Rechtsnachfolgeklausel UVG?

  • Ich habe einen Antrag des hiesigen Jugendamtes auf Erteilung einer vollstr. Teilausfertigung gem. § 727 ZPO wg. erbrachter UVG-Zahlungen vorliegen. Dabei ergibt sich folgendes Problem:
    Tituliert sind monatliche Unterhaltsansprüche der Mutter sowie der beiden Töchter. Es handelt sich um einen Vergleich des OLG. Dieser lautet wie folgt:

    1) Der Bekl. zahlt an die Klägerinnen ab dem 01.01.2003 folgenden mtl. Unterhalt:
    -an die Klägerin zu 1) 115,- EUR
    -an die Klägerin zu 2) 98,- EUR
    -an die Klägerin zu 3) 98,- EUR
    Die Parteien sind sich darüber einig, dass bereits geleistete Zahlungen des Beklagten verrechnet werden sollen, wobei im Zweifelsfall der Beklagte die Beweislast für die Erfüllung trägt.
    2)..............

    M.E. kann ich mit diesem Titel nichts anfangen. Er hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ein Zahlungsanspruch muss m.E. aus dem Titel selbst ersichtlich oder zumindest eindeutig berechenbar sein. Insoweit sagt Zöller, 26. Aufl., Rdnr. 13a zu § 253 ZPO (zum Antrag, diese Grundsätze müssen jedoch m.E. auch für die spätere Titulierung gelten, die ja aufgrund des Antrags erfolgt), dass die konkrete Berechnung des Zahlungsanspruchs nur dann offen bleiben darf, wenn sie anhand allgemein kundiger Daten (z.B. MwSt-Satz) ohne weiteres möglich ist. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Tituliert ist letztlich ein unbestimmter Geldbetrag, da ich nicht weiß, ob und ggf. welche Zahlungen der Beklagte zum Zeitpunkt der Titulierung bereits geleistet hatte.
    M.E. kann ich daher aufgrund der Übergangsberechnung des JA keine Klausel erteilen, da ich die Richtigkeit dieser Aufstellung nicht kontrollieren kann. Das JA geht in seiner Berechnung natürlich von einem mtl. Unterhaltsanspruch der Kinder i.H.v. jeweils 98,- EUR aus und berechnet auf dieser Grundlage auch jeweils einen Übergangsanspruch. Ich weiß jedoch gar nicht, ob tatsächlich 98,- EUR mtl. pro Kind tituliert sind. Aus diesem Grunde kann ich m.E. keine Klauselumschreibung vornehmen. Einverstanden? Oder seht Ihr das anders?

    PS: Ein früherer Kollege sah dieses Problem offenbar nicht so eng. Der hat nämlich aufgrund dieses Titels drei ZwHyps im GB des Beklagten eingetragen!

  • Ist das nicht bei jedem Titel so?
    Ich weiß doch nie, ob und was der Schuldner gezahlt hat!
    Nichts anderes steht in dem Vergleich drin.
    Der Schuldner kann ja jederzeit die Zahlungsbelege vorlegen!

    Vom konkreten Einzelfall abgesehen, bin ich in diesen Fällen eher großzügig:
    Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Straftat!
    Die Allgemeinheit zahlt aus Steuermitteln Unterhalt für einen faulen
    Kunden, dann soll der das auch gefälligst zurückzahlen!

  • Ist das nicht bei jedem Titel so?
    Ich weiß doch nie, ob und was der Schuldner gezahlt hat!
    Nichts anderes steht in dem Vergleich drin.
    Der Schuldner kann ja jederzeit die Zahlungsbelege vorlegen!


    Aber nicht in jedem Titel steht das drin. Und wenn das so ist, dass es nicht im Titel drinsteht, hat es mich im Rahmen der Klauselerteilung bzw. der Vollstreckung auch nicht zu interessieren.
    Hier liegt der Fall aber anders. Der Titel bestimmt nun mal leider, dass es mich zu interessieren hat, da die Zahlungen im Titel als Bestandteil des Titels aufgeführt sind. Heißt im Klartext: Bei der Schaffung des Titels war das OLG nicht bereit und/oder nicht in der Lage zu prüfen, ob und ggf. welche Zahlungen erfolgt sind. Dies ergibt sich aus dem Titel selbst.
    Bei einem "normalen" Titel hingegen kann ich im Rahmen des Klausel- und Vollstreckungsverfahrens davon ausgehen, dass eventuelle Zahlungen im Rahmen der Titulierung abschließend geprüft und berücksichtigt wurden!

  • Ich würde dem Schuldner im Rahmen der Anhörung auferlegen, evtl. Zahlungen in geeigneter Weise zu belegen.
    Andernfalls gehe ich von keinen Zahlungen aus!
    Der Schuldner muss doch die Erfüllung nachweisen, wie sollte der Gläubiger
    die Nichtzahlung beweisen?


