Bescheinigung der Rechtswirksamkeit eines Vergleichs

  • Hallo,

    ein Kollege und ich haben uns gerade über die Bescheinigung der Rechtswirksamkeit eines Zivilgerichtlichen Vergleichs unterhalten.

    Er sagte mir, dass es da wohl keine genauen Vorschriften geben soll.

    Manche Gerichte (hier die Geschäftsstelle) machen nur einen Stempelvermerk "Der Vergleich wurde nicht widerrufen."

    Bei manchen Gericht, macht wohl der Rechtspfleger einen richtig langen Vermerk auf ein neues Blatt, welches dann an den Vergleich gesiegelt wird.


    Mich würde an dieser Stelle eure Erfahrungen bzw. eure Handhabung dieser Bescheinigung / dieses Vermerks interessieren.
    z.B. Gedanken zur funktionellen Zuständigkeit etc.


    Ggf. wäre das posten von Vorschriften sehr nett.

    Danke :)

    Blacky

  • Hi,
    ich kann Dir nur sagen, was bei uns im LG-Bezirk übersandt wurde:

    Stand:

    Widerrufsvergleich mit Vollstreckungsklausel erteilt vom UdG.
    BGH:
    Vollstreckungsklausel auf Widerrufsvergleich muss vom Rechtspfleger erteilt werden
    Bereits erteilte Klauseln des UdG:
    Die vollstreckbare Ausfertigung des Widerrufsvergleichs wird beim Prozessgericht eingereicht;
    Es wird die erteilte Klausel durchgestrichen und eine neue Klausel vom Rechtspfleger erteilt (unter Bezug auf die Entscheidung des BGH... wird folgende neue Klausel erteilt).
    Auf eine eventuell bereits erfolgte Zustellung des Vergleichs (im Parteibetrieb) hat diese Klauselerteilung keinen Einfluss, d.h. es muss keine erneute Zustellung erfolgen.
    Es kann nicht analog § 733 ZPO eine neue vollstreckbare Ausfertigung erteilt und die alte zurückgegeben werden, da i.d.R. der Zustellnachweis an der bereits erteilten Ausfertigung angebracht wurde und so eine neue Zustellung erfolgen müsste (neue Kosten).

    Also macht das nach dem BGH der Rechtspfleger;
    Die Entscheidung des BGH vom 04.10.2005 trägt das AZ: VII ZB 40/05

  • Also ist eine Bescheinigung der Rechtswirksamkeit im Prinzip nicht notwendig?

    Bei manchen Urteilen wird ja ein Rechtskraftvermerk erteilt.

    (Meine Ausbildung ist leider schon etwas her ;) )

  • Bei uns wird vom UdG auf Antrag der "Stempel" erteilt: Die Rechtswirksamkeit des Vergleichs wird bescheinigt. Dazu wird der Rechtskraftstempel für Urteile abgeändert, da wir nicht 2 verschiedene Stempel haben.

    Widerrufsvergleich: Erteilung der v.A. durch den Rpfl.

  • Bei uns erging folgende Anweisung an die Geschäftsstellen:

    Ich bitte daher bei widerruflichen Vergleichen die Akte nach Ablauf der Widerrufsfrist mit einem Vermerk, dass kein Widerruf eingegangen ist und der auf den Rechtspfleger vorbereiteten Klausel einschließlich dem vorbereiteten Vermerk über die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung auf der Urschrift des Titels dem zuständigen Rechtspfleger zur Unterschrift vorzulegen.

  • Also bei uns bereitet stellt auch der UdG die Rechtswirksamkeit fest ( mittels Stempel) und bereitet die Klausel vor, welche dann der Rpfl unterzeichnet.

  • Ist sowas nicht in der Geschäftsanweisung für Zivilsachen und in der AktO geregelt. Gilt da § 65 der Geschäftsanweisung i.V. mit § 7 AktO entsprechend, falls es nicht eine Sonderregelung gibt?
    Wird die Klausel entsprechend der Rspr. d. BGH vom Rpfl. erteilt, hat dieser aber auch die Prüfungspflicht, Zöller, 25. Aufl. Rn. 11 zu § 794 ZPO.

  • Hallo Ihr Lieben,

    wenn ein Vergleich durch Beschluss festgestellt wurde, AB WELCHEM ZEITPUNKT kann ich denn dann die Rechtswirksamkeit nach einer Eurer oben angeführten Verfahrensweisen bescheinigen? Muss ich noch den Ablauf einer Frist beachten? Gibt es gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel/-behelf? Oder wird der Vergleich ab Beschlusserlass rechtswirksam? :gruebel:

    Vielen Dank

    Laurentia

  • Bei uns macht bei Widerrufsvergleichen der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle immer neben dem Vergleich folgenden Vermerk hin:
    Ein Widerruf ist nicht eingegangen. Der Vergleich ist rechtswirksam. Name, Unterschrift + Datum.

    Der Rechtspfleger erteilt dann die Klausel nach § 726 ZPO. Ausreichend ist folgender Text: Vorstehende Ausfertigung wird dem ... zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten erteilt. Wichtig ist nur, dass der Rechtspfleger die Klausel auch als Rechtspflger unterschreibt und nicht noch der Zusatz vom Stempelabdruck mit der Bezeichnung U.d.G. stehen bleibt.

