Umfasst Pfändung von Arbeitseinkommen auch Abfindung?

  • Hallo, ich hab mal eine ziemlich blöde Frage:

    Gepfändet wurde "die angebliche Forderung des Schuldners an den Arbeitgeber auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen)".

    Kurz vor der Pfändung wurde das Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner aufgelöst und dem Schuldner eine Abfindung von 6.000 EUR zugesprochen (die noch nicht ausbezahlt wurde).

    Mir liegt ein Antrag des Schuldners nach § 850 i ZPO auf Freigabe der gesamten Abfindung vor.

    Leider hab ich jetzt einen Knoten im Gehirn: ist die Abfindung tatsächlich durch den PfÜB gepfändet worden? Oder wurde durch den PfÜB nur das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet? :confused:

  • Hallo,

    die Abfindung ist kein Arbeitslohn, sondern eine Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes, also gerade dafür, dass man künftig keinen Arbeitslohn mehr bekommt.

    Du schreibst:

    "Kurz vor der Pfändung wurde das Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner aufgelöst und dem Schuldner eine Abfindung von 6.000 EUR zugesprochen (die noch nicht ausbezahlt wurde)."

    Das Problem ist das Wort "zugesprochen". Dass eine Abfindung vom Arbeitsgericht "zugesprochen" wird, kommt statistisch sehr selten vor (sog. "Auflösungsantrag"). Vermutlich wurde die Abfindung nicht "zugesprochen", sondern "ausgehandelt". Dann gilt arbeitsrechtlich die Regel: Wenn nichts anderes vereinbart ist (und das wird es praktisch nie), dann ist die Abfindung erst am Tage des Ausscheidens fällig. Also müsste der Gläubiger das Datum angeben. Im Arbeitsrecht wird die Frage diskutiert, ob die Abfindung vor Fälligkeit vererblich ist, also dann, wenn der Arbeitnehmer nach Aushandlung der Abfindung und vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses stirbt. Aber selbst diese Dikussion ändert an der
    Tatsache nichts, dass die Fälligkeit erst mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eintritt.

  • Die Pfändung erfasst alles AE was noch nicht ausgezahlt ist. Somit also auch eine bereits fällig gewesene aber noch nicht ausgezahlte Abfindung.

  • Hallo,

    ich nehme alles zurück, was ich vor ein paar Stunden schrieb. Die Abfindung gehört zwar sozialversicherungsrechtlich nicht zum Arbeitseinkommen, jedoch bei einem formularmäßigen PfÜB gehört sie zum "Arbeitseinkommen".

    Das hat das Bundesarbeitsgericht schon zwei Mal in Fällen von Drittschuldnerklagen entschieden:

    1.) BAG, NJW 1980, 800 (normale Abfindung)
    2.) BAG Betriebsberater 1992, 358 (Sozialplanabfindung)

    Man kann das für falsch halten, aber höchstrichterlich entschieden ist es so!

    Gruß

    Titus


  • Die Abfindung gehört zwar sozialversicherungsrechtlich nicht zum Arbeitseinkommen, jedoch bei einem formularmäßigen PfÜB gehört sie zum "Arbeitseinkommen".



    Genau! So auch Onkel Kurt Rd-Nr. 1234 (13. Auflage).
    Kann deshalb auch keinen Anspruch des Schuldners auf Freigabe erkennen.
    Pech für den Schuldner:teufel:

  • @ Bini

    Warum nicht. Schuldner ist vermutlich rausgeflogen und hat jetzt keine Arbeit mehr. Vielleicht ALG2 oder aber zumindest ALG1. Damit weniger als vorher und es gibt viele Entscheidungen, die die Abfindung als Aufstockung des für die nächsten 6 oder 12 Monate voraussichtlich zufließenden ALG sehen und deswegen 1/6 oder 1/12 der Abfindung auf das monatliche ALG drauf rechnen und dann den sich aus der Differenz ergebende pfändbare Betrag mit 6 oder 12 multiplizieren. Der Rest ist dann pfandfrei.

  • Kann deshalb auch keinen Anspruch des Schuldners auf Freigabe erkennen.
    Pech für den Schuldner:teufel:




    ... außer, wenn die Voraussetzungen auf (ggf. teilweise) Freigabe nach § 850i ZPO vorliegen - dann : Pech für den Gläubiger :teufel:



    Meines Erachtens funktioniert § 850i ZPO nicht, da die Abfindung keine Vergütung für "persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste" darstellt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • Meines Erachtens funktioniert § 850i ZPO nicht, da die Abfindung keine Vergütung für "persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste" darstellt.



