Nachlasspfleger und nachlassgerichtliche Genehmigung

  • Als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist eine BGB-Gesellschaft. Einer der Gesellschafter ist verstorben. Beim Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages incl. Bewilligung der AV für den Angebotsempfänger (14.02.2007) handelt für den noch nicht namentlich bekannten Nachlasspfleger ein vollmachtloser Vertreter. Der Nachlasspfleger genehmigt am 16.08.2007 unter Vorlage des Originals der Bestallungsurkunde vom 01.03.2007 (begl. Abschrift ist der Genehmigung beigefügt). Weiterhin beigefügt ist eine begl. Abschrift der Ausfertigung der nachlassgerichtlichen Genehmigung (...genehmigt wird folgenes abzuschließene Rechtsgeschäft - Genehmigung des Kaufvertrages zum Verkauf... mittels entsprechender Erklärung vor einem Notar) vom 08.08.2007. Auf dieser ist der Eingangsvermerk in der Kanzlei des Nachlasspflegers (09.08.2007) angebracht. Im Übrigen wird bei der Genehmigung des Nachlasspflegers bzw. im Beglaubigungsvermerk dazu überhaupt nicht auf die nachlassgerichtliche Genehmigung verwiesen. Reicht das beifügen der Genehmigung aus?

  • Im Vertrag selbst müsste der Hinweis auf die Genehmigungspflicht enthalten sein.
    Ich erhalte die Verträge immer mit der Bitte um Genehmigung. Wenn ich diese erteilen kann, verbinde ich eine Ausfertigung der Genehmigung mit der übersandten Urkundsausfertigung und schicke den Sums dann an den Notar.

  • Ich meine das 'lose' beifügen der Genehmigung des Nachlaßgerichts reicht aus (allerdings in Ausfertigung,gelle ;)). Warum auch nicht?! Im Kaufvertrag selbst kann nur insoweit auf die Genehmigung Bezug genommen werden, als das sie erforderlich ist. Also wie Ancalimon. Nicht jeder Nachlaßrechtspfleger läßt die Ausfertigung dann auch mit dem Kaufvertrag verbinden.

  • Mir stellen sich zwei Fragen:

    Ist der Nachlasspfleger überhaupt im Hinblick auf die Gesellschaftsbeteiligung des Erblassers verfügungsbefugt (das muss ja nicht zwingend so sein)?

    Muss nicht das Wirksamwerden der Genehmigung i.S. des § 1829 BGB nachgewiesen werden, weil diese eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erklärung des Nachlasspflegers ist, der hier ja auf der Veräußererseite steht?

  • Muss nicht das Wirksamwerden der Genehmigung i.S. des § 1829 BGB nachgewiesen werden, weil diese eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erklärung des Nachlasspflegers ist, der hier ja auf der Veräußererseite steht?

    na ich denke ja. Manche Nachlaßgerichte sind so gut und haben einen entsprechenden Zustellungsvermerk auf der Ausfertigung drauf. Manche...


  • na ich denke ja. Manche Nachlaßgerichte sind so gut und haben einen entsprechenden Zustellungsvermerk auf der Ausfertigung drauf. Manche...


    Das hilft aber nicht wirklich, oder?! Es muss ja nicht nur der Zugang an den Pfleger nachgewiesen werden sondern auch dessen Gebrauchmachung durch Bekanntgabe an den Vertragspartner. An den Vertragspartner wird aber wohl durch das NLG nicht zugestellt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat

    Das hilft aber nicht wirklich, oder?! Es muss ja nicht nur der Zugang an den Pfleger nachgewiesen werden sondern auch dessen Gebrauchmachung durch Bekanntgabe an den Vertragspartner. An den Vertragspartner wird aber wohl durch das NLG nicht zugestellt.



    Das wird es wohl nicht machen. ;)
    Nachweis des Zugangs an den Käufer:
    1. Zustellungsurkunde (Auftraggeber: Nachlaßpfleger) ODER
    2. Der Käufer reicht eine Ausfertigung der Genehmigung beim GBA ein. ODER
    3. Erklärungen des Notars bzgl. Zugang/Gebrauchmachung aufgrund Doppelvollmacht.

    Würde es Dir ausreichen wenn der Notar ein Anschreiben des Nachlaßpflegers vorlegt aus dem hervorgeht, dass dieser die Übersendung der Genehmigung an den Käufer veranlaßt hat?

  • Entspricht nicht der Form des § 29 GBO.

    Und aus eben diesem Grund wird in aller Regel der Weg über die Doppelbevollmächtigung des Notars gewählt. Wenn der Notar nicht gepennt hat, ist diese Doppelvollmacht in der Kaufvertragsurkunde auch enthalten, weil von vorneherein klar war, dass der Vertrag vom Nachlasspfleger nachzugenehmigen ist und insoweit die nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

    Das GBA ist nicht dazu da, die Schlampereien der Beteiligten auszubaden.

  • Ich wärme diesen Thread mal auf, da ich ein ähnliches Thema habe.

    Ich verwalte als Nachlasspfleger den Nachlass von A. A war beteiligt an einer Erbengemeinschaft, die vor 10 Jahren eine Immobilie geerbt hat. A, B und C stehen in Erbengemeinschaft im Grundbuch. Die Immobilie soll verkauft werden.

