Unklare Forderungsanmeldung des Sicherungsgläubigers

  • Im Verfahren gibt der Schuldner zwei vorgenommene Lohnabtretungen an. Keiner der beiden Abtretungsgläubiger meldet an. Das Verfahren wäre an für sich zu beenden. Der Verwalter hat sämtliche pfändbaren Einkommensteile auf dem Anderkonto.Wie ist hier vorzugehen? Eine Auszahlung nach der Quote dürfte hier doch nicht erfolgen, da selbst nach Abhaltung des Schlusstermins ein Absonderungsberechtigter sein Vorrecht aus § 114 InsO noch geltend machen kann . § 189 III InsO gilt hier doch nicht, da der nur für angemeldete Forderungen greift.

    Nimmt der IV eine Quotenzahlung vor nach dem Schlusstermin vor, so hat der Sicherungsgläubiger einen Anspruch nach § 55 InsO, auch wenn er sein Sicherungsrecht erst später bekanntgibt und –infolge der Fahrlässigkeit des IV, der ja von den vorhandenen Abtretungen wusste- nach § 60 auch gegen diesen persönlich?

    Das Problem ist weiter, dass Absonderungsrechte oftmals gar nicht oder inkorrekt angemeldet werden, der Gläubiger schickt den Anmeldebogen oftmals zu, ohne die abgesonderte Befriedigung kenntlich zu machen (und unterstreicht beispielsweise lediglich die Lohnabtretungsklausel um beigefügten Vertrag mit rotem Textmarker). In diesem Fall hätte der IV wohl nachzufragen, um sicher zu gehen.

    In diesen Fällen ist wohl am ehesten zu raten, jedwede Quotenzahlung erst nach endgültiger Klärung vorzunehmen.

    U.a.w.g.

  • Den Gläubigern wurde der EÖB zugestellt und sie haben überhaupt keine Forderung angemeldet? Das habe ich richtig verstanden.
    Die Lohnabtretung wurde vom Schuldner angezeigt.

    In der Konstellation würde ich davon ausgehen, das der Gläubiger wohl keine Forderung hat oder mehr geltend machen will, sonst hätte er wohl angemeldet.

    Die Abtretung wurde wohl auch nicht offengelegt.

    Vorschlag: Schlussbericht unter Darlegung dieser Situation beim IG einreichen und um Genehmigung der Schlussverteilung ersuchen.
    Das ist zwar fieserweise eine Runde "Schwarzer Peter", hilft aber weiter.

  • Den Gläubigern wurde der EÖB zugestellt und sie haben überhaupt keine Forderung angemeldet? Das habe ich richtig verstanden.

    Die Lohnabtretung wurde vom Schuldner angezeigt.

    Der Schuldner übermittelte ein Schreiben der Bank, an ihn gerichtet, mit der Forderungsaufstellung, die ihm nach IE zuging. Offensichtlich weiß bei diesem Gläubiger die eine Hand nicht, was die andere tut ! Wenn man nun den Gläubiger informiert und auf diese "missliche Lage" hinweist, weckt man schlafende Hunde und riskiert, dass die angesammelte Masse auszuzahlen ist, Andererseits wird dies wohl nötig sein zur Vermeidung einer Haftung!
    :mad:

  • § 28 II InsO. Wer sein Sicherungsrecht nicht geltend macht, hat nichts (mehr) zu meckern, wenn das Sicherungsgut verbraten ist.

    Verfahren ganz normal durchziehen. Zeigt der Absonderungsberechtigte sein Sicherungsrecht an, solange das Sicherungsgut bzw. der Erlös daraus noch da ist, kriegt er was; zeigt er zu spät an, kriegt er nix mehr.

  • § 28 II InsO. Wer sein Sicherungsrecht nicht geltend macht, hat nichts (mehr) zu meckern, wenn das Sicherungsgut verbraten ist.

    Verfahren ganz normal durchziehen. Zeigt der Absonderungsberechtigte sein Sicherungsrecht an, solange das Sicherungsgut bzw. der Erlös daraus noch da ist, kriegt er was; zeigt er zu spät an, kriegt er nix mehr.

    Danke ! Hinsichtlich der oben genannten (unklaren) Forderungsanmeldungen habe ich wie vorzugehen? Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

    Ein Gläubiger übersendet den vorgefertigten Bogen und meldet die Forderung an. Bei dem Feld "Forderung gesichert/Absonderungsrecht" kreuzt er nichts an. Gleichzeitig schickt er aber eine Kopie des Darlehensvertrages, auf welchem fett gedruckt die Lohnabtretungserklärung hervorsticht, die einer Prüfung i,Ü. standhält. Wie gehe ich vor ?

    a.) Ich melde mich beim Gl und mache ihm klar, dass er wohl die Forderung mit seinem Sicherungsrecht für den Ausfall festgestellt haben möchte

    oder

    b.) ich stelle die Forderung als normale Insolvenzforderung nach § 38 fest; meldet sich der Gläubiger nicht rechtzeitig, so hat er Pech gehabt. Das Sicherungsrecht lag zwar vor, wurde aber nicht angemeldet. Man könnte darin ja auch einen "konkludenten Verzicht" auf das AR sehen.

