Rechtsnachfolgeklausel bei Vor- und Nacherbschaft

  • Hallo!
    Ich brauch mal wieder Eure Hilfe - und zwar bei folgendem Fall:
    Beantragt ist die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für einen Kfb. Der Gläubiger EL ist verstorben und ausweislich der mir vorliegenden beglaubigten Abschrift des ES beerbt worden von seiner Ehefrau F als befreiter Vorerbin. Nacherben sind die Kinder.
    Mal abgesehen davon, dass es wohl auch umstritten ist, ob eine begl. Abschrift des ES ausreichend ist (dazu würde ich hier tendieren, ES vom 16.10.07, Beglaubigung vom 17.10.07), weiß ich nicht, wie und ob überhaupt ich die Vor- und Nacherbschaft in der Klausel erwähnen muss. :confused: Normalerweise würde ich ja schreiben ... wird F als Rechtsnachfolgerin des EL zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. ... nachgewiesen durch Erbschein des AG XY vom ... (Az.: ...). Aber F ist ja nur zeitlich begrenzt Rechtsnachfolgerin :gruebel:. Oder mache ich mir da nur unnötigerweise ein Problem :oops:. In den mir vorliegenden Kommentierungen zu § 727 ZPO wird so ein Fall nirgends erwähnt ...

  • Nachlasssachen sind nicht mein Fachgebiet, aber sag mal, wann tritt denn der Nacherbfall ein? Mit Tod der Vorerbin?
    Auf den ersten Blick erscheint es mir logisch, die Rechtsnachfolge - nur - für die Vorerbin zu erteilen, solange der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist. Wenn der dann eingetreten ist, müssten wohl die Nacherben wiederum Umschreibung auf sich beantragen.
    Oder?
    Stell Dir allein vor, wie kompliziert Du die Klausel sonst formulieren müsstest: Vorstehende Ausfertigung wird der F. als Rechtsnachfolgerin des EL erteilt, gilt aber nur bis zum ...., danach gilt sie automatisch für K1 und K2.....
    Das hätte mit der Praxis nichts mehr zu tun, denke ich.

  • Da im Erbschein nichts zum Eintritt des Nacherbfalls steht, gehe ich von der gesetzlichen Regelung (also Tod der Vorerbin) aus. Ich war mir nur nicht sicher, ob ich durch irgendeinen Vermerk die Rechte der Nacherben sichern muss ?!? (hab vielleicht zulange GB bearbeitet ;)).

  • Für die Nacherben muss doch jetzt nichts "gesichert" werden. Rechtsnachfolgerin ist die Ehefrau und gut. Wenn die Forderung noch nicht beglichen ist, wenn die Frau stirbt, können doch dann die Kinder - wenn der Nacherbenfall eintritt - eine weitere Rechtsnachfolge beantragen.

  • @ beldel: Mmh, da hast Du natürlich recht. Da bin ich wohl etwas übers Ziel hinausgeschossen. Aber umso schöner, dass die Akte doch nicht so häßlich ist wie zunächst gedacht :) (hab doch schon ne ganze Zeit drüber gebrütet).

    Danke nochmals an alle !

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!