Im Verfahren gibt der Schuldner zwei vorgenommene Lohnabtretungen an. Keiner der beiden Abtretungsgläubiger meldet an. Das Verfahren wäre an für sich zu beenden. Der Verwalter hat sämtliche pfändbaren Einkommensteile auf dem Anderkonto.Wie ist hier vorzugehen? Eine Auszahlung nach der Quote dürfte hier doch nicht erfolgen, da selbst nach Abhaltung des Schlusstermins ein Absonderungsberechtigter sein Vorrecht aus § 114 InsO noch geltend machen kann . § 189 III InsO gilt hier doch nicht, da der nur für angemeldete Forderungen greift.
Nimmt der IV eine Quotenzahlung vor nach dem Schlusstermin vor, so hat der Sicherungsgläubiger einen Anspruch nach § 55 InsO, auch wenn er sein Sicherungsrecht erst später bekanntgibt und –infolge der Fahrlässigkeit des IV, der ja von den vorhandenen Abtretungen wusste- nach § 60 auch gegen diesen persönlich?
Das Problem ist weiter, dass Absonderungsrechte oftmals gar nicht oder inkorrekt angemeldet werden, der Gläubiger schickt den Anmeldebogen oftmals zu, ohne die abgesonderte Befriedigung kenntlich zu machen (und unterstreicht beispielsweise lediglich die Lohnabtretungsklausel um beigefügten Vertrag mit rotem Textmarker). In diesem Fall hätte der IV wohl nachzufragen, um sicher zu gehen.
In diesen Fällen ist wohl am ehesten zu raten, jedwede Quotenzahlung erst nach endgültiger Klärung vorzunehmen.
U.a.w.g.