Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 35 II 2, 295 II InsO?

  • Im Zusammenhang mit dem neuen § 35 II InsO meine ich ein Problem entdeckt zu haben, welches ich zur Diskussion stellen möchte:

    Für den Fall der "Freigabe" einer selbstständigen (bzw. gem. § 295 II "selbständigen" :confused:) Tätigkeit gemäß § 35 II neu, wird durch Verweis auf § 295 II dem Schuldner die diesbezügliche Obliegenheit bereits während des Insolvenzverfahrens auferlegt. Die Intention der Regelung ist klar und grundsätzlich m.E. auch zu befürworten: Wenn der Schuldner in den "Genuß" der Freigabe kommt, soll er, sanktioniert durch drohende RSB-Versagung, das Gleiche abgeben wie in der WVP.

    1. Ein Problem (um das es mir hier allerdings gar nicht vorrangig geht) könnte schon darin gesehen werden, dass damit dem selbständig tätigen Schuldner während des Insolvenzverfahrens faktisch eine Erwerbsobliegenheit auferlegt wird, die der abhängig beschäftigte bzw. arbeitslose Schuldner in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht hat, wenn nicht die Verfahrenskosten gestundet sind. Im Hinblick auf Art. 3 GG könnte dies bedenklich sein.

    2. § 35 II 2 verweist nur auf § 295 II und damit nur auf die Obliegenheit, die zum Katalog des § 290 hinzukommt. Mangels Verweis auf entweder § 290 oder § 296 ist allerdings m.E. unklar, wie und unter welchen Voraussetzungen eine RSB-Versagung ggf. erfolgen darf bzw. muss. Interessant ist dies vor allem im Hinblick darauf, dass ein Verstoß gegen § 295 II in der WVP nach § 296 I nur zur RSB-Versagung führt, wenn der entsprechende Antrag binnen Jahresfrist seit Kenntnis gestellt wird, dem Schuldner ein Verschulden zur Last fällt und die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt wird. All diese Voraussetzungen enthält § 290 nicht.

    Da schon die Antragsfrist des § 296 I in entsprechenden Fällen wegen der Regelung in § 290 I (Versagungsantrag nur im Schlusstermin) u.U. gar nicht eingehalten werden könnte, spricht einiges dafür, dass für das Versagungsverfahren § 290 bzw. § 289 anwendbar sein müssen. Dies würde dann allerdings bedeuten, dass die Obliegenheit des § 295 II über § 35 II 2 im laufenden Verfahren schärfer ist als in der WVP, da verschuldensunabhängig und unabhängig vom Vorliegen einer Gläubigerbeeinträchtigung.

    Angemessen wäre wohl für das Versagungsverfahren die jeweils teilweise Anwendbarkeit von § 296 und § 290 - aber in welchem Umfang (z.B. auch die amtswegige Versagung nach § 296 II)? In jedem Fall erfordert eine sachgerechte Lösung m.E. einen erheblichen Auslegungsklimmszug.

  • mal von der jetz unsauberen Formulierung des 295,296 in Bezug auf "Treuhänder" abgesehen, ergibt sich folgendes Dilemma:

    Der BGH hat bislang entscheiden, dass die Versagensgründe in 290, 295 abschließend sind.

    weiter:der Verstoß gegen die Obliegenheiten des 295 im laufenden Verfahren ist unerheblich, da 296 nicht anwendbar;

    In 290 sind Verstöße in der Art des 295 nicht saktioniert; wie kommt man (oder dann der BGH aufgrund der bisherigen Entscheidungen) in den Zieleinlauf der Versagung der RSB ?

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  • In 290 sind Verstöße in der Art des 295 nicht saktioniert; wie kommt man (oder dann der BGH aufgrund der bisherigen Entscheidungen) in den Zieleinlauf der Versagung der RSB ?



    :guckstduh § 35 Abs. 2 Satz 2 neu (anwendbar für alle ab 01.07.07 eröffneten Verfahren) - oder verstehe ich die Frage nicht??

  • Die Frage hast Du selbst gestellt, es ist wohl mehr meine wirre Antwort.

    Zwar wird in 35,II, S.2 neu auf 295, II verwiesen, wo aber ist die Konsequenz, wenn nicht in 290 normiert und 296 nicht anwendbar im laufenden Verfahren?