    Nein die wird für das jahrelange Herumhängen beim (ehem.) Arbeitgeber gezahlt... :wechlach:

    Aber Spaß beiseite : Wenn du mal einen Blick in einen ZPO-Kommentar riskierst, wirst du feststellen, dass die Abfindung den Präzedenzfall von § 850i ZPO darstellt. Insbesondere, wenn der Schuldner nach Arbeitsende keine laufenden Einkünfte (ALG, andere Sozialleistungen) bekommt, kann ihm aus der Abfindung ein Teil (ggf. ist diese sogar vollumfänglich) als unpfändbar belassen werden.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Schu schließt Aufhebungsvertrag zu 31.05 und erhält 5000 EUR Abfindung, fällig mit Ausscheiden. Es laufen Pfändungen auf dem Konto (P-Konto) und beim Arbeitgeber durch mehrere Gläubiger. Aufgrund des Aufhebungsvertrags ist der Schu laut eigener Aussage 3 Monate beim Arbeitsamt gesperrt & erhält keine Leistungen.

    Sehe ich es richtig, dass ich grds Pfändungsschutz nach §850i beim Arbeitgeber (damit er die Abfindung ausbezahlt) und auf dem Konto (damit das Restgeld, das über der Freigrenze liegt) gewähren muss/kann/soll? Geplant ist, ihm zumindest für die 3 monatige Sperre den 3-fachen Betrag der unpfändbaren Bezüge zu belassen. Ich dachte eig, dass ich §850i nur fürs Konto machen müsste, bis ich dann auf die Idee kam, dass auch die Abfindung selbst schon von der Lohnpfändung umfasst sein könnte, woraufhin ich hier gelandet bin. Ich mache Vollstreckung erst seit kurzem & das ist natürlich gleich mein erster Pfändungsschutzantrag.

  • Hallo Amaryllis,

    § 850i ZPO sagt ja dem Wortlaut nach aus, dass dem "Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen [ist], als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde."

    Da vorliegend sowohl beim Arbeitgeber (also an der Quelle), als auch bei der Bank (in das P-Konto) gepfändet wurde, müsste m.E. nach auch gegenüber beiden Pfändungsschutz gewährt werden. Denn was nützt es dem Schuldner, wenn der Arbeitgeber einen höheren Betrag als den Pfändungsfreibetrag des P-Kontos überweist und die Bank dann den überschießenden Teil wieder an die Gläubiger auskehrt.

    Noch ein Wort zu der Höhe des unpfändbaren Betrags, wobei ich nicht weiß, ob die 5.000,00 € hier reichen. Zunächst stimme ich zu, wenn der Schuldner für drei Monate aus der Abfindung den unpfändbaren Betrag erhält, der ihm auch aus dem lfd. Arbeitseinkommen zur Verfügung gestanden hätte. Was aber noch nicht berücksichtigt wurde, ist die Tatsache, dass er auch danach vermutlich aus dem Arbeitslosengeld weniger bezieht als aus dem vorherigen lfd. Arbeitseinkommen. Aus meiner Sicht steht dem Schuldner der Differenzbetrag auch noch für eine gewisse Weile zu. Maßstab ist dabei, wie schnell der Schuldner voraussichtlich wieder in Lohn und Brot kommt. Wer jung ist und einen gesuchten Job ausübt, findet wahrscheinlich nach 6 Monaten wieder ein Beschäftigungsverhältnis, bei einem 55 jährigen Hilfsarbeiter werden wohl auch 18 Monate kaum reichen.

    Weiter müsste noch § 850i Abs. 1 S. 2 ZPO berücksichtigt werden, wobei der so zu verstehen ist, ob der Schuldner noch anderes Vermögen hat und ob die Gläubiger hierauf zugreifen können und es ggfls. schon getan haben. Kann auf das sonstige Vermögen des Schuldners durch Gläubiger nur mit Schwierigkeiten zugegriffen werden, wäre es zu berücksichtigen und könnte zu einer Kürzung führen. Dieses Problem hat sich mir früher allerdings nicht gestellt, da ich in Insolvenzverfahren tätig war und der Insolvenzverwalter konnte auf alles zugreifen. Ggfls. kann jemand anderes hier helfen.

    Letztlich sind auch noch die Belange der Gläubiger zu berücksichtigen, hier ist eine Abwägung vorzunehmen, ganz grob gesagt, wenn der Gläubiger selbst in wirtschaftliche Not gerät schlimmstenfalls Sozialhilfe benötigt, dann kann der Betrag, der dem Schuldner belassen wird gekürzt werden.

    In der Praxis spielen § 850i Abs. 1 S.2+3 ZPO aber nach meiner Erfahrung nur eine geringe Rolle, sollten aber in dem Beschluss zumindest erwähnt werden, damit dem Gläubiger keine Angriffsfläche für Rechtsmittel gegeben werden.

