Anfechtbare Rechtshandlung oder unwirksame Verfügung des Schuldners ???

  • Hallo zusammen,

    habe mal wieder ein Problem aus der täglichen Praxis.

    Wir haben als Treuhänder einen Schuldner, der bei seiner Rechtsanwältin ein Treuhandkonto hatte bzw. noch hat. Wen verwunderts, der Schuldner konnte offensichtlich mit seinem Geld nicht haushalten.

    Diese Rechtsanwältin hat für den Schuldner dass aussergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt. Jetzt, etwa 14 Tage nach Eröffnung des Verfahrens begleicht die Rechtsanwältin von dem von ihr geführten Treuhandkonto ihre Kosten für das aussergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren in Höhe von etwas mehr als 600 €. Hierbei dürfte es sich unstreitig um eine Insolvenzforderung handeln.

    Meine Frage bzw. mein Problem:

    Eine anfechtbare Rechtshandlung liegt meiner Ansicht nach nicht vor, da die §§ 129 ff. Inso nur Rechtshandlungen vor Eröffnung betreffen. Probleme habe ich aber auch mit § 81 Inso, da hiernach nur Verfügungen des Schuldners nach Eröffnung unwirksam sind. Auch die Frage der Massezugehörigkeit des Guthabens auf dem Treuhandkonto ist problematisch, da dort nur ( wenn auch erhebliche ) unpfändbare Renten eingehen.

    Allerdings wäre dann das ( meiner Ansicht nach untragbare ) Ergebnis, dass sich die Rechtsanwältin als Insolvenzgläubigerin nach Eröffnung des Verfahrens noch aus dem ggf. unpfändbaren Vermögen des Schuldners befriedigen könnte.

    In Erwartung vieler hilfreicher Antworten,

    Mason

  • Die Anfechtung kommt m.E. nicht in Betracht, weil die Rechtshandlung nach Eröffnung vorgenommen wurde. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob auf diesem Konto nur unpfändbare Beträge eingehen. Denn der Treugeber hat gegen den Treuhänder einen "Herausgabe"Anspruch, der nicht dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen unterfällt.

    Aus diesem Grund dürfte auch § 81 InsO greifen, wobei hier allerdings zu fragen ist, welche Verfügung der Schuldner vorgenommen hat. Richtiger Weise handelt es sich wohl um eine Aufrechnung zwischen der Gebührenforderung und dem oben beschriebenen "Herausgabe"Anspruch des Treugebers. Insoweit wäre auf § 96 InsO (insbesondere § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) zu verweisen.

  • Vielleicht muss man den Schuldner nur mal auf die Gefahr der Versagung der RSB hinweisen, wenn er Insolvenzgläubiger bevorzugt (§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO), indem er einfach duldet, wenn sich seine Rechtsanwältin aus seinem Vermögen befriedigt, auch wenn es unpfändbar ist?! Gegebenenfalls erledigt sich das Problem von selbst, wenn er sich der Gefahr bewusst wird.

  • Vielleicht muss man den Schuldner nur mal auf die Gefahr der Versagung der RSB hinweisen, wenn er Insolvenzgläubiger bevorzugt (§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO), indem er einfach duldet, wenn sich seine Rechtsanwältin aus seinem Vermögen befriedigt, auch wenn es unpfändbar ist?! Gegebenenfalls erledigt sich das Problem von selbst, wenn er sich der Gefahr bewusst wird.



    Um einer endlosen Suada von INTI zuvorzukommen:
    Während des laufenden Insolvenzverfahrens kann der Schuldner sein gesamtes pfandfreies Einkommen zur willkürlichen Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger verwenden, wenn er Lust dazu hat, weil § 295 erst in der WVP zur Anwendung kommt.

