Anhörung durch Amtsgericht bei § 797 Abs. 3 ZPO?

  • Eine Frage zum Thema Genehmigung der Ausstellung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung für das Jugendamt. Ich habe einen solchen Antrag vorliegen. Grundsätzlich ist der Schuldner ja vor Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zu hören. Hier geht es ja nur um die Genehmigung dazu. Muss ich trotzdem anhören oder nur das Jugendamt dann vor Erstellung der weiteren vollstreckbaren?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Anhörung gem. § 733 ZPO gilt f.d. weitere VA und nicht bei der Erteilung einer RNF-Klausel nach § 727 ZPO.

    Was ist denn nun beantragt, vielleicht beides?

    Zu § 797 Abs. 3 ZPO findest du einiges über die Suche.


    Es ist nur die Genehmigung zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung beantragt, da die erste Ausfertigung verloren gegangen ist. Über die Suche habe ich diesen Thread gefunden und mich drangehängt, weil du auf § 797 Abs. 3 hingewiesen hattest (war vielleicht ein bisschen verwirrend). Was ich eben gerade nicht über die Suche gefunden habe, ist die Frage, ob ich anhören muss oder nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Maus:
    Anhören schadet m. E. nicht und sollte aus Gründen des rechtlichen Gehörs durchgeführt werden. Gefunden habe ich dazu leider auch nichts. Ich weiß lediglich, dass es bei uns so gehandhabt wird, denn der AG könnte ja z. B. mittlerweile (alles) gezahlt haben.

  • Danke für das Abspalten :)
    (ich war nur eben völlig erschüttert, dass mein Beitrag weg war und hab ihn nur zufällig wiedergefunden ;))

    Welche Einwendungen könnte der Schuldner denn überhaupt gegen die Genehmigung erheben? Erfüllung sehe ich wie Tommy und muss ich damit nicht prüfen. Eine Anhörung macht ja schließlich nur dann Sinn, wenn der Schuldner überhaupt etwas einwenden könnte. Und das wiederum sollte er doch dann auch im eigentlichen Erteilungsverfahren tun. Ich bin ja quasi nur die Vorstufe. Andererseits muss die Genehmigung ja auch irgendeinen Sinn haben :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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