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  • Zwar wird in 35,II, S.2 neu auf 295, II verwiesen, wo aber ist die Konsequenz, wenn nicht in 290 normiert und 296 nicht anwendbar im laufenden Verfahren?



    Ach so, ja. Nun, ich denke, das bekommt man im Wege der Auslegung noch einigermaßen hin, dass durch § 35 II 2 (neu) eine den Katalog des § 290 ergänzende Obliegenheit eingeführt wird, und dass deren Verletzung zur Versagung der RSB führen kann (sonst macht § 35 II 2 ja überhaupt keinen Sinn, und wenn die Wahl zwischen verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten besteht, dann ist jedenfalls nicht diejenige zu treffen, die zur Sinnlosigkeit einer gesetzlichen Regelung führt).

    Das auslegungstechnisch schwierigere Problem sehe ich, wie oben dargestellt, in der Frage nach den Voraussetzungen einer RSB-Versagung und dem diesbezüglichen Verfahren bei § 35 II 2.



  • Ach so, ja. Nun, ich denke, das bekommt man im Wege der Auslegung noch einigermaßen hin, .....



    Dann bricht bei dem BGH aber die Welt, wenigstens aber eine Argumentationskette zusammen, welche mit IX ZB 456/02 Ihren Anfang genommen hat.

    Die durch § 290,I InsO dargestellten Sachverhalte sind dort als abschließend bezeichnet, selbst wenn die Handlung der Schuldners als unredlich zu betrachten ist.

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  • Auf die Gefahr hin nun alle zu verwirren, hänge ich mich hier mal an und stelle meine Frage nicht als eigenen Beitrag ein.
    Schuldner ist selbstständig ,mitten in der WVP und hat auch Gewinne . TH möchte nun, dass der Schuldner Gelder an ihn abführt, die in etwa dem Betrag entsprechen, der pfändbar wäre, wenn der Schuldner dies Einkommen als Angestellter verdienen würde und dazu Unterlagen über bestimmte Ausgaben des Schuldners sehen (Kosten der Krankenversicherung, Nachweis von Unterhaltszahlungen an den geringverdienenden Sohn usw).
    Schuldner will nicht und sagt: Brauch ich nicht, § 295 II. Ich hätte höchstens als (irgendein Beruf mit eher geringem Einkommen) angestellt arbeiten können und da wäre- jedenfalls unter Einbeziehung der Unterhaltsverpflichtung nichts pfändbar.
    Grundsätzlich sehe ich das so: wenn er das so sieht, dann sieht er das so. Die Zahlungen gem. § 295 II braucht er meines Wissens nach nicht regelmässig zu erbringen, sondern kann sie am Ende auch in einem dicken Batzen zahlen. Das dicke Ende mag kommen, wenn am Ende ein Gläubiger Versagungsantrag stellt, das ist aber weder mein Problem noch das des TH´s. Ich würde ihn jetzt nur darauf hinweisen, dass das passieren kann.
    Nur gerade mit der Unterhaltspflicht frage ich mich, ob man dem Schuldner zu Beginn der WVP nicht irgendwie aufklären müsste. Denn bei einem Angestellten mit pfändbarem Einkommen (gehe ich jedenfalls von aus), würde der TH vermutlich zeitnah wissen wollen, ob und in welcher Höhe der Sohn noch unterhaltsberechtigt ist, sprich Angaben über das eigene Einkommen des Sohnes haben wollen.
    Bei einem Selbstständigen kann es ja passieren, dass diese Fragen erst Jahre später auftauchen und er dann keine Unterlagen mehr hat. Mir geistert durch den Kopf, den Schuldner am Anfang zu belehren.
    "Wenn Sie selbstständig arbeiten ist § 295 II zu beachten und wenn Sie in der ganzen Zeit Unterhaltsberechtigte "angerechnet" haben wollen, bewahren Sie alle Einkommensnachweise der Berechtigten gut auf."
    Hatte das jemand schon mal? Dass der Schuldner selbstständig war und die Gläubiger Versagungsantrag stellten?

