Plan :teufel:)

    Falls jemand da schon Erfahrungen gemacht hat, wäre ich sehr dankbar für den ein oder anderen Tipp!


  • grundsätzlich: der personalrat.

  • Problem ist, dass sie sich gerade an den nicht wenden kann, weil die auch keine Ahnung haben, wie das mit so einer Gegendarstellung funktioniert.

  • Wenn´s um konkrete Formulierungen geht, würde ich mal im Netz stöbern wie die zu verstehen sind. Wie man eine Gegendarstellung schreibt, weiß ich auch nicht, aber ich würde wahrscheinlich alle streitigen Punkte einzeln "abarbeiten". Und zwar sachlich. Und dann ab in die Personalakte, wo´s dann schlummert. Wer hat denn zur Gegendarstellung geraten?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Problem ist, dass sie sich gerade an den nicht wenden kann, weil die auch keine Ahnung haben, wie das mit so einer Gegendarstellung funktioniert.


    Also grds bedarf bei einer solchen Gegendarstellung keiner Form, soweit ich das weiß. Aber man sollte sich im klaren darüber sein, dass der Vorgesetzte dies auch noch einmal kommentieren wird, evtl. sogar noch weitere Ermittlungen anstellen wird, und was das Ergebnis ist, kann man nicht voraussehen. Wenn die Gegendarstellung nicht gut begründet ist, wird sie vermutlich ins Leere laufen. Ein Grund zur Änderung ist sie nach nds. Recht jedenfalls nicht. Selbst wenn die Beurteilung mit RM angefochten wird, wird sie nur auf Formalien zu überprüfen sein, die eigentliche inhaltliche Überprüfung findet nur durch den Beurteilenden statt.
    Das Problem habe ich auch gerade.

  • Wer hat denn zur Gegendarstellung geraten?



    Das war der Geschäftsleiter selbst. Aber wie die sinnvoller Weise aussehen sollte oder an wen man sich wenden kann hat er natürlich nicht gesagt.
    Das ist alles ganz seltsam.

    Ist eigentlich noch niemand auf die Idee gekommen, Seminare zu dem Thema Beurteilungen, Beförderungen etc. anzubieten und die vielen armen unwissenden Beamten mal aufzuklären, wie das abläuft? :D
    Da würde ich mich auch sofort für anmelden.


  • Na viel hängt davon ab, wer dein Arbeitgeber ist. Bund(esland)? Dann müßte man in die AVs hineinschauen, die sich dazu ausgelassen haben. Möglw. gibt da dann das Ministerium Auskunft...? Die haben bestimmt auch eine PersAbt, die sich damit auskennen. Ansonsten s. #7

  • Ist eigentlich noch niemand auf die Idee gekommen, Seminare zu dem Thema Beurteilungen, Beförderungen etc. anzubieten und die vielen armen unwissenden Beamten mal aufzuklären, wie das abläuft? :D



    Das du am Ende noch weißt, was dir zusteht? Niemals! Wie kommt man nur auf solche Ideen? ;)

  • Bei einer Fortbildung zum Thema Beamtenrecht hat uns der Referent erklärt, dass die Gegendarstellung zwar seltenst an der getroffenen Beurteilung etwas änderte, aber jedenfalls eine (weitere) Hilfestellung bei der nächsten Beurteilung sei, die sich ja dann bereits in der Personalakte befindet, und in diesem Sinne vom beurteilenden Vorgesetzten durchaus auch real als hilfreich empfunden werden kann. Der Inhalt sollte natürlich auch was bieten.

    Dass es auch Vorgesetzte gibt, bei denen das negative Moment einer Gegendarstellung durchschlägt, ist bekannt.

    Wenn mich mein Gedächtnis nicht trügt, wird die Akte mit Gegendarstellung auch noch mal dem OLG vorgelegt.

    Das mit den Fortbildungen in Sachen Beamtenrecht finde ich auch schwach. Es gibt deutlich zu wenig. Ich persönlich fände es noch besser, wenn die Fachhochschulen mal was Vernüftiges hierzu bieten würden. Zu unserer Zeit gab es zwar acht Stunden Beamtenrecht, die jedoch real lediglich eine wenn auch unterhaltsame, aber eben doch nur Neuauflage von Korruption und Vorteilsnahme aus der Strafrechtsvorlesung waren. Wenige Jahre vorher war da gar nichts. Beurteilung, Beförderung, Disziplinarverfahren, Schwerbehindertenrecht, Abgrenzung zu § 9 RpflG (und zwar nicht nur in Allgemeinplätzen), Saktionsmöglichkeiten des Vorgesetzten, Rechte der Bediensteten, Teilzeit etc. - Fehlanzeige.

