§ 20 Nr. 2 RpflG

  • Hallo,

    der aktuelle Wortlaut von § 20 Nr. 2 RpflG lautet bekanntlich:

    Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung und dem
    Mieterschutzgesetz werden dem Rechtspfleger übertragen:
    ...
    Nr. 2
    das Aufgebotsverfahren mit Ausnahme der Wahrnehmung des Aufgebotstermins und der darin ergehenden Entscheidungen sowie des Anfechtungsverfahrens (§§ 946 ff. der Zivilprozeßordnung);


    Weiß vielleicht zufällig jemand von Euch, ob diese Vorschrift schon immer so im Gesetz stand, oder ob es früher eine andere Formulierung gab?

    Die Frage bezieht sich jetzt nicht auf ein konkretes Problem, sondern wir sind zufällig in einer Diskussion darauf gekommen und fragen uns, ob nicht früher auch ausdrücklich die Terminsbestimmung dem Richter übertragen war.

    Viele Grüße
    MSA

  • :nixweiss:
    Aber verstehe ich Dich richtig, dass Ihr den Richtern die Termine vorgebt?
    Ich lasse den Teil im Aufgebot offen und bitte den Richter um Einsetzung eines Termins. Ich kenne ja seinen Kalender nicht ...

  • Hier wird so verfahren, dass wir dem Richter eine "Anregung" für den zu wählenden Termin geben, und dieser bestätigt diesen dann (in 99 % der Fälle).

  • ich bestimme den termin auch für den richter



    :eek: die bringen mich um. Das mache ich nicht.


    Fassung v. 03.12.1976
    Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung und dem Mieterschutzgesetz werden dem Rechtspfleger übertragen:


    2. das Aufgebotsverfahren mit Ausnahme der Wahrnehmung des Aufgebotstermins und der darin ergehenden Entscheidungen sowie des Anfechtungsverfahrens (§§ 946ff. der Zivilprozeßordnung);

  • Interessante Idee! Gelegentlich haben unsere Richter nämlich Termine bestimmt, die sich mit den Veröffentlichungsfristen nicht vereinbaren ließen :roll:
    Aber darauf, dass wir unseren Richtern die Termine quasi vorgeben könnten, darauf sind wir nie gekommen (hätte vermutlich auch einigen Unmut erzeugt :D)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • :nixweiss:
    Aber verstehe ich Dich richtig, dass Ihr den Richtern die Termine vorgebt?
    Ich lasse den Teil im Aufgebot offen und bitte den Richter um Einsetzung eines Termins. Ich kenne ja seinen Kalender nicht ...



    Dito. Bei uns wird die Akte auch dem Richter zur "eigenen" Terminsbestimmung vorgelegt, bevor die Akte wieder zum Rpfl. bzgl. des Aufgebots wandert. Aushang des Aufgebots und die übliche geschäftsstellenmäßige Behandlung erfolgt dann durch die Serviceeinheit.

  • Ich lasse den Termin auch offen, den trägt der / die Richter / in dann nach. Puh, sonst müsste ich mir ja auch deren Urlaubspläne und so notieren - ach nö...




    warum? die können sich doch mit ihrem urlaub nach meinem aufgebotstermin richten ;)

  • @ Tini
    Da hast du deine Richter ja gut im Griff. :respekt




    das täuscht. die wollen so niedrige aufgaben einfach nicht machen.
    und wenn der termin in den urlaub fällt, dann wird er halt vertreten. ist ja auch keine große sache so nen termin

  • Nicht nur, dass ich das ähnlich wie bei Ancalimón und Himmel auch nicht kenne, sehe ich das auch nicht als meine Aufgabe an. Hier bei uns wird das vorbereitete Aufgebot dem Richter vorgelegt, der in den offenen Feldern Terminstag und Uhrzeit selbst einträgt. Ich würde mich auch hüten, dem Richter vorzuschreiben, wann er den Termin abzuhalten hat. "Isch ´abe gar keinen Terminkalender".

  • Nicht nur, dass ich das ähnlich wie bei Ancalimón und Himmel auch nicht kenne, sehe ich das auch nicht als meine Aufgabe an. Hier bei uns wird das vorbereitete Aufgebot dem Richter vorgelegt, der in den offenen Feldern Terminstag und Uhrzeit selbst einträgt. Ich würde mich auch hüten, dem Richter vorzuschreiben, wann er den Termin abzuhalten hat. ...



    So habe ich das auch immer gehandhabt.
    I. Ü. wird sich dieses Problem hoffentlich bald erledigen, wenn das Aufgebotsverfahren in das neue FamFG (Buch 8) aufgenommen und als Beschlussverfahren ausgestaltet ist. ;)

  • Unsere Richter würden uns auch die Akten um die Ohren hauen, wenn wir denen die Termine vorschreiben. Rpfl. bereitet alles vor und lässt Platz für Termin und Uhrzeit, Richter trägt das selber ein und UdG veranlasst dann die Veröffentlichung. Ist doch ganz einfach so.

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