    Weil auswärts gelegen und zudem der Beurkundungstermin in meinen Urlaub fallen könnte, wäre es praktisch, wenn beim Notartermin auf Verkäuferseite irgend jemand (z.B. B oder C) statt des Nachlasspflegers als vollmachtloser Vertreter für die Erben von A auftritt und ich als Nachlasspfleger die Erklärungen des vollmachtlosen Vertreters nachgenehmige.

    Meine Nachgenehmigung muss öffentlich beglaubigt sein und in dieser Urkunde muss enthalten sein, dass ich zum Nachweis meiner Vertretungsmacht die NP-Bestallung im Original vorgelegt habe. Die Nachgenehmigung muss vom Nachlassgericht genehmigt werden und der Notar (und zwar der, der den Grundstücksverkauf beurkundet hat) muss bevollmächtigt sein, die nachlassgerichtliche Genehmigung entgegenzunehmen.

    Habe ich damit an alles gedacht oder kann man beim Grundbuch noch in irgendwelche Probleme rennen?


  • ...dass ich zum Nachweis meiner Vertretungsmacht die NP-Bestallung im Original vorgelegt habe. ...
    und der Notar (und zwar der, der den Grundstücksverkauf beurkundet hat) muss bevollmächtigt sein, die nachlassgerichtliche Genehmigung entgegenzunehmen.

    nur vorsorglich:
    - begl. Kopie der Bestallung sollte mit ans GBA (damit das GBA den Wirkungskreis prüfen kann)
    - Notar hat meist eine Doppelvollmacht, sollte der beurkundende Notar aber wissen

  • Habe folgenden Fall:
    Ein Nachlasspfleger tritt auf Veräußerer Seite auf. Grundstück des Erblassers wird verkauft.
    Der Vertrag wurde durch das Nachlassgericht genehmigt, Genehmigung ist rechtskräftig und liegt in Ausfertigung dem GBA vor.

    Zwischenverfügung gefertigt:
    Der Nachweis des Zugangs der Genehmigung an den Nachlasspfleger und der Nachweis über die Mitteilung und den Zugang i.S. des § 1829 BGB an den Käufer fehlt.

    Eine Doppelvollmacht ist im Kaufvertrag nicht vorhanden. Darauf habe ich in der ZwVfg hingewiesen.
    Dennoch erhalte ich als Antwort durch den Notar ein gesiegeltes Schreiben:

    "Ich bestätige, dass ich dem Nachlasspfleger XY und Z (Käufer) die rechtskräftige nachlassgerichtliche Genehmigung mit Schreiben vom ... bekannt gemacht habe."

    Reicht ja wohl mangels Doppel-VM nicht aus oder?
    Zwischenverfügung mit gleichem Inhalt nochmal raus?

    In welcher Form kann er die Nachweise erbringen?

    Würde euch wie mein Vorredner geschrieben hat, Zustellungsurkunde (Auftraggeber Nachlasspfleger) an den Käufer ausreichen?
    Und wie kann der Zugang an den NL-Pfleger nachgewiesen werden? Nachlassakte einsehen?

  • [...]
    In welcher Form kann er die Nachweise erbringen?

    Würde euch wie mein Vorredner geschrieben hat, Zustellungsurkunde (Auftraggeber Nachlasspfleger) an den Käufer ausreichen?
    Und wie kann der Zugang an den NL-Pfleger nachgewiesen werden? Nachlassakte einsehen?

    Ist im Kaufvertrag die Einholung der nachlassgerichtlichen Genehmigung und deren Bekanntgabe an den Notar enthalten? Fallls ja, würde ich folgende Alternativen vorschlagen:

    1. Nachbeurkunden der Doppelvollmacht und erneute Eigenurkunde des Notars über die Bekanntmachung an den Erwerber als Vertreter des NLP und Entgegennahme als Vertreter des Erwerbers oder
    2. Nachbeurkunden einer Vollmacht(+Auftrag) an den Notar, dem Erwerber die Genehmigung des NLG dem Erwerber z.B. per Einschreiben mitzuteilen...


    Falls nein, müsste die Genehmigung des NLG dem NLP erneut erteilt werden und der Nachweis der Bekanntmachung (am besten GV) an den Erwerber erbracht werden...

  • Wenn die Genehmigung mit einem Rechtskraftzeugnis versehen ist, muss sie dem Nachlasspfleger schon vorher zugegangen sein, weil ansonsten keine Bescheinigung der Rechtskraft möglich wäre.

    Was das Prozedere des § 1829 BGB angeht, so könnte man auch mit einer unterschriftsbeglaubigten Erklärung des Vertragspartners arbeiten, wonach ihm der Pfleger die Genehmigung mitgeteilt hat.

  • Wenn die Genehmigung mit einem Rechtskraftzeugnis versehen ist, muss sie dem Nachlasspfleger schon vorher zugegangen sein, weil ansonsten keine Bescheinigung der Rechtskraft möglich wäre.

    Was das Prozedere des § 1829 BGB angeht, so könnte man auch mit einer unterschriftsbeglaubigten Erklärung des Vertragspartners arbeiten, wonach ihm der Pfleger die Genehmigung mitgeteilt hat.

    Also kein Nachweis in der Form des § 29 GBO über den Zugang der rechtskräftigen Genehmigung beim Nachlasspfleger erforderlich?

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