PKH-Raten und Insolvenz

  • :confused: Hallo zusammen, bitte um Hilfe von erfahrenen Praktikern:
    Der Partei wurde am 18.11.04 PKH ohmne ZB bewilligt. Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren in 6/05. PKH-Überprüfung in 8/07 - Partei ist zur Zahlung einer monatl. Rate von 45,00 € verpflichtet und wird zur Berechnung angehört. Vor Ratenzahlungsanordnung meldet sich der Treuhänder der Partei (Insolvenzeröffnung in 2/07).
    Kann Ratenzahlung noch angeordnet werden?
    Muß (ggf. wie) Anmeldung zur Tabelle erfolgen (monatl. Rate oder Gesamtkosten) ?
    Ist ggf. die Landeskasse (Bez.-Rev.) zu beteiligen?
    Sorry für die vielleicht blöden Fragen, aber ich habe in PKH-Sachen wenig bis keine Erfahrung, und solche Sachen kommen hier auf dem Land nur alle Jubeljahre vor.

  • Äh, und dann noch die Überwachung hinsichtlich tatsächlicher Zahlungen. Gibt es da evtl. Regelung im Zahlungsverkehr mit der Gerichtskasse? Sollte eine Quote auf die Forderung bezahlt werden muss die ja jemand vereinnahmen und es sollte wohl tunlichst nicht bei der Verfahrensakte erfolgen (weil sonst noch 6 Jahre im Schrank bis RSB). Und die Gläubigerrechte (Anträge im Verfahren etc.) sollte auch jemand warnehmen können. Die Staatskasse wird in so einem Fall ja wohl vom Revisor vetreten. Warum mal nicht die Akte mit den Feststellungen zur w.V. an den Revisor geben?

  • Und wie halte ich es mit der (noch nicht) angemeldeten Wahlanwaltsvergütung (Streitwert 5.500 €)?Die Prozeßbevollmächtigte ist von der, nach meiner Berechnung, bestehenden Ratenzahlungsverpflichtung unterrichtet.
    Irgendwie müßten wohl Zahlungen aus der Insolvenzmasse hier einlaufen und abgerechnet werden, damit "demnächst" eventuell die Differenzvergütung festgesetzt werden kann. Dazu müßte ich allerdings erst mal die Liquidation der Wahlanwaltsvergütung haben und dann die Gesamtkosten zur Tabelle anmelden...

  • Nachträgliche Ratenzahlung ist noch gar nicht angeordnet.
    Ich habe dem Bezirksrevisor als Vertreter der beteiligten LK die Sache mit dem Vermerk, dass "eigentlich" nachträgliche Anordnung von Ratenzahlung beabsichtigt war, zugeschrieben und um Mittelung gebeten, wie angesichts der INSO-Eröffnung weiter verfahren werden soll.
    Werde weiter berichten...

  • Die gesamte Forderung ist unter der aufschiebenden Bedingung der Anordnung von Zahlungen zur Tabelle anzumelden. Das mit der weiteren Vergütung des RA stellt ein Problem dar, auf das ich jetzt nicht eingehen möchte (würde den Rahmen sprengen). Übrigens, die Anordnung von Zahlungen ist immer noch möglich (trotz Insolvenz). Sobald Zahlungen seitens des Gerichts angeordnet sind, sind diese auch direkt im Insolvenzverfahren abgezinst anzumelden. Die Anmeldung zur Tabelle, bzw. der Forderungseinzug ist nicht Sache der Kasse. Diese Aussage ist falsch. Nur zur Einziehung überwiesene Forderungen (= Sollstellung) werden von der Kasse angemeldet. Im Rahmen der PKH werden die Zahlungen vom Gericht angeordnet.

    Zu dem Thema hatte ich vor zwei oder drei Jahren im Rechtspfleger eine Abhandlung veröffentlicht (Anmeldung von Prozesskostenhilfeforderungen im Insolvenzverfahren). Ich habe noch eine Musteranmeldung. Schick mir eine PN mit Deiner E-Mail-Adresse, und ich sende sie Dir zu.

  • Sehe ich anders: Ich kann nur einziehen, nach den Bestimmungen, die das Gericht (Richter oder Rpfl.) trifft. Noch habe ich keine Zahlungsverpflichtung, daher kann ich auch nix auf dem Verwaltungsweg zur Tabelle anmelden.

    Hätte ich Forderungen bereits zum Soll gestellt, macht das die Kasse.

    Bestehende Forderungen, die noch nicht zum Soll gestellt werden, sind im Verwaltungsweg anzumelden.

    Und das alles ist landesunterschiedlich geregelt. In NRW läut da grade ein Berichtswesen, damit das hier mal im Lande einheitlich geregelt werden kann.

    Zum Ausgangsfall: Ich würde nicht von einer Verbesserung ausgehen, NPV einstellen und weg: Keine Forderung, keine Anmeldung, keine Probleme.

  • Sehe ich anders: Ich kann nur einziehen, nach den Bestimmungen, die das Gericht (Richter oder Rpfl.) trifft. Noch habe ich keine Zahlungsverpflichtung, daher kann ich auch nix auf dem Verwaltungsweg zur Tabelle anmelden.
    ...
    Und das alles ist landesunterschiedlich geregelt.
    ...