    Ich bin bei der hier vorliegenden Formulierung eben nicht der Meinung, dass der Schuldner die Zahlungen beweisen muss, da im Titel ausdrücklich angeordnet ist, dass diese abzuziehen sind (unabhängig davon, ob sie nachgewiesen sind). Stünde dies nicht im Titel, würde ich es auch so sehen, dass der Schuldner ggf. beweispflichtig wäre. dies gilt natürlich auch hinsichtlich aller nach Titelerlass eventuell getätigten Zahlungen.

  • Ich teile Thorstens Bedenken, der BGH auch :teufel::
    "Das Urteil (oder anderer Titel) muß den zu vollstreckenden Anspruch inhaltlich so bestimmen, daß das Vollstreckungsorgan in die Lage versetzt wird, allein mit dem Urteil ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels sind, die Vollstreckung durchzuführen." (BGH, Beschluss v. 25.08.1999, XII ZR 136/97).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das ist zu unbestimmt, ich seh' es ein!

    Bestimmt genug ist dagegen z.B.:
    Festgesetzt wurde für die UVG-Stelle Unterhalt

    für die Zeit ab ... auf 100% des Regelbetrags der 1. Altersstufe
    für die Zeit ab ... auf 100% des Regelbetrags der 2. Altersstufe

    Auf den Unterhalt ist das jeweils hälftige Kindergeld für ein 1. / 2. / 3. / 4. oder weiteres Kind in der jeweils gesetzlichen Höhe anzurechnen.

    Stimmt's?
    ;)



  • Stimmt! Insoweit kann der jeweils titulierte Betrag anhand des Titels aufgrund aufgrund allgemein kundiger Daten (vgl. #1) berechnet werden!

  • Dann werde ich dem JA mal die frohe Botschaft übermitteln und dem GBA eine Abschrift meines Schreibens übersenden mit der Anregung, Amtswidersprüche im GB einzutragen.
    Habe übrigens jetzt auch noch im Zöller (26. Aufl., Rdnr. 4 zu § 704 ZPO mit Hinweis u.a. auf BGH) die Unzulässigkeit dieser Titulierung gefunden!

  • Das mit der frohen Botschaft an das Jugendamt ist ja ok.
    Aber Anregungen an das GBA zu verschicken, geht wohl über das notwendige hinaus.
    Der Kollege vom Grundbuchamt wird wohl seiner eigenen früheren Eintragung nicht selbst widersprechen.
    Und auf welcher Grundlage sollte denn das ablaufen ?:gruebel:

  • Das mit der frohen Botschaft an das Jugendamt ist ja ok.
    Aber Anregungen an das GBA zu verschicken, geht wohl über das notwendige hinaus.
    Der Kollege vom Grundbuchamt wird wohl seiner eigenen früheren Eintragung nicht selbst widersprechen.
    Und auf welcher Grundlage sollte denn das ablaufen ?:gruebel:




    Vielleicht besser auf dem "kurzen Dienstweg"?

  • Ich teile Thorstens Bedenken, der BGH auch :teufel::
    "Das Urteil (oder anderer Titel) muß den zu vollstreckenden Anspruch inhaltlich so bestimmen, daß das Vollstreckungsorgan in die Lage versetzt wird, allein mit dem Urteil ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels sind, die Vollstreckung durchzuführen." (BGH, Beschluss v. 25.08.1999, XII ZR 136/97).




    ist vollkommen richtig,

    ob aber tatsächlich kein vollstreckungsfähiger Inhalt vorliegt ..., denke denke, meld gleich wieder

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ist das nicht bei jedem Titel so?
    Ich weiß doch nie, ob und was der Schuldner gezahlt hat!
    Nichts anderes steht in dem Vergleich drin.
    Der Schuldner kann ja jederzeit die Zahlungsbelege vorlegen!



    materielle Einwendungen werden Nicht beachtet!. also auch nicht geprüft

    So, habe nachgedacht.

    Die gewählte Formulierung ist vollstreckungsfähig.

    Der Zahlungsbetrag ist konkret beziffert.

    Der Abzug der Zahlungen des Schuldners ist nicht ! Vollstreckungsvoraussetzung.

    Es handelt sich um eine übliche Formulierung zu einer auflösenden Bedingung, vgl. Zöller, § 726 Rdn. 10 m.w. Beispielen.

    Aus Zöller, § 704 Rdn. 4 kann ich nix rauslesen, dass dies nicht vollstreckbar sein sollte, bitte mal zitieren, was gemeint ist.


    Der Schuldner muss nach § 775 Nr. 4, 767 ZPO vorgehen.

    Oder habe ich allein die Meinung ? :idee:

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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