Erteilung 2. Vollstreckbare Ausfertigung und Rechtsnachfolgeklausel

  • Folgender Fall:
    Bereits 2002 wurde ein Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel eingereicht. Der Antrag wurde damals zurückgewiesen, weil noch eine Vollmacht und eine Abtretungserklärung fehlte.

    Bis Mai 2007 ist dann nichts weiter passiert. Im Mai kam dann ein Schreiben "Kommen wir zurück auf die Verfügung des Gerichts aus 2002 und legen nunmehr die geforderten Unterlagen vor."

    Das Schreiben konnte natürlich nicht mehr untergebracht werden, da die Akte bereits ausgesondert wurde.

    Die Rechtsanwältin teilte zudem mit, dass jeweils die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils und des KfB´s 2002 zur Akte gereicht und nicht wieder zurückgeschickt wurden.

    Nun ja, dass kann ich nicht mehr nachvollziehen (Akte ist ja ausgesondert). Die Anwältin versichert an Eides statt, dass sie die vollstreckbaren Ausfertigungen nicht mehr hat und bittet daher darum, eine zweite vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen und die Gläubigerbezeichnung umzuschreiben.

    Reicht das so? Können die 2. Vollstreckbare und die Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden? :confused: Die Abtretungserklärung liegt hier vor.

    Bin für jede Hilfe wirklich dankbar

  • Wenn die Abtretungserklärung in öffentlich beglaubigter Form vorliegt, sehe ich kein Problem bei der Erteilung.

    Für das Rechtschutzbedürfnis gem. § 733 ZPO würde mir die e.V. der Anwältin ausreichen.

    Es sind halt sowohl §§ 727 wie 733 ZPO zu beachten. D.h., dass nach der h.M. der Schuldner vor Erteilung der weiteren VA gehört werden muss.
    Mit gleichem Schreiben kann man ihn dann natürlich auch noch zur Erteilung der RNF-Klausel anhören.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Mh, den ursprünglichen Titel hast du aber noch ? ;)

    Also, ich würde die Gegenseite anhören. Falls die sich nicht räuspert, kannst du ja gem. § 733 cpo eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen.

    Und die kann, wenn 727 cpo erfüllt ist, auch umgeschrieben werden.

    Falls daher die Abtretung in der Form des 727 cpo nachgewiesen wurde, würde ich die Gegenseite und denjenigen, der durch die Abtretung ein Recht verliert anhören.

    Kommt nix, würde ich eine Klausle machen

    Vorstehende erste weitere vollAus wird dem X als Rechtsnachfolger des Q zum Zwecke der ZV erteilt. Die Linksnachfolge wurde durch UR 23/07 des Notars M in Haxenhausen nachgewiesen.

    Haxenhausen, usw.

  • Also die Originaltitel sind noch da. Die Gegenseite hat die Anträge auch schon zur Stellungnahme erhalten.

    Die Rechtsnachfolgerin kommt aus den USA (irgendeine Firma) vertreten durch deutsche Rechtsanwälte. Könnte das noch ein Problem darstellen?

  • Die Rechtsnachfolgerin kommt aus den USA (irgendeine Firma) vertreten durch deutsche Rechtsanwälte. Könnte das noch ein Problem darstellen?



    Würde ich nicht sagen. Die Rechtsnachfolge muss durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen sein. Wo der Rechtsnachfolger wohnt, ist egal.

  • Wenn die Rechtsnachfolge in der Form des § 727 nachgewiesen wurde, ist es egal, wo der neue Gläubiger sitzt.

    Wenn die RAin versichert, dass der Titel verloren ist, würde mir das ausreichen. Hätte der Schuldner die Forderung beglichen, hätte er sich schon gemeldet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!