    Selbst dann, wenn zu befürchten stünde, dass die Referenten in diesem Bereich eher einseitig zu Gunsten der Verwaltung referierten - was ich gar nicht mal bei jedem Referenten befürchten würde -, wäre das in meinen Augen ein Fortschritt. Derzeit ist es - mal etwas überspitzt ausgedrückt - doch so, dass ein böswilliger Geschäftsleiter mit Berufsanfängern machen kann, was er will.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • :wechlach:
    Die Sache ist doch ganz einfach, zumindest in NRW ( habe sie selbst mitgemacht :(
    Der Behördenleiter gibt die Leistungs-Note nach eigenem Ermessen.
    Wenn du deine Leistung besser einschätzt, wird dir auch eine schriftliche Begründung einfallen.
    Nach der Berurteilung duch den BL ( ggf. nach entsprechender Korrektur ) kommt noch die Überbeurteilung durch das LG.
    Auch gegen diese Überbeurteilung kannste Einwendungen erheben, bringt aber im Zweifel auch nichts.
    Das für die Beförderung zuständige OLG richtet sich nach der Note des BL ( sofern nicht durch die Überbeurteilung korrigiert ).
    Danach bleibt nur noch die Klage.
    Das wars.
    Fazit: Als Beamter biste der Behördenleitung ausgeliefert, alles andere bringt im Zweifel nichts.

  • Bei der nächsten BDR Mitgliederversammlung unseres Landesverbandes wird es eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema Beurteilung und Beförderung geben.
    Vielleicht gibts ja für den mitteren Dienst beim Deutschen Beamten Bund (als Dachverband) auch eine Möglichkeit um Informationen zu erhalten.

  • Die Form ist doch ganz einfach:

    "Absender

    Herrn Behördenleiter

    Der mir am ... eröffneten Beurteilung trete ich wie folgt entgegen: ... (streitige Punkte auflisten und sachlich abhandeln)

    Absender".

    Das das ganze etwas bringt, wage ich zu bezweifeln. Allerdings sollte man sich auch nicht alles gefallen lassen. Im übrigen kann niemand etwas gegen eine sachliche Meinungsäußerung, die im vorliegenden Rahmen sogar vorgesehen ist, einwenden.

  • Hier werden Gegendarstellungen zum Zeugnisheft genommen und direkt hinter das Zeugnis geheftet, so dass immer beides zusammen gesehen wird (jedenfalls war das bei mir damals so :gruebel:).
    Ansonsten einfach ein Schreiben machen, wie in #14 beschrieben und vor allem sachlich bleiben.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Zumindest wird später jeder, der die Beurteilung in der Personalakte liest, zugleich auch die dahinter eingeheftete Gegendarstellung lesen. Welche Schlüsse der Leser dann daraus zieht, ist seine Sache.


  • Die große Frage ist jetzt, wie schreibt man so etwas bzw. gibt es eine Stelle, an die man sich als Beamter, egal ob gehobener oder mittlerer Dienst, wenden kann, um hierbei Unterstützung zu bekommen oder überhaupt mal konkrete Fragen zu dem komplizierten System der Beurteilungen stellen zu können?

    Die Gewerkschaft Deines Vertrauens sollte auch weiterhelfen können (DBB bzw. DJG oder Verdi).

  • Die Gegendarstellung kann Dir niemand fertigen, da nur Du weißt, bei welchen Beurteilungsmerkmalen der "Chef" Dich u n t e r b e w e r t e t hat.
    Für die Gegendarstellung muss man z.B. vortragen können,

    dass die Verwaltung bei der Beurteilung sachfremde Erwägungen angestellt hat (-schlecht beurteilt , weil gegenüber Anordnungen der Verwaltung kritisch geäussert?-);