  • hausfrau

    1. Der Schuldner hat nach wohl h.M. jedenfalls insoweit Recht, als er nach § 295 II nur das abzuführen braucht, was er bei Ausübung einer angemessenen abhängigen Beschäftigung abführen müsste. Ein gelernter Krankenpfleger hat in der WVP also beispielsweise auch dann nur den pfändbaren Betrag aus dem diesbezüglichen Tariflohn abzuführen, wenn er als Callboy selbständig 20.000 € im Monat (nach Steuern) verdient.

    2. Ob unser Callboy sanktionslos seinen pfändbaren Krankenpflegergehaltsanteil nach Belieben auch erst kurz vor Ablauf der RSB aus der Portokasse rüberreichen kann, halte ich für zweifelhaft: Zum einen spricht § 295 II von Zahlungen (Mehrzahl), zum anderen ergibt sich aus der Frist für den Versagungsantrag in § 296 I 2, dass der Gläubiger den Antrag ggf. binnen eines Jahres ab der Kenntnis stellen muss, dass der Schuldner nichts abführt, woraus m.E. folgt, dass bereits ein Jahr Nichtabführung trotz Obliegenheit eine RSB-Versagung rechtfertigt.

    3. Über Erwerbstätigkeit, Bezüge und Vermögen (wozu m.E. auch Unterhaltspflichten gehören) hat auch der selbständige Callboy durchaus gemäß § 295 I Nr. 3 auf Nachfrage von TH oder Gericht Auskunft zu erteilen. Nur: Mehr als wässrige Augen sind dann für den TH nicht drin; zumindest können aber evtl. veränderte Kriterien für die (fiktive) Berechnung des pfändbaren Einkommens auf diesem Weg aktenkundig gemacht werden.

    4. Als Gericht würde ich mich mit Hinweisen an den Schuldner im Hinblick auf § 295 II sehr zurückhalten und - unaufgefordert sowieso - auf den Beschluss nach § 291 Abs. 1 beschränken. Denn hier ist die Rechtslage zu Lasten des Schuldners (leider) völlig unklar und unbefriedigend, wenn er nicht zufällig einen Ausbildungsberuf mit festen Tariflohnsätzen hat. Wenn das Insolvenzgericht sich hier vorab zu irgendwelchen Hinweisen hinreissen lässt, was der Schuldner zu tun, zu lassen und insbesondere abzuführen hat, und das LG sieht dies im Streit über den Versagungsantrag eines Gläubigers später anders, dann macht das keinen Spass.

  • @chick,
    Deine Argumentationskette würde allerdings arg ins wanken kommen, wenn Dein, als Krankenpfleger ausgebildeter Callboy auf den Gedanken käme zu sagen, angemessen hin oder her, ich habe auch noch eine Ausbildung als Börsenmakler, und möchte allenfalls den Vergleich mit einem angestellen Callboy gegen mich gelten lassen.

    Dann aber würde aber grundsätzlich, wegen § 2 ProstG, keine pfändbaren Beträge zur Disposition stehen.

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  • Nach dem § 35 II 2 dem Schuldner im Fall der Freigabe eine Obliegenheit im laufenden Verfahren aufgibt, die konkret auf die Obliegenheit bezogen bei Verletzung derseleben sanktionslos bleiben könnte, würde ich den § 290 Nr. 5 in die Bresche werfen.
    Die Gläubiger nach § 295 II so zu stellen, als wäre der Schuldner angemessen abhängig beschäftigt ist wohl (als Obliegenheit) unter Pflicht und auch Mitwirkungspflicht zu verstehen, bzw. kann als solche verstanden werden.

  • @Harry,
    daran hatte ich bislang noch nicht gedacht;
    vom Wortlaut her passt es aber auch nicht so richtig, mein HK hebt bei Nr. 5 auch lediglich auf eine Verletzung im Sinne des §97 InsO ab und verneint ausdrücklich alles was mit Erwerbstätigkeiten und insbesondere Erwerbsobliegenheiten i.S.d. § 295 verbunden ist.

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  • @chick: Ich danke Dir, Du hast mir sehr geholfen. Ich hatte mich schon aufgeregt, dass ein Selbstständiger sich auf den Standpunkt stellen kann, nachweisen brauch ich nichts und zahlen brauch ich auch nichts. Ich behaupte einfach, mein fiktives Einkommen wäre so niedrig, dass nichts zu pfänden wäre und dann können die Gläubiger ja in ein paar Jahren sehen, ob sie Versagungsantrag stellen. Und mir fiel absolut nichts ein, was ich dagegenhalten könnte.
    Deine Argumentationskette ist so wunderschön logisch, das versuch ich!