  • Hallo,

    es gibt eine neue BGH-Entscheidung zum Thema Aufstockung im Rahmen des § 850 i ZPO:

    BGH IX ZB 69/15 vom 07.04.2016

    Hiernach kommt eine zeitlich befristete Aufstockung dann nicht in Betracht (sondern es ist das Existenzminimum
    als Kriterium anzusetzen), wenn es sich bei den Zahlungen nicht um solche aus einer Erwerbstätigkeit handeln. Im zu Grunde liegenden Fall ging es um eine Erbschaft (genauer: um eine Vergleichszahlung nach Pflichtteilsgeltendmachung).

    Wie seht Ihr das nun bezogen auf eine Abfindung?

    Auch wenn die Abfindung der "Klassiker" im Hinblick auf § 850 i ZPO sein mag (und ich selbst zahlreiche "Aufstockungsfreigaben" gemacht habe), müsste man doch genauer überlegen, ob eine Abfindung tatsächlich zum Arbeitseinkommen gerechnet werden kann. So ganz wohl bin ich mir dabei nicht, insbesondere im Hinblick auf die Begründungen in o. g. Entscheidung.

    In meinem vorliegenden Fall hat der Schuldner bereits wieder eine neue Arbeitsstelle, verdient dort aber einiges weniger als zuvor. M. E. ist sein "Existenzminimum" auf jeden Fall gesichert, nur eben nicht mehr in gleicher Höhe wie zuvor.
    Dennoch beantragt er eine Freigabe aus der Abfindung.

    Vielen Dank schon mal!

    Gruß

  • Der Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" umfasst auch eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlte Abfindung.

    Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG gehören zum "Arbeitseinkommen" im Sinne von § 850 ZPO. Das folgt insbesondere aus der Vorschrift des § 850 i ZPO, die den Pfändungsschutz für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten und Dienste regelt, und wird - soweit ersichtlich - nirgends in Zweifel gezogen (vgl. etwa Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl. § 850 Rn. 6a; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO § 850 Rn. 20, § 850 i Rn. 4 ff, 8).

    BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 139/09

  • wenn der Schuldner direkt im Anschluss wieder arbeitet und keinen Zeitraum zu überbrücken hat, kann das Ergebnis die Zurückweisung des Antrags auf Freigabe der Abfindung sein, da gem. § 850i ZPO bei der Entscheidung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen sind.

  • wenn der Schuldner direkt im Anschluss wieder arbeitet und keinen Zeitraum zu überbrücken hat, kann das Ergebnis die Zurückweisung des Antrags auf Freigabe der Abfindung sein, da gem. § 850i ZPO bei der Entscheidung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen sind.

    Das sehe ich aber anders:

    Nach der Änderung des § 850i ZPO hat "...das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde."

    In der alten Fassung war von notwendigem Unterhalt die Rede. Die neue Fassung stellt hingegen klar, dass dem Schuldner von der Abfindung so viel zu belassen ist, als wäre es laufendes Arbeitseinkommen. Dabei hat das Gericht die Abfindung auf einen "angemessenen" Zeitraum zu verteilen. Dass die "...wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen..." sind bedeutet nichts anderes, als dass bei der Berechnung des frei zu gebenden Betrages in diesem Fall das Arbeitseinkommen, das er künftig erzielt mit zu berücksichtigen ist. Wie der TE schreibt, hat der Schuldner bereits eine neue Arbeitsstelle und verdient da aber einiges weniger. Jetzt kommt der Passus im Gesetz "... seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten..." in die Betrachtung. Weil der Schuldner einiges weniger verdient und u.U. nicht absehbar ist, dass sich dies in der nächsten Zeit ändert, könnte man die Abfindung durchaus auf einen längeren Zeitraum verteilen. Jedenfalls auf einen längeren Zeitraum als dies der Fall ist, wenn der Schuldner noch keine neue Beschäftigung hat. Weil in diesem Fall ja die Möglichkeit bestehen würde, dass er eine etwa gleich bezahlte Tätigkeit finden könnte.

    Früher ist man oft von einer Verteilung der Abfindung auf 6 oder 12 Monate ausgegangen. Das wurde überwiegend auch beibehalten, nach der Änderung des Gesetzestextes. Weil die Abfindung aber auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen ist, muss man sich schon für einen Zeitraum entscheiden, das ist dann Sache des Gerichts.

    Bei der Entscheidung sind einige Punkte sehr wichtig. Das ist zum einen die Höhe der Abfindung und (in diesem Fall) die Höhe des neuen Einkommens und ob dieses Einkommen über den unpfändbaren Beträgen liegt. Außerdem ist die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen von großer Bedeutung, weil die ja auch die Höhe des frei zu gebenden Teils der Abfindung beeinflussen. Die Höhe des bisherigen Einkommens spielt meiner Meinung nach überhaupt keine Bedeutung, weil sich aus dem Gesetzestext dazu nichts ergibt.

    Vielleicht kann der TE dazu noch was mitteilen.