    Zum Ausgangsfall:
    Man sollte sich mal die Treuhandvereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner Anwältin näher auf Insolvenzfestigkeit ansehen. Wenn der Schuldner damit nämlich Vermögen, dass ansonsten zur Insolvenzmasse gehört hätte, einem Treuhänder zu einem Zweck übertragen hat, der nicht mit der Gleichbehandlung aller Gläubiger harmoniert, dann kommt für die Treuhandabrede nicht nur Insolvenzanfechtung, sondern auch § 283c StGB in Betracht und dann muss @Hallo keine leeren Drohungen aussprechen.

    BTW: Als Treuhänder muss man sich aber natürlich überhaupt keine Gedanken über Insolvenzanfechtung machen, § 313 II InsO.:)

  • Sehr geehrter Herr chique!

    Sie sind eine Schande für die Jurisprudenz Deutschlands! Schämen Sie sich für die schamlose Selbstschmückung mit anderen, kongenialen Federn!

    gez.
    Slaughter-House
    :teufel:

  • Sandfloh bin ich gerne, Kautaback weniger, und mal eine Schande zu sein, wäre ich nicht abgeneigt, wenn der Grund vertretbar ist, der sich mir vorliegend jedoch leider noch nicht erschließt, oh Zögling der blutigen Nahrungsmittelherstellungseinrichtung.

  • Wie sagte der Dalaimoc doch? "In den Staub, marsianischer Sandfloh!" ;)

    Wir befinden es natürlich für schade, dass Ihr, oh Hochwohlgeboren, euch nicht in der Lage zeichnet, in eurem Geiste eine Synthese herzustellen.

    *küsst die Hand*
    Au revoir, Gnädigster!
    In ewiger Verbundenheit -
    Die Geschäftsführung der blutigen Nahrungsmittelherstellungseinrichtung.

    P.S.:
    :wechlach:


  • Zum Ausgangsfall:
    Man sollte sich mal die Treuhandvereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner Anwältin näher auf Insolvenzfestigkeit ansehen. Wenn der Schuldner damit nämlich Vermögen, dass ansonsten zur Insolvenzmasse gehört hätte, einem Treuhänder zu einem Zweck übertragen hat, der nicht mit der Gleichbehandlung aller Gläubiger harmoniert, dann kommt für die Treuhandabrede nicht nur Insolvenzanfechtung, sondern auch § 283c StGB in Betracht und dann muss @Hallo keine leeren Drohungen aussprechen.

    BTW: Als Treuhänder muss man sich aber natürlich überhaupt keine Gedanken über Insolvenzanfechtung machen, § 313 II InsO.:)

    Solange wirklich nur unpfändbare Beträge eingehen und deine Ansicht (die m.E. auch richtig ist) zutrifft, dass der Schuldner mit Unpfändbarem machen kann , was er will, darf die RAin die Kohle wohl einsacken. § 81 InsO gilt doch auch nur in Bezug auf das insolvenzbefangene Vermögen, ein Verfügungsverbot besteht nicht an pfandfreien Gegenständen und Rechten (wie das pfändungsfreie Arbeitseinkommen). Auch sehe ich angesichts der Zeitspanne von 14 Tagen noch ein BARgeschäft, welches die Anfechtung aushebelt.

  • Zitat von Ernst

    Auch sehe ich angesichts der Zeitspanne von 14 Tagen noch ein BARgeschäft, welches die Anfechtung aushebelt.



    Die Frage des anfechtungsneutralen Bargeschäfts stellt sich bei Verfügungen nach Insolvenzeröffnung nicht mehr.



    Slaughty:

    Mir fehlt die Kausalkette! Das liegt allerdings möglicherweise daran, dass ich etwas unter 2,10m messe und (eigene) Kopfbehaarung trage.

    Und bei allem Respekt darf ich behaupten, dass die IMBSTB (insolvenzmoralbewegte Studentenbewegung) bei mir bislang noch keinen nennenswerten Erkenntniszuwachs im insolvenzrechtlichen Bereich bewirken musste.

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