Rechtsnachfolgeklausel Erben

  • Guten Morgen!

    Die Suchfunktion habe ich genutzt, aber irgendwie zu der Problematik nichts gefunden.
    Hab hier folgenden Fall:

    KV beantragt den Erlass einer Rechtsnachfolgeklausel. Die Rechtsnachfolge ist auf Beklagtenseite eingetreten. Der Beklagte ist verstorben und wurde laut Erbschein von drei Personen beerbt (zu verschiedenen Bruchteilen).

    Aus dem Erbschein ergibt sich, dass zwei der drei Erben nachverstorben sind.

    Der KV beantragt nunmehr die Rechtsnachfolgeklausel gegen den noch lebenden Erben zu erlassen. M.E. geht das nicht, weil ja die anderen Erben wiederum verstorben sind und an deren Stelle m.E. deren Erben stehen müssten. Was sagt Ihr dazu?

  • Ich sehe kein Problem, die Klausel nur auf einen der Miterben zu erteilen. Das ist lediglich ein zulässiger Minderantrag.
    Einen Grund über den Antrag hinaus zu gehen, sehe ich nicht, das dürfte sogar (den anderen Miterben gegenüber) unzulässig sein (§ 308 ZPO).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • sehe ich grundsätzlich auch so. Die Erben haften gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB). Deshalb Klausel auch nur gegen einen möglich.

    Bei ungeteiltem Nachlass gäbe es aber in der ZwV Probleme, § 747 ZPO.

    "Verständlich" ist die Beschränkung des Antrages für mich nicht.

    edit:
    Habe nun Deine Ergänzung in # 1 gelesen, was meinen vorherigen Satz natürlich relativiert.

    Vom Grundsatz her aber gleiche Aussage.

  • Ich denke mal, der KV will die Beschränkung deshalb, weil die anderem Miterben nachverstorben sind und bei denen evtl. das Nachlassverfahren nicht durch ist oder ähnliches.
    Okay, den § 2058 BGB hab ich jetzt auch gelesen (danke!), aber muss ich die gesamtschuldnerische Haftung dann irgendwie hervorheben?
    Und: Ob der Nachlass geteilt ist, weiß ich nicht :gruebel:.

  • Und: Ob der Nachlass geteilt ist, weiß ich nicht :gruebel:.


    Das kann Dir als "Klauselerteiler" ja auch egal sein, meine Bemerkung war nur als Abrundung gedacht.

    Okay, den § 2058 BGB hab ich jetzt auch gelesen (danke!), aber muss ich die gesamtschuldnerische Haftung dann irgendwie hervorheben?


    Gute Frage, wäre m. E. aus Klarheitsgründen sinnvoll.

  • § 747 ZPO bezieht sich nur auf die Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass.
    Da die Erben persönlich haften, ist eine Vollstreckung in deren persönliches Vermögen kein Problem und schon garkeins bei der Klauselerteilung.

    Zitat

    Okay, den § 2058 BGB hab ich jetzt auch gelesen (danke!), aber muss ich die gesamtschuldnerische Haftung dann irgendwie hervorheben?

    Das kann man in die Klausel aufnehmen. Das ergibt sich für den Schuldner aber automatisch, da ihm vor/bei Vollstreckungsbeginn die Rechtsnachfolgeklausel und als Nachweisurkunde eine beglaubigte Abschrift der Erbscheinsausfertigung zugestellt werden muss.

    Die Inanspruchnahme der anderen gesamtschuldnerisch haftenden Miterben im Innenverhältnis interessiert uns nicht und kann sowieso erst im Nachgang auf dem Zivilrechtsweg erfolgen.

    Wenn die RNF durch eine Erbscheinsausfertigung nachgewiesen ist, gibt es m.E. keinerlei Hindernisse, die Klausel zu erteilen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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