    Erfolgt hier aber nach dem Prüftermin eine nachträgliche Anmeldung des Sicherungsrechts (weil vorab verschlafen), so wäre die Forderung schon vollumfänglich -und nicht fdA. - festgestellt. Kann hier noch was getan werden?

    oder

    c.) ich stelle die Forderung ohne weiteren Zeitaufwand fdA. fest. Es ist offensichtlich, dass der Gläubiger, der ein Sicherungsrecht hat und dies auch zum Ausdruck bringt, dieses auch geltend machen will, auch wenn er das "Kreuzchen" an der erforderlichen Stelle nicht setzt !

    Die Methode c.) wird in der Praxis wohl die gängiste sein.

    :daumenrau

    Zu guter Letzt: Bis dieser "Streit" endgültig entschieden ist, dürfen keine Zahlungen fließen iRd. Verteilung. Sofern der Drittschuldner, wie regelmässig aber nach IE, sofort auf das Anderkonto überweist, der Sicherungsläubiger sein Recht aber erst nach vier Wochen beim Verwalter anmeldet, so wäre dies rein theoretsich ein Anspruch nach § 55 I Nr. 3 InsO. Dieser greift aber erst nach Befrideigung aller Ansprüche des § 54. Unter Umständen geht der Abtretungsgläubiger wohl lfür diese Zeit eer aus, wenn er die zügige Anmeldung seines Sicherungsrecht "verpennt". Sehe ich das richtig?

  • Ich gehe im geschilderten Fall nach Methode d) vor:

    Ich weise den Gläubiger darauf hin, dass er kein Sicherungsrecht geltend gemacht, ein solches aber möglicherweise hat, und frage, an, ob er es geltend machen oder darauf verzichten möchte.

    Zitat

    Zu guter Letzt: Bis dieser "Streit" endgültig entschieden ist, dürfen keine Zahlungen fließen iRd. Verteilung. Sofern der Drittschuldner, wie regelmässig aber nach IE, sofort auf das Anderkonto überweist, der Sicherungsläubiger sein Recht aber erst nach vier Wochen beim Verwalter anmeldet, so wäre dies rein theoretsich ein Anspruch nach § 55 I Nr. 3 InsO. Dieser greift aber erst nach Befrideigung aller Ansprüche des § 54. Unter Umständen geht der Abtretungsgläubiger wohl lfür diese Zeit eer aus, wenn er die zügige Anmeldung seines Sicherungsrecht "verpennt". Sehe ich das richtig?



    In Analogie zu § 48 ist die Möglichkeit der Ersatzabsonderung allgemein anerkannt (vgl. z.B. Graf-Schlicker/Fuchs, InsO, § 48 Rz. 16 m.w.N.).

  • die Frage kann nicht das nichtgemachte Kreuz sein und die Unterlage, aus der sich ein Sicherungsrecht ergibt, ergeben könnte.

    Das Sicherungsrecht ist von dem Gläubiger genau zu bezeichnen, so dass es eindeutig zu identifizieren ist. Wird ein Absonderungsrecht geltend gemacht und es fehlt an einer solchen Identifizierbarkeit, hake ich schon nach, ansonsten obliegt mir es nicht, den Willen des Gläubigers zu erahnen.

    Neben dem vergessen Kreuz machen viele Banken ihr Absonderungsrecht aus Gehaltsabtretung schon nicht mehr geltend, weil diese dann in der Schlussverteilung hintern runterfallen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich wärme den Beitrag mal wieder auf, weil eine Gemeinde gerade Grunzsteuer angemeldet hat, und zwar nicht f.d.A. Ein Zwangsversteigerungsverfahren lief, wurde aber inzwischen wieder aufgehoben (war von einem nachrangigen Gläubiger betrieben worden, und der Druck hat auf den Schuldner zahlungsfördernd gewirkt). Momentan läuft also keines, die Gemeinde aber die Möglichkeit, dies anzuleiern und wegen § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG voll befriedigt zu werden.

    Anerkannt werden kann die Forderung m.E. nicht. Da der Gläubiger beim Bestreiten auch tätig werden muss, könnte man doch eigentlich die Forderung f.d.A. feststellen, schließlich ist der Gläubiger hier nicht schlechter gestellt als beim Bestreiten?! Ich meine, das nicht gemachte Kreuzchen kann ja nicht wirklich dahin gehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger auf seine Sicherheit verzichten will? Oder verbietet sich das einfach aus Prinzip, weil der Gläubiger nicht damit rechnen kann, dass seine Forderung anders festgestellt wird, als er es beantragt hat?

    Laut Kommentierung ist der TH/IV ja auch verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine Forderungsanmeldung vollständig ist (betrifft insbesondere Hinweis, wenn Vollmacht fehlt oder Forderungsgrund etc. nicht ausreichend angegeben sind)?

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