§ 726-er Klausel?

  • Antrag auf vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs (Scheidung) Ziff. 6:

    Punkt 1-5 des Vergleichs werden zwischen den Parteien verschiedene Verpflichtungen geregelt; insoweit wäre Geschäftstelle für Klauselerteilung
    zuständig § 724 ZPO;

    Problem: Punkt 6 des Vergleichs "Die Parteien sind sich darüber einig, dass für den Fall, dass der Antragsgegener im Sept. 2007 noch die volle gesetzliche Rente bezieht, er den Betrag iHv. ....EUR an die Antragstellerin weiterleiten wird. Diese Weiterleitungsverpflichtung besteht, bis die Antragstellerin die gesetzliche Rente bezieht."

    Fällt dies unter § 726 I ZPO ? oder Erteilung einer einfachen Klausel durch UdG? Wie ist zu verfahren?

    besten dank für alle ideen

  • Nachdem sich die Bedingung "Bezug der gesetzlichen REnte durch AStellerin" vollstreckungshemmend auswirkt, trifft den Gläubiger nach der Beweislastregel Jeder muss beweisen, was für ihn günstig ist keinerlei Nachweispflicht iSv § 726 ZPO

    ergo: einfache Klausel

  • Beantragt wird die Vollstreckbare von Antragstellerseite.

    Für den Fall, dass der Antragsgegner noch die volle gesetzliche Rente bezieht, trägt der Antragsteller doch die Beweislast, oder?
    Also Nachweis...

    Also § 726-er Klausel?

  • Die Zahlungspflicht (Ziffer 6) trifft den Antragsgegner, der dadurch hier der Schuldner der Leistung ist.
    Die Antragstellerin ist Gläubigerin, die die Bedingung "dass der Antragsgegener im Sept. 2007 noch die volle gesetzliche Rente bezieht" m.E. nachweisen müsste.

    Ich halte den Nachweis allerdings für sehr schwer führbar. Zwar ist ein Rentenbescheid öffentliche Urkunde iSd. § 726 Abs. 1 ZPO, jedoch wird dort kein Sterbenswörtchen über "vollen Rentenbezug" drin stehen.
    Mal wieder ein gut gemeinter aber schlecht formulierter Vergleich, mit dem sich die Vollstreckung herumschlagen darf.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Beantragt wird die Vollstreckbare von Antragstellerseite.

    Für den Fall, dass der Antragsgegner noch die volle gesetzliche Rente bezieht, trägt der Antragsteller doch die Beweislast, oder?
    Also Nachweis...

    Also § 726-er Klausel?



    Okay, wg, diesem Part wohl schon...

  • Wie bereits von Tommy angesprochen könnte man natürlich auch schon im Klauselverfahren (wenn man ohnehin schon die Zwischenverfügung schreibt) darauf hinweisen, dass der Passus arg so klingt wie "roter Kleinwagen herauszugeben" und deswegen für nicht hinreichend bestimmte oder sonst bestimmbare Regelungen keine Klauseln erteilt werden können. Aber vielleicht ergibt sich aus dem Vergleichsprotokoll ja noch Text, der im Wege der Auslegung etwas Klarheit verschafft.

  • Sehe es auch als § 726 Abs. 1 ZPO

    "für den Fall, dass Rentenbezug" = Voraussetzung

    "muss weiterleiten" = Folge

    d.h. der Anspruch steht unter der aufschiebenden Bedingung, welche die An-stin nachweisen muss, da für sie günstig. Sie beruft sich auf Folge.

    Kaum möglich in öff. oder öff. begl. Urkunde.

    __> also bleibt nur Klauselklage, dumm gelaufen

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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