bedingte Grunddienstbarkeit

  • Hallo,
    bei einem Wege- und Leitungsrecht soll (nur) das Wegerecht auflösend bedingt sein. Kann/muss ich das dann als "teilweise auflösend bedingt" eintragen?
    VG

    Das sind doch zwei Rechte?
    "Grunddienstbarkeit: Leitungsrecht und aufschiebend bedingtes Wegerecht, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks ... unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ... eingetragen am..."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn es zwei Rechte sind (aufgrund der etwaigen Annahme, dass ein Recht nur insgesamt bedingt sein kann oder gar nicht), müssen sie auch als solche zur Eintragung bewilligt und unter getrennten laufenden Nummern in Abt. II vorgetragen werden.

  • Hallo,
    bei einem Wege- und Leitungsrecht soll (nur) das Wegerecht auflösend bedingt sein. Kann/muss ich das dann als "teilweise auflösend bedingt" eintragen?
    VG

    Das sind doch zwei Rechte?
    "Grunddienstbarkeit: Leitungsrecht und aufschiebend bedingtes Wegerecht, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks ... unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ... eingetragen am..."

    Danke für deine Antwort

    1. es geht um auflösende Bedingung (wobei "auflösend" ja meine ich nicht zwingend mit einzutragen ist)
    2.Es ist ja nur eine DB beantragt. Und so wie ich Schöner/Stöber RN 1149 (14.Aufl.) verstehe ist die dingliche Bedingung der DB möglich, nichts gesagt ist zur Bedingung nur einzelner Inhalte.

  • Da eine Dienstbarkeit die Nutzung in (mehreren) einzelnen Beziehungen ermöglicht,
    halte ich eine Bedingung bei nur einer der Nutzungen für zulässig.
    Ich würde dann eintragen "Teilweise bedingte ... Dienstbarkeit ..... "

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Da eine Dienstbarkeit die Nutzung in (mehreren) einzelnen Beziehungen ermöglicht,
    halte ich eine Bedingung bei nur einer der Nutzungen für zulässig.
    Ich würde dann eintragen "Teilweise bedingte ... Dienstbarkeit ..... "

    Ebenso. Bei verschiedenen Rechtswirkungen kann die Bedingung auch nur einen Teil des Rechtsgeschäfts betreffen (vgl. Staudinger/Bork BGB § 158 Rn 12). Andernsfalls könnte man das Recht z.B. später auch nicht nur hinsichtlich des Wegerechts wieder aufheben. Dass nur ein Teil von der Bedingung betroffen ist, ist zu vermerken. Entweder so oder wie Tom.

  • Ich soll eine auflösend bedingte Grunddienstbarkeit mit Vermerk nach § 9 GBO eintragen. Grundsätzlich können GD ja bedingt bestellt werden.
    Auflösende Bedingung ist in meinem Fall jedoch, dass die Fa. XY (= derzeitiger Eigentümer des berechtigten Grundstücks) nicht mehr dessen Eigentümer ist.
    Also eigentlich eher eine bpD - aber wohl wegen des Herrschvermerks als GD ausgestaltet.

    Hat noch jemand Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit dieser Bedingung?

    Einmal editiert, zuletzt von Elbin (18. April 2018 um 07:42)

  • Ich soll eine auflösend bedingte Grunddienstbarkeit mit Vermerk nach § 9 GBO eintragen. Grundsätzlich können GD ja bedingt bestellt werden.
    Auflösende Bedingung ist in meinem Fall jedoch, dass die Fa. XY (= derzeitiger Eigentümer des berechtigten Grundstücks) nicht mehr dessen Eigentümer ist.
    Also eigentlich eher eine bpD - aber wohl wegen des Herrschvermerks als GD ausgestaltet.

    Hat jemand Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit dieser Bedingung?


    mangelndes Rechtsschutzbedürfnis für eine GDB die ihr Wesen durch die Bedingung verliert?

    PS: Herrschvermerke sind in der größte Unsinn und "schützen" nur die Gläubiger ich schätze mal, das ist den Parteien nicht klar

  • Anders als die bpD ist die durch Eigentumswechsel auflösend bedingte Grunddienstbarkeit nicht nur an das Bestehen (bei natürlichen Personen: die Lebenszeit) des Berechtigten gebunden, sondern auch noch zusätzlich daran, dass er Eigentümer gerade auch des herrschenden Grundstücks ist. Da wird man das Rechtsschutzbedürfnis nicht so einfach bestreiten können.

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  • Doch, schon. Ist eine normale Grunddienstbarkeit. Die Bedingung ist auch bestimmt genug. Sie könnte auch von der Eigentümerstellung in Bezug auf jedes x-beliebige Grundstück abhängig gemacht werden. Im vorliegenden Fall gibt es immerhin auch einen begrenzten Sinn.

  • Wenn die auflösende Bedingung eintreten würde, wenn die Fa. XY nicht mehr Eigentümer eines anderen Grundstücks (also nicht des berechtigten Grundstücks) ist, hätte ich damit kein Problem, denn dann könnte sich ja das Eigentum am berechtigten Grundstück ändern und die GD bestünde weiter.

    Ich finde die Bedingung jedenfalls merk-/denkwürdig.

  • Wenn man ein Problem daraus machen wollte, dann auch nicht wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, sondern wegen des dann fehlenden Bezugs des Rechts zum herrschenden Grundstück (s. Nachweise im Link).

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