  • HK?

    Ohne jetzt näher in die Kommentierung einzusteigen erscheint mir der aufgezeigte Weg gangbar.
    Ob mein Richter das genauso sieht weiss ich nicht.
    Als Gericht hat man es in dem Fall natürlich auch etwas einfacher, man kann mal so ins Blaue hinein theoretisieren, denn ein Antrag, Begründung und Glaubhaftmachung ist in diesem Fall ja Gläubgiersache.

  • das einzig lohnenswerte bei einer, hier nicht zu nennenden Körperschaft d.ö.R., ist das Krisenmanagement, welche i.d.R. jede Menge Haftungs- und Anfechtungsfälle produziert:eek:

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  • Komme nochmal zurück auf meine Frage unter #7.
    Schuldner hat in der WVP nennenswerte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, ist aber der Meinung er müsste (jetzt) nichts zahlen, da er nur gelernter Einzelhandelskaufmann ist und seinem volljährigen, bei der Mutter lebenden Sohn mit eigenen Einnahmen von knapp 400€ , monatlich mit baren Zuwendungen zwischen 250 und 500€ unterstütze. Belege darüber hat er wegen der Barzahlung nicht. Und da es bezüglich seiner Gewinne nach den tatsächlichen Gewinnen nicht geht, müsse er auch keine Auskunft darüber erteilen.
    Argumentativ will ich Dank chicks toller Idee jetzt darauf hinaus, dass er gem. 295 II verpflichtet ist, die Gläubiger so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, und zwar durch regelmäßige Zahlungen sobald Geld dafür da ist und nicht irgendwann vielleicht. Da zur Beurteilung eines angemessenen Dienstverhältnisses nicht nur der erlernte Beruf, sondern die gesamte Entwicklung zu berücksichtigen ist, hat er jetzt die Auskünfte über seine tatsächlichen Gewinne zu geben.
    Soweit so gut. Schwierigkeit 1: Eigentlich müsste ich ihn doch wohl auch nach seinen Tätigkeiten, die er als Selbständiger leistet, befragen, um das mit dem Berufsprofil und Einkommen irgendeines vergleichbaren Angestellten zu vergleichen.
    Kann ich ja noch kackfrech "lösen" und behaupten, wenn Einkommen X als Selbständiger zu erzielen war, wäre es das auch als Angestellter gewesen.
    Aber was mach ich mit dem Sohn?
    Bislang hatte er den nie als Unterhaltsberechtigten angegeben, obwohl er vorher angestellt beschäftigt war und geringe pfändbare Beträge zur Masse gelangten.
    Zahlungen von 250-500€ monatlich erscheinen mir für einen Volljährigen mit eigenem Einkommen, der noch bei der Mutter lebt, recht großzügig.
    Und ich finde auch nicht, dass -nur weil der Sohn ev. auch unterhaltsberechtigt ist-, damit Zahlungen des Vaters in beliebiger Höhe zu Lasten der Gläubiger automatisch in Ordnung sind, selbst wenn sie nachgewiesen wären. So habe ich aber auch noch erhebliche Zweifel, ob überhaupt geleistet wird und ich bin (kampflos) nicht bereit, irgendjemanden eine Unterhaltsverpflichtung beim pfändbaren Einkommen zu berücksichtigen, wenn tatsächlich kein Unterhalt geleistet wird.
    Da die Zahlungen eines Selbständigen als reine Obliegenheit gestaltet sind, die im Zweifel (und einen Antrag eines Gläubigers vorausgesetzt) die Versagung der RSB nach sich ziehen, kann ich m.E. keinen Beschluss nach § 850 irgendwas ZPO erlassen.
    Toll!
    Das Einzige, was mir dazu einfällt ist: Ich mach Druck (s.o.), dass der Schuldner endlich mal mit Belegen über seine tatsächlichen Gewinne rausrückt, lehne nicht nachgewiesene Unterhaltszahlungen ab und berücksichtige den Sohn (ev. teilweise) als Unterhaltsberechtigten soweit Zahlungen nachgewiesen werden. Mangels guter Argumente des Schuldners, warum das tatsächliche Einkommen nicht dem Einkommen entspricht, das er bei Eingehung eines angemessenen Dienstverhältnisses erzielt hätte, orientiert an den realen Gewinnen.
    Das Ganze ohne Beschluss (ich sehe da keine Rechtsgrundlage), sondern als Aktenvermerk mit Hinweis an den Schuldner, dass es zwar Sache der Gläubiger ist, die Zahlungen auf Angemessenheit zu überprüfen und weder eine Absprache zwischen TH und Schuldner noch ein Vermerk des InsOgerichtes daran etwas ändert, aber dass erfahrungsgemäß die Gläubiger von einer eigenen Prüfung absehen, wenn Zahlungen in Übereinstimmung mit dem TH/ InsOgericht erfolgen. Zumindestens dürfte ihn kein Verschulden treffen (§ 296 I ), wenn er sich an die " Auflagen" des TH´s oder InsOgerichtes hält.
    Aber wenn nicht- ja, dann, dann kann ja ein Gläubiger sich der Auffassung des TH/ InsOgerichtes anschliessen und Versagungsantrag stellen.
    Hat jemand eine bessere Idee, die Kuh vom Eis zu kriegen?
    Ich sehe nur zwei Möglichkeiten. Entweder lasse ich alles so laufen und hoffe auf einen Versagungsantrag des Gläubigers (haha) oder ich versuche, den Schuldner zu angemessenen Zahlungen zu bewegen.
    Dummerweise habe ich nicht nur die InsO unter dem Kopfkissen, sondern auch noch ein eigenes Gefühl für Richtig und Falsch. Und wenn es nach meinem Gefühl falsch läuft, versuche ich, im Rahmen der Gesetze und der Rechtsprechung dagegen zu halten.