    Nicht ganz. Mit der Auszahlung der PKH-Vergütung an den RA geht die (wegen der PKH nicht durchsetzbare) Forderung des Anwaltes an seinen Mandanten auf die Staatskasse über. Auch für die Staatskasse gilt, dass die Forderung zwar besteht, aber nicht durchgesetzt werden kann. Die Forderung ist nur in der Höhe durchsetzbar, die das Gericht bestimmt und daher durch die Anordnung dieser Bestimmung (= Zahlung) aufschiebend bedingt einziehbar.

    Das ist auch kein Landesrecht, sondern Bundesrecht (§ 122 ZPO). Landesrechtlich geregelt ist lediglich, wer die Forderung anzumelden hat. Im Falle von RLP ist das der Behördenleiter.

    Was den Ausgangsfall angeht: Selbst wenn Raten angeordnet werden könnten (die PKH lehnt sich ja an die Sozialhilfe an), heißt das noch nicht, dass insolvenzrechtlich was bei rum kommt (Pfändungsfreigrenzen). Falls jetzt schon absehbar ist, dass es keine oder nur eine sehr kleine Quote gibt: Gerichtliche Mitteilung an den Treuhänder, dass keine Zahlungen mehr angeordnet werden (damit er die Forderung abschreiben kann) und weglegen.

  • Mh, nun nochmal: Das Gericht trifft die Entscheidung ob und wann einzuziehen ist. Klar Bundesrecht. Eine Abänderung zu Ungunsten der Partei kommt nur bei einer Verbesserung gem. 120 IV cpo in Betracht. Und das dürfte ja nun hier nicht vorliegen.

    Mein Hinweis auf das Landesrecht bezog sich auf das Einforderungsverfahren bereits fälliger, zum Soll gestellter oder einziehbarer Kosten.

  • Zitat

    Mh, nun nochmal: Das Gericht trifft die Entscheidung ob und wann einzuziehen ist. Klar Bundesrecht. Eine Abänderung zu Ungunsten der Partei kommt nur bei einer Verbesserung gem. 120 IV cpo in Betracht. Und das dürfte ja nun hier nicht vorliegen.

    Mein Hinweis auf das Landesrecht bezog sich auf das Einforderungsverfahren bereits fälliger, zum Soll gestellter oder einziehbarer Kosten.


    Nach dem Ausgangsfall zu urteilen haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert. Hier würde ich allerdings auf einen möglichen Erlös im InsVerf abstellen. Es nützt doch nichts, wenn ich maximal 48 Raten mal x 45,00 € zur Tabelle anmelde. Das sind abgezinst ca. 1960,- €. Selbst wenn ich im Verlaufe von 6 Jahren eine Quote von 3 % oder 4 % erziele, rechnet sich der gesamte Aufwand nicht. Ich muss ja noch den Treuhänder zur beabsichtigten Festsetzung hören, regelmäßig eventuelle Zuteilungen prüfen, etc. Außerdem ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Treuhänder noch weitere Ausgaben belegen kann, die in der bisherigen Rechnung nicht enthalten sind, viel zu hoch. Das würde die Raten wieder drücken.

    Ich würde hier die Insolvenzakte einsehen und anhand Aktenlage entscheiden, ob eine Festsetzung und Anmeldung zur Tabelle betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. In 99% der Fälle ist das nämlich nicht der Fall.

    Ich habe mal den Inhalt meiner Anmeldung nebst Verfügung als Anhang eingestellt. Je nach Lage des Falles muss die Anmeldung noch angepasst werden (logisch).

  • Also ich sehe bei der Durchführung eines Inso-Verfahrens eher eine Verschlechterung.

    Ich mache daher nur noch:

    1) Vermerk: NPV wird eingestellt
    2) Kosten
    3) weglegen


  • Das ist auch kein Landesrecht, sondern Bundesrecht (§ 122 ZPO). Landesrechtlich geregelt ist lediglich, wer die Forderung anzumelden hat. Im Falle von RLP ist das der Behördenleiter.




    Könntes Du kurz sagen, wo ich die Zuständigkeit finde? In den Regelungen zur LHO?

  • Zitat

    Könntes Du kurz sagen, wo ich die Zuständigkeit finde? In den Regelungen zur LHO?


    Die LHO mit den entsprechenden VV´en regelt - soweit ich mich erinnere - die Vertretungsbefugnis, wenn es um sich um das außergerichtliche Verfahren handelt. Was ich jetzt nicht gefunden habe, ist die VV des Justizministerium zu § 59 LHO.

    Die Vertretungsbefugnis, die auf die Anmeldung im InsVerf. zutrifft, ist eine eigene VV.


    § 59 LHO - Veränderung von Ansprüchen

    (1) Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur

    1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen gewährt werden,
      niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
    2. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

    Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

    (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.

