Dokumentenpauschale - Kopiekosten

  • Guten Morgen an alle,

    hier ist es üblich, Kopiekosten lediglich im Fall des VV 7000 Nr. 1 b) RVG im Rahmen der Beratungshilfe zu erstatten. Die Anwälte gehen nun dazu über, die Akten der ARGE zu kopieren und diese Kosten über VV 7000 Nr. a) RVG geltend zu machen

    Desweiteren werden Kopierkosten für die zur Gewährung der Beratungshilfe notwendigen Unterlagen (ALG II Bescheid pp.) geltend gemacht.

    Ich möchte in beiden Fällen, die Kopierkosten absetzen.
    Was meint Ihr ?

    Liebe Grüße
    Meikel

  • a) Akteneinsicht mit Ratsgebühr abgegolten
    b) Allenfalls Akteneinsichtsgebühr
    c) Geschäftsunkosten, sofern für die eigene Glaubhaftmachung kopiert.
    d) in aller Regel: keine Dokumentenpauschale

  • Die Dokumentenpauschale ist nur für solche Kopien erstattungsfähig, die "zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren". Aus welchem Grund es notwendig sein soll, die Arge-Akte zu kopieren, kann ich nicht nachvollziehen. Der Bescheid, um den es geht, liegt dem ASt. vor, ebenso sämtlicher Schriftwechsel mit der Arge, soweit schon welcher geführt wurde. Was also muss noch aus der Arge-Akte kopiert werden?

    Für die Erstattung von Kopiekosten für die Ablichtungen der Unterlagen des Ast. zur Vorlage beim AG gibt es gar keine Rechtsgrundlage - denn dafür trifft keiner der in Nr. 7000 VV RVG genannten Gebührentatbestände zu. Im PKH-Verfahren kommt deshalb auch kein Anwalt auf die Idee, die Kosten für die Anlagen zum PKH-Antrag aus der Staatskasse erstattet zu verlangen.

  • Kopien der eigenen anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Geltendmachung seiner Gebühren sind nicht erstattungsfähig. Sie fallen unter den Begriff „ allgemeine Geschäftsunkosten.“

  • Ich habe mit einer ortsansässigen Anwaltskanzlei folgendes grundsätzliches Problem:

    Es wurde BerH gg. die ARGE bewilligt. Im Vergütungsverfahren machte der Anwalt die Vertretungsgebühr nach VV 2503 RVG stets geltend, inkl. Schreibauslagen und MWSt.; also gesamt: 99,96 EUR

    Nachdem ich ihm aber regelmäßig die Vertretungsgebühr absetze und dafür lediglich die Beratungsgebühr von 30 EUR nach VV 2501 RVG zubillige macht er Akteneinsichtsgebühren geltend. Er teilt mir in seinem Vergütungsantrag mit, er hätte für die Beratung die ARGE-Akte angefordert und hätte den gesamten Akteninhalt kopiert. Jedenfalls umfaßt die ARGE-Akte regelmäßig mehr als 100 Seite, sodaß er mit der Gebühr nach VV 2501 RVG zuzügl. Kopierkosten für die ARGE-Akte und MWSt. eine Vergütung weit über EUR 99,96 bekäme.

    Abgesehen davon, daß er es nicht einsieht, daß ich als Kostenbeamter zu beurteilen hätte, ob die Kopierkosten notwendig sind, weigert er sich überhaupt den Anfall dieser Auslagen glaubhaft zu machen.

    Im Endergebnis kann es doch wohl nicht sein, daß er mit der Beratungsgebühr zuzügl. MWSt und Fotokopierkosten der ARGE-Akte mehr an Vergütung erhält als die vorher die EUR 99,96 (Vertretungsgebühr, Doku-Pauschale und MWSt)???

    Ich habe ihm rausgeschrieben, er mögen den Anfall der Kopierkosten glaubhaft machen und darlegen, warum das Ablichten der ARGE-Akten notwendig war, anderenfalls hat er mit einer entsprechenden Absetzung zu rechnen.

    Ich hoffe, daß jemand von Euch auch ähnliche Erfahrungen gemacht hat und seine Sicht hier einstellt. Vielen Dank.

    P.S. trotz bemühen der Suchfunktion habe ich keinen passenden Strang gefunden. Sollte es doch einen geben, bitte ich um Nachsicht bzw. der Moderator möge bitte mein Beitrag dorthin verschieben. Vielen Dank.


    Verschieben ist kein Problem ;)
    Das Stichwort "Kopiekosten" hätte einige Treffer gebracht.
    Daher mit dem bereits bestehenden Thread verbunden.
    Eine Anleitung zur Nutzung der Suchfunktion siehe auch hier. :lupe:

    li_li (Mod)

  • Davon ausgehend, daß Du die Vertretungsgebühr zu Recht absetzt, ist (auch) für mich nicht nachvollziehbar, weshalb dann "auf einmal" die Akteneinsicht notwendig gewesen sein soll - weshalb nicht bereits beim ursprünglichen Vergütungsantrag??

    Gibt die Arge die Akten überhaupt zum Kopieren heraus (scheint ja nicht überall der Fall zu sein)? Oder kann man nur vor Ort Einsicht nehmen und Kopien fertigen lassen? Jedenfalls dann liegt eine Kostenrechnung für die Kopien vor.

    Laß Dir die gezogenen Kopien doch gegen Rückgabe vorlegen.

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