  • Was macht denn der TH in dem Verfahren?
    Liegt eine Anregung / Antrag oder ähnliches vor?

    Da es sich um Obliegenheit handelt sind eigentlich die Gläubiger gefragt. Wenn erhebliche selbstständige Einkünfte vorliegen, dann muss auch was für das Verfahrne übrigbleiben.

  • Pass mal bloß auf, dass INTI das nicht liest, sonst kommt er mit seinem Exorzistenkoffer vorbei!

    Zur Sache: Was strebst Du bzw. Dein Rechtsgefühl an? Dass dieser Schuldner eine väter-/mütterliche Ohrfeige bekommt, seine Obliegenheiten daraufhin einhält und dann RSB erhält, oder dass er keine RSB erhalten soll, weil es nicht Job des InsGerichts ist, nur körperlich erwachsenen Menschen mit sanfter Gewalt bei der Rückkehr hinter die kindlich gesuchten Grenzen zu helfen? Ersterenfalls belegt der von Dir in Aussicht genommene Aufwand ja ein schon fast altruistisches Bewusstsein hinsichtlich der Fürsorgepflicht des Gerichts. Letzterenfalls würde ich folgende Aufwandssparmaßnahme zur Überlegung stellen:

    Der Schuldner hat ja laut SV vor der WVP pfändbare Einkommensteile in abhängiger Beschäftigung erwirtschaftet. Jetzt in der WVP zahlt er als Selbständiger gar nichts mehr. Damit läßt sich ein Verstoß gegen § 295 II m.E. doch schon hinreichend glaubhaft machen. Man muss daher nichts weiter tun als den Schuldner in Ruhe lassen und den jährlichen Bericht des TH, der vorgenannten Umstand darstellt, an die Gläubiger versenden. Wenn dann keiner was unternimmt - sorry, aber selbst schuld.

  • hausfrau,
    um an chicks Beitrag anzuknüpfen: sofern Du nicht auf dem Holzweg mit Deiner Meinung bist, bräuchtest Du Dir trotzdem nicht die Gedanken der Gläubiger zu machen, jedenfalls nicht, solange Du nicht über einen Versagungsantrag zu entscheiden hast. Wenn Du allerdings der Meinung bist, das Verhalten des Schuldners ist "verwerflich und sanktionierbar", so probiere doch mal, soweit passend, die Stundung der Verfahrenskosten wegen §4c InsO. Nr. 4 aufzuheben. Falls das in die Hose geht, bräuchtest Du Dir wegen eines Antrages wegen § 295, II wohl keine tiefergehenden Gedanken machen.

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