§ 1813 I Ziffer 2 BGB

  • Ein Geldinstitut meines Bereiches hat eine neue Idee entwickelt per Dienstanweisung:
    Nicht das Guthaben des einzelnen Kontos ist entscheidend, ob der Betreuer/Vormund verfügen kann, sondern die Summe der in den heiligen Hallen des Geldinstiuts geführten Guthaben.
    Hat der Betreute ein - gesperrtes - Sparkonto von z. B. 2.200,00 € und ein - unversperrtes - Girokonto von z. B. 1.000,00 €, verlangt das Institut die Freigabe über § 1812/1817/1825 BGB expressis verbis, wenn der Betreuer über dieses Girokonto verfügen will.
    Hiesige Praxis ist, dass jedes Konto getrennt zu betrachten ist. Bei jedem Konto gibt es einen eigenen, isolierten Vertrag. Vor nicht allzu langer Zeit habe ich eine Entscheidung gelesen, wonach meine Meinung (wie üblich, hm, hm:oops:) goldrichtig ist. Leider habe ich keine Kopie in meinem recht ungeordneten Fundus noch bei gestrigen Web-Recherchen diese Entscheidung gefunden. Ich bin für Montag Morgen im Wort bei der Innenrevision des Geldinstitutes, die ich von der hiesigen Meinung überzeugen muss. Bitte nennt Entscheidungen mit Fundstellen aussi tôt que possible. Bei uns stapeln sich unsinnige Freigabeanträge, die Betreuer sitzen zwischen Hammer und Amboss und die Betroffenen verhungern, weil der Rubel gesperrt ist.

  • Hierfür bedarf es keiner Entscheidung, denn das versteht sich von selbst. Es sollte zum rechtlichen Grundwissen der Innenrevision einer Bank gehören, dass für jedes einzelne Konto (Girokonto, Sparkonto, Festgeldkonto, Depot usw.) gesonderte Vertragsbeziehungen und deshalb auch rechtlich voneinander unabhängige Leistungsansprüche i.S. des § 1812 BGB bestehen. Es liegt somit in der Natur der Dinge und entspricht dem Wortlaut des § 1813 I Nr.2 BGB, dass es nur auf den Einzelkontostand ankommen kann (Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., RdNr. 600). Dies gilt natürlich auch, wenn im Einzelfall mehrere Girokonten geführt werden, etwa eines für private Geschäfte und das andere für betriebliche Zwecke oder Mieteinnahmen.

    Wenn sich die Bank stur stellt, gibt es ein probates Mittel, das ich bei ähnlichem Anlass mit größtem Erfolg angewandt habe. Man teilt dem Vorstand mit, dass man aufgrund ständiger fehlerhafter Rechtsanwendung der Bankbediensteten künftig von der Geldanlage bei der betreffenden Bank Abstand nehmen und des weiteren für den gesamten vormundschafts- und nachlassgerichtlichen Bereich prüfen wird, auch bereits bestehende Geschäftsbeziehungen auf andere Banken zu verlagern. Dabei wirkt es Wunder, wenn man in diesem Zusammenhang andeutet, dass sich die Gesamtsumme der von dem Institut abzuziehenden Gelder nach vorsichtiger Schätzung im ein- bis zweistelligen Millionenbereich bewegen dürfte.

    Vor allem würde ich keinesfalls vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen erteilen, die im Rechtssinne nicht erforderlich sind. Sonst bekommt man nämlich vorgehalten, das Gericht hätte sich der Auffassung von der Genehmigungsbedürftigkeit der betreffenden Abhebungen ja bereits angeschlossen.

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