    Ein Gläubiger hat bei mir einmal moniert, dass ich in meiner Klausel, dass mit dem Widerruf, der nicht eingegangen ist, nicht aufnehme und auch nicht den § 726 ZPO. Ich habe ihn dann hingewiesen, dass bei einer Klausel nach § 727 ZPO auch nicht der § 727 ZPO erwähnt wird und dass sich das mit dem Widerruf ja schon aus dem Vermerk am Vergleich ergibt. Die BGH-Entscheidung schreibt auch nur vor, dass der Rechtspfleger die Klausel unterschreiben muss und nicht noch etwaige Vermerke doppelt anbringen muss.

    Hallo Laurentina,

    ein Vergleich ist sofort wirksam, wenn keine Widerrufsfrist bestimmt wurde. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann dann gleich erteilt werden.

    Bezüglich des Beschluss-Vergleichs nach 3 278 Abs.6 ZPO habe ich im Kommentar unter dem § 278 ZPO nichts mit einer Rechtsmittelfrist gefunden. Es steht dort drin, dass die Einigung der beiden Parteien nur durch Beschluss festgestellt wird. Ich würde daraus ableiten, dass der Beschluss nach § 278 Abs.6 ZPO somit auch sofort rechtswirksam ist. Außerdem stellt der Beschluss nach § 278 Abs.6 ZPO ja ein Vergleich da. Dann kann ja bezüglich der Rechtsmittelfrist auch nichts anderes wie bei einem normalen Vergleich gelten.

  • Hallo!!!
    Ihr schreibt davon, dass die nun richtig erteilte Klausel durch den Rechtspfleger nicht noch einmal zugestellt werden muss.
    Ich hab' in einem Fall einen Widerrufsvergleich, der mit eine einfachen Klausel des UdG (vom 30.03.) versehen war und die Zustellung erfolgte am 31.03.
    Damit wurde ja auch die falsche Klausel zugestellt => welchen Grund gibt es denn nun, dass nicht die "richtige" Klausel des Rechtspflegers noch einmal zugestellt werden muss??? => liegt es am Sinn der Vorschrift, dass die Zustellung der Klausel die Kenntnis der auf den Schuldner zukommenden Zwangsvollstreckung erwirken soll und somit eigentlich egal ist, wer sie erteilt hat, es also nur auf das OB er sie erhalten hat ankommt???

    :confused:

  • ja da steht drin, dass sie zugestellt werden muss......
    aber danach ist die qualifizierte Klausel zuzustellen; ich hatte nur eine "falsche" einfache Klausel...... => diese wurde zwar mit zugestellt aber eben nicht als "richtige" Klausel......

  • :eek: Ich glaube, ich habe Deine Frage falsch gelesen. Natürlich muss die Klausel nach § 726 ZPO zugestellt werden. Die einzige Überlegung, nach der man von einer Zustellung absehen könnte, wäre die folgende:

    Nur der Schuldner hatte die Möglichkeit, den Vergleich zu widerrufen. In diesem Fall brauchst Du zwar auch die Klausel nach § 726 ZPO, aber der Schuldner weiß doch selbst am Besten, dass er den Vergleich nicht widerrufen hat. Mit der Zustellung der Klausel soll dem Schuldner doch nur vor Augen geführt werden, dass der Bedingungseintritt erfolgt ist. Dieses weiß er aber schon selbst. Eine Zustellung wäre hier eine "übertriebene Förmelei".

    Haben beide Parteien oder auch nur der Gläubiger die Möglichkeit des Widerruf, bedarf es auf jeden Fall der Zustellung.

  • Das ist schon verrückt.
    Bei uns wurde ein Formblatt gebastelt, dassvor den Vergleich genagelt wird, in dem die einzelnen Schritte festgehalten werden, also feststellt, dass kein Wiederruf vorliegt, dass ein Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eingegangen ist, bis zur Erteliung und Herausgabe an den Antragsteller.
    Nun habe ich in Erfahrung gebracht, dass der Gesetzgeber vorhat, die Zuständigkeit an den UdG bei der Erteilung der Klausel bei wiederruflichen Vergleichen zu übertragen. :confused:

  • Zitat

    Nun habe ich in Erfahrung gebracht, dass der Gesetzgeber vorhat, die Zuständigkeit an den UdG bei der Erteilung der Klausel bei wiederruflichen Vergleichen zu übertragen. :confused:


    Ist ja auch sinnvoll.

  • Die Widerrufsfrist war abgelaufen, als die einfache Klausel erteilt worden ist. Nach Erteilung ist dann die Zustellung dieser einfachen Klausel an den Schuldner erfolgt. Nur wurde, da es sich um einen Widerrufsvergleich handelte ja die "falsche" Klausel durch den UdG erteilt.

  • Zitat von Manfred
    Zitat

    Nun habe ich in Erfahrung gebracht, dass der Gesetzgeber vorhat, die Zuständigkeit an den UdG bei der Erteilung der Klausel bei wiederruflichen Vergleichen zu übertragen. :confused:


    Ist ja auch sinnvoll.



    Das sehe ich auch so.

    Wird Zeit dass der Gesetzgeber diese schw... Entscheidung des BGH durch eine Klarstellung im Gesetz quasi gegenstandslos macht. Ich glaube das aber erst wenn ich es sehe.

    P.S.: Bei uns erteilt der UdG auch unter Kenntnis der BGH Entscheidung immer noch die Klausel bei Widerufsvergleichen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zitat von Ernst P.

    [ Bei uns erteilt der UdG auch unter Kenntnis der BGH Entscheidung immer noch die Klausel bei Widderufsvergleichen.



    Bei uns bereitet der mD alles vor und legt mir die Akte grinsend zum Unterschreiben vor - irgendwie lächerlich, was sich der BGH da geleistet hat.

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