    (3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


    und


    6300 - Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) - Neufassung -Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2002 (00 01 00 - 422)

    Fundstelle: MinBl. 2003, S. 22; ber. S. 324
    ...
    Zu § 59:
    ...
    6 Übertragung der Befugnisse
    Bei der Übertragung der Befugnisse des zuständigen Ministeriums auf nachgeordnete Dienststellen verzichtet das für Finanzen zuständige Ministerium auf seine Einwilligung.

  • Hallo zusammen.
    Ich hatte versprochen, nach Stellungnahme des Bezirksrevisors zu berichten.
    Hier seine Stellungnahme (auszugsweise):
    ... Gem. § 80 I InsO geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
    Dem Insolvenzbeschlag unterliegt aber nur solches Vermögen, das auch pfändbar ist. Die Pfändungsschutzbestimmungen sind dagegen im Verfahren über die PKH grundsätzlich nicht beachtlich. Etwas anderes gilt allein gem. den §§ 115 II 2 ZPO, 90 II SGB XII. So wird beispielsweise mit § 90 II Nr. 5 SGB XII eine dem § 811 I Nr 5 ZPO entsprechende Bestimmung getroffen. Die Verweisungen in § 115 I ZPOführen dagegen bei dem einsatzpflichtigen Einkommen zu keiner dem § 850 c ZPO vergleichbaren Regelung.
    So hat denn auch das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 04.10.2005 - 6 UF 87/05 (FamRZ 2006, 436) entschieden, dass auch während eines Insolvenzverfahrens die Bewilligung von PKH gegen Ratenzahlung in Betracht kommen kann.
    Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Berechnung ... wegen § 80 I InsO nur solches Einkommen zugrunde gelegt werden darf, das nicht der Pfändung unterliegt.
    ...
    Unpfändbar sind hiernach also .... Subtrahiert man hiervon die Abzugsposten mit insgesamt ...., dann verbleiben noch restliche .... Auf dieser Grundlage errechnet sich noch eine Monatsrate von .... Ein Hindernis aus § 122 I ZPO wäre hiernach unproblematisch.
    Leistet der Schuldner hierauf freiwillig aus dem ihm über § 850 C ZPO belassenen Einkommen, dann wäre das ein zu der genannten Senatsentscheidung wünschenswertes Ergebnis. Werden Zahlungen dagegen nicht geleistet, dann müsste die PKH-Bewilligung aufgehoben werden. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Forderung durch die GK eingezogen würde. Da sie die zwangsweise Beitreibung zum einen nur innerhalb der Pfändungsgrenzen nach der ZPO betreiben könnte und ihr dies wegen des laufenden Insolvenzverfahrens versagt bliebe, müsste sie sich auf die Forderungsanmeldung zu diesem Verfahren beschränken.
    Über den Treuhänder lässt sich in der Regel leicht in Erfahrung bringen, ob a.) die Forderungsanmeldung überhaupt eine Ausschüttungsquote erwarten lässt und b.) die Anmeldefrist - die Eröffnung liegt bereits 8 Monate zurück - überhaupt noch läuft und welche Aufwendungen mit der Anmeldung (etwa nach Fristablauf) noch verbunden sein können.
    Wird bereits die Fragestellung zu a.) verneint, dann macht die Anmeldung schon deshalb keinen wirtschaftlichen Sinn.

    Fazit für meinen Fall:
    1. Ich ordne nachträglich monatliche Ratenzahlung an.
    2. Zahlt der KS - prima.
    3. Zahlt er nicht - Aufhebung der PKH, Sollstellung, Weiteres durch GK

    Komme ich nicht zu einer zu zahlenden Rate, läuft alles wie üblich bis zum Ablauf der Überwachungsfrist, wenn ich die weitere Überwachung nicht sofort einstelle wegen Aussichtslosigkeit.

    Entsprechend dürfte zu verfahren sein, wenn der KS Raten-PKH hat und nachträglich das Inso-Verfahren eröffnet wird.

  • hm.
    Also der hier diskutierte Fall betrifft ja die rein nachträglichen Ratenanordnungen. Mir wurde gerade von der Familienrichterin die Akte vorgelegt mit der Bitte zu prüfen, ob die Anmeldung zur Tabelle vorzunehmen ist.

    Folgender Sachverhalt: Ursprünglicher PKH-Bewilligungsbeschluss 04.03.2008 - InsEröfnung 22.02.2008.
    Auf Beschwerde der PKHPartei wurde der Beschluss mit Hinweis auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 24.11.2003 (2 WF 163/03) aufgehoben - dort steht, dass die Staatskasse Insgl ist und die Forderung nicht durch Raten eingezogen werden kann.

    In der genannten Entscheidung des OLG Bamberg wird auf den Zeitpunkt der PKHBewilligung abgestellt. Da es sich dort auch um eine Ratenanordnung im Rahmen von § 120 IV ZPO gehandelt hat, ist ja mein vorliegender Fall nicht einszueins.

    Leztlich kommt es ja darauf an, wann die Forderung der Staatskasse gegen die PKHPartei entsteht. Entsteht die Forderung erst nach InsEröffnung sind wir Neugläubiger und die Forderung wäre, da keine Insforderung nicht anzumelden.

    kommt es also letztendlich auf das Entstehen der Gebühren, die Auszahlung an den RA oder die Bewilligung der PKH an?

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