§ 19 BRAGO: Antragsrücknahme nach Beschwerde

  • Mir stellt sich folgendes Problem:

    1. Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 19 BRAGO antragsgemäß erlassen

    2. sofortige Beschwerde durch den (neuen) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, außergebührenrechtliche Einwände

    3. Antragsteller nimmt seinen Kostenfestsetzungsantrag zurück

    was nun? Beschluss analog § 269 Absatz 3 Satz 1 ZPO: " ...der Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... ist wirkungslos"? v.A.w?
    Ist eine Kostenentscheidung veranlasst? Gerold/Schmidt meint, eine Kostenentscheidung sei nur im Verfahren vor dem Richter zu treffen.

  • Da gebe ich Gerold/Schmidt -mal- Recht. Würde der Rechtspfleger im Abhilfeverfahren eine Kostenentscheidung treffen, würde er im Prinzip über die Begründetheit der materiellrechtlichen Einwendungen entscheiden. Ob diese aber begründet sind, soll dem Honorarprozess vorbehalten bleiben. Daher zurecht keine Kostenentscheidung, auch wenn der Antrag "nur" zurückgenommen wird -vermutlich vor dem Hintergrund, dass gegen die materiellrechtlichen Einwände im Hinblick auf § 19 Abs. 8 BRAGO eh Hopfen und Malz verloren ist.

  • Ich kann Stolli nicht Recht geben. Grundsätzlich darf auch der Rechtspfleger Kostenentscheidungen erlassen. Es ist unstreitig, dass er, wenn er einer Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 103 ff ZPO) vollständig abhilft, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden muss.

    Hier stellt sich aber die Frage, ob im Verfahren nach § 19 BRAGO, 11 RVG überhaupt Kosten entstehen, bzw. erstattungsfähig sind. Und da helfen zum Beispiel § 11 Abs. 2 Satz 4 bis 6 RVG weiter. Gerichtskosten fallen nicht an und außergerichtliche Kosten werden - bis auf die ZU-Auslagen - nicht erstattet. Da der RA seinen Antrag zurückgenommen hat, erhält er nicht verbrauchte ZU-Auslagen zurück. Die verbrauchten ZU-Auslagen gehen zu Lasten des RA, der diese ja (hoffentlich) schon als Vorschuss eingezahlt hat.

    Folglich ist eine Kostenentscheidung nicht notwendig, da es keine Kosten gibt, die zu erstatten wären.

  • Zitat von geo

    Hier unterscheiden sich § 11 RVG und § 19 BRAGO. Nach der BRAGO können im Beschwerdeverfahren Kosten entstehen (§ 19 II 5 BRAGO / § 11 II 6 RVG).


    Hatte ich jetzt so nicht mehr in Erinnerung. Ich halte eine Kostenentscheidung bei Antragsrücknahme aber nicht für möglich, da es sich hierbei nicht um ein rein zivilrechtliches Verfahren handelt. § 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO bestimmt ja, dass die Kostenfestsetzungsverfahren der jeweiligen Verfahrensordnung sinngemäß gelten. Von daher sind die § 91 ff ZPO nicht anwendbar. Es gibt keine Vorschrift, nach der dem ASt. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind. § 269 ZPO halte ich, was die Kosten betrifft nicht für analog anwendbar.

  • Zitat

    Zitat von Manfred:
    Grundsätzlich darf auch der Rechtspfleger Kostenentscheidungen erlassen. Es ist unstreitig, dass er, wenn er einer Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 103 ff ZPO) vollständig abhilft, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden muss.



    Das sehe ich genauso, lege den Wert aber auf "grundsätzlich". Eine Ausnahme bildet eben die auf § 19 Abs. 8 BRAGO/§ 11 Abs. 8 RVG begründete sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung. In den übrigen Beschwerde/Erinnerungsverfahren der Kostenfestsetzung wird ja gerade nicht über materiell-rechtliche Anprüche entschieden, sondern über gebührenrechtliche Fragen. Die Prüfung aber, ob materiell-rechtliche Einwendungen die -erst- im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren begründet sind (und zur Ablehnung der Festsetzung bzw. Aufhebung eines bereits ergangenen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 19 Abs. 8 BRAGO/§ 11 Abs. 8 RVG führen müssen), wäre eine Vorwegnahme im Hinblick auf einen evtl. Honorarprozess, in welchem durch einen Richter die Begründetheit zu prüfen ist. Diese Prüfung obliegt nicht dem Rechtspfleger (auch wenn wir es sachlich/fachlich könnten).

    Zitat

    Zitat von Manfred:
    Hier stellt sich aber die Frage, ob im Verfahren nach § 19 BRAGO, 11 RVG überhaupt Kosten entstehen, bzw. erstattungsfähig sind. Und da helfen zum Beispiel § 11 Abs. 2 Satz 4 bis 6 RVG weiter. Gerichtskosten fallen nicht an und außergerichtliche Kosten werden - bis auf die ZU-Auslagen - nicht erstattet.



    Im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren entstehen möglicherweise außergerichtliche Kosten des -ggf. auch anwaltlich vertretenen- Antragsgegners. § 19 Abs. 2 Satz 5 BRAGO meint den antragstellenden Rechtsanwalt

  • Auch im Beschwerdeverfahren wird nicht über die Begründetheit materiellrechtlicher Einwände entschieden, sondern lediglich darüber, ob überhaupt ein materiellrechtlicher Einwand vorliegt, ggf. mit der Folge des § 19 V 1 BRAGO. Ob in der Beschwerde der Rechtspfleger abhilft oder das Beschwerdegericht den Beschluss aufhebt kann für die Kostenentscheidung keinen Unterschied machen (so auch Hartmann BRAGO § 19 Rn. 97).

    Verfehlt ist m.E. aufgrund des eben erwähnten die Meinung in Gerold/Schmidt (§ 19 Rn 50: keine Kostenentscheidung bei Ablehnung der Vergütungsfestsetzung durch den Rpfl nach Beschwerde, weil dann offenbleibe, ob die materiellen Einwände durchgreifen. Das bleibt im Verfahren nach § 19 immer offen). Die Kosten sind vielmehr dem Antragsgegner aufzuerlegen (§ 97 II ZPO, verspätetes Vorbringen).

  • Zitat von Manfred

    @ geo

    Wie in #5 dargelegt, halte ist die §§ 91 ff. ZPO nicht für anwendbar, da die ZPO nur sinngemäß und nur in Teilen gilt.



    Damit bist du auf einer Linie mit "deinem" OLG. Hier unten sieht es - wie ich zwischenzeitlich herausgefunden habe - anders aus. Eine Kostenentscheidung ist durch den Rechtspfleger zu treffen, wenn er dem Rechtsmittel vollständig abhilft (so auch von Eicken u.a. Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl. Rn I 33 ff).

    Ich gehe davon aus, dass das Verfahren nach § 269 III beendet ist (so jedenfalls Zöller zu § 104 ZPO) und ohne Antrag nichts weiter zu veranlassen ist.

  • Zitat von geo

    Damit bist du auf einer Linie mit "deinem" OLG. Hier unten sieht es - wie ich zwischenzeitlich herausgefunden habe - anders aus. Eine Kostenentscheidung ist durch den Rechtspfleger zu treffen, wenn er dem Rechtsmittel vollständig abhilft (so auch von Eicken u.a. Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl. Rn I 33 ff).

    ...


    Kannst Du mir die Entscheidung Deines OLG mal zukommen lassen?

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