  • Wenn das jetzige neue Einkommen wenn auch deutlich geringer als das bisherige, aber immer noch so hoch sein sollte, dass sich nach der Pfändungstabelle ein pfändbarer Betrag ergeben würde, wäre mE ein i-Antrag für die Abfindung aus dem alten Arbeitsverhältnis unbegründet.

    Wenn sich beim neuen Lohn kein pfändbarer Betrag nach Tabelle ergeben sollte, müsste man mal schauen:

    Insbesondere würde mich dabei zuerst wohl schon die alte Einkommenshöhe interessieren, also ob dort bislang ein mtl. pfändbarer Betrag rüberkam.

    Dann weiter sehen.

  • Wenn das jetzige neue Einkommen wenn auch deutlich geringer als das bisherige, aber immer noch so hoch sein sollte, dass sich nach der Pfändungstabelle ein pfändbarer Betrag ergeben würde, wäre mE ein i-Antrag für die Abfindung aus dem alten Arbeitsverhältnis unbegründet.

    Wenn sich beim neuen Lohn kein pfändbarer Betrag nach Tabelle ergeben sollte, müsste man mal schauen:

    Insbesondere würde mich dabei zuerst wohl schon die alte Einkommenshöhe interessieren, also ob dort bislang ein mtl. pfändbarer Betrag rüberkam.

    Dann weiter sehen.

    Meiner Meinung nach spielt das bisherige Einkommen keine Rolle, sondern lediglich das Einkommen, das der Schuldner nach der Zahlung der Abfindung erhält.

    Wenn die Abfindung wie laufendes Arbeitseinkommen zu behandeln ist, dann wird diese Abfindung auf eine vom Gericht festzulegenden Zeitraum verteilt und der monatliche Anteil dem laufenden monatlichen Einkommen hinzugerechnet.

    Angenommen der verheiratete Schuldner erhält eine Abfindung in Höhe von 5.000,00 € und hat bei dem neuen Arbeitgeber ein monatliches Einkommen vom 2.000,00 €, dann wären von dem Einkommen 260,98 € pfändbar. Verteilt das Gericht die Abfindung auf 10 Monate, dann ist das ein monatlicher Betrag in Höhe von 500,00 €, die dem laufenden Einkommen (von dem Gericht) hinzuzurechnen sind, ergibt also ein rechnerisches Einkommen von 2.500,00 €, von dem 510,98 € pfändbar wären. Der auf den monatlich anteiligen Abfindungsbetrag entfallende pfändbare Teil beträgt somit 250,00 €. Bei der Verteilung auf 10 Monate also 2.500,00 €. Womit die restliche Abfindung von 2.500,00 € für den Schuldner pfandfrei wäre.

    Würde man die Abfindung nur auf sechs Monate verteilen, wäre das ein monatlicher Betrag von 833,33 €. Zusammen mit dem laufenden Einkommen also 2.833,33 €, wovon ein Betrag von 675,98 € pfändbar wäre. Die Differenz würde also 415,00 € x 6 = 2.490,00 € (pfändbar) betragen und somit wären 2.510,00 € pfandfrei.

    Wenn das (neue) pfändungsrechtliche Einkommen des Schuldners also über den unpfändbaren Grundbeträgen nach § 850c Abs. 1 ZPO liegt, ginge es also nur die unpfändbaren Mehrbeträge nach § 850c Abs. 2 ZPO und danach sind für den Schuldner selbst 3/10 und für die erste unterhaltsberechtigte Person 2/10 des Mehrbetrages unpfändbar. Über den Daumen gerechnet wäre also die Hälfte des Mehrbetrages unpfändbar. Nur durch die Rundungsvorschrift des § 850c Abs. 3 ZPO kommt es bei den zwei Berechnungen zu einer (geringen) Differenz von 10,00 €.

    Die Vorschrift des § 850i ZPO ist nach der Änderung eindeutig, so dass das Gericht nicht von der Verteilung auf eine angemessene Zeit abweichen kann. Lediglich den Zeitraum kann das Gericht nach eigener Einschätzung festlegen. Der Wortlaut des § 850i ZPO ist nicht darauf beschränkt, dass der Schuldner nach der Zahlung der Abfindung kein Arbeitseinkommen erhält. Selbst wenn kein Arbeitseinkommen erzielt wird, hat der Schuldner Anspruch auf ALG, das wie AE pfändbar ist.

    Das Problem für den Gläubiger könnte sein, dass er das neue Arbeitseinkommen (noch) nicht gepfändet hat und somit nur den pfändbaren Anteil der Abfindung erhält. Aber das ist dann Sache des Gläubigers, was das Gericht dann nicht (zusätzlich) zu berücksichtigen hat. Schließlich könnte es auch sein, dass ein anderer Gläubiger das neue AE schon gepfändet hat.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!