    dass der Beurteilung falsche Tatsachen zu Grunde gelegt wurden,
    (-Qualität der Arbeit; was und wieviel war an Deiner Arbeit zu beanstanden? Wurden von Dir Verbesserungsvorschläge gemacht?
    Quantität der Arbeit; höheres Pensum erledigt als Kollegen? Anfallende Arbeit zügig erledigt; keine oder im Vergleich zu Kollegen nur geringe Rückstände?-)
    Dazu muss man aber wissen, wie die anderen Kollegen beurteilt wurden, da es auch vorkommt, dass der Allerbeste nur mit gut bewertet wird und Du deshalb nicht die gleiche Note erhalten kannst, wenn Du nicht auch die Allerbeste bist. D.h., dass das Verhältnis der Beurteilungen unter den Kollegen auch stimmig sein muss.
    Dazu braucht man einen Notenspiegel, welchen der Personalrat beantragen kann. (§ 68 I Nr. 1 BPersVg und entspr. landesgesetzl. Regelungen) Vielleicht sagt Dir auf Nachfrage auch die Verwaltung, welche Noten in welcher Besoldungsgruppe vergeben wurden. (ohne Personen zu nennen)
    Wenn der Personalrat nicht weiss, dass es so etwas gibt, musst Du es ihm eben sagen. Er könnte dazu etwas in der Zeitschrift für Personalvertretungsrecht 2007 Seite 126 ff. finden. Ich möchte keine Reklame machen, aber in diesem Fall muss ich sagen, dass es sich um eine Zeitung des Beamtenbundes handelt. Notfalls mag sich der Personalrat eben mit dieser Berufsvertretung in Verbindung setzen.
    Eine Zeischriftfundstelle anderer Berufsvertretungen kann ich leider nicht benennen.

    Im übrigen ist bei der Gegendarstelung zu Beginn zu sagen, dass man um nochmalige Überprüfungder Beurteilung bittet und abgesshlossen wird die Gegendarstellung mit dem Antrag, die Beurteilung auf "gut" oder "xx" Punkte abzuändern.

  • Irgendwie finde ich das witzig: Rechtsberatung macht ein Rechtsanwalt oder eine Gewerkschaft oder die sonst noch die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz haben.:klugschei

    Das sollte doch jeder Rechtspfleger wissen :teufel::wechlach:

    Keinesfalls der GL oder der PR oder der BPR oder wer auch immer. Ansonsten bildet ja bekanntlich lesen, und dazu gibts sicherlich viel.

    Die Gegendarstellung ist formlos möglich und wird zu den PAs genommen. Wie die geführt werden, ist wohl unterschiedlich.

    Tja, und ob so was sinnvoll ist: Ich meine eine schlechte Beurteilung sollte man nicht so einfach hinnehmen, wenn es wirklich wichtig ist und die Beurteilung doch von der Leistung abweicht. Nur: Man neigt dazu
    sich sicherlich besser zu sehen als Dritte. D.h. ich würde wirklich mal mit einem objektiven Dritten (hier vielleicht der PR) sprechen, ob die Beurteilung wirklich so falsch ist.

    Wenn die richtig falsch ist: Eine sorgfältig begründete Gegenvorstellung schreiben. Dabei nach Möglichkeit zur Fakten aufzählen und keine persönlichen Befindlichkeiten, dass kommt nicht so gut. Denn:

    Eine Gegenvorstellung die offensichtlich unsinnig ist, oder nur einen Gesinnungsaufsatz enthält, spricht in einer PA auch Bände. Und das ist sicherlich nchct hilfreich für die Zukunft.

  • Als allererste sollte geprüft werdden,wo die personalrechtlichen Befugnisse liegen.Im mittl.Dienst liegen die in LSA nicht mehr beim OLG. Eine Gegendarstellung ist an keine Form gebunden, jedoch sollte man als schreiben : Frau .....,Dienstbezeichnung und dann weiterPräsident des LG ( Name und Anschrift ) über den Direktor desAG... ( Name und Anschrift )Das alles 2-fache . Wenn natürlich die persnalr.Befugn.beim OLG liegen kommt vor demPräsi LG - Präsi des OLG in .... ( Name und Anschrift )
    und dann 3-fach. Die Gegendarstellung soll den Beurteiler anhalten, die BU evtl.abzuändern. Ansonsten können es das LG oder OLG machen.
    Sollte eine Abänderung der BU nicht erfolgen, bleibt nur noch die Klage beim VG. Man sollte schon eine Rechtsschutzversicherung haben.


    Übrigens: In solchen Sache ist weder der ÖPR noch der BPR Ansprechpartner. :strecker

    In LSA gibt es seit 2007 eine neue Beurteilungsrichtlinie. Da kann man nur noch sagen : :toot::huldigen:

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