Verwahrung des Massebestandes für künftige Treuhändervergütung

  • Hallo Forum,
    ich bin auf das folgende Problem gestoßen und finde leider in der Kommentierung keine Antwort.
    Der Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensperiode. Der aktuelle Massebestand beträgt 418 Euro. Hiervon hat sich der Treuhänder den Vorschuss auf die Mindestvergütung entnommen. Den Rest möchte er zur Deckung der künftigen Vergütung auf dem Treuhandkonto verwahren, da ein weiterer Massezuwachs nicht zu erwarten ist. Dem Schuldner wurde für das Restschuldbefreiungsverfahren Stundung bewilligt. Die Gerichtskosten sind bereits gezahlt.

    Darf der Treuhänder die 295 Euro zurückbehalten oder muss er sie verteilen?

  • in der Sache kannst Du machen was willst Du, Du setzt Dich auf alle Fälle in die Nesseln:

    Eine Entscheidung des AG Duisburg, 62 IN 91/00, NZI 9/03 sagt: die Verfahrenskosten müssen gedeckt werden und man weiß nicht was kommt, also Rückstellung bilden;

    LG Kleve, 4 T 174/06, ZInsO 18/06 sagt: Veruntreuung von Treuhandgeldern pp
    keine Rückstellungsbildung erlaubt, was dazu führen könnte, dass der Revisor aufschreit.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • :guckstduh § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO.

    Da die Treuhändervergütung erst am Ende der WVP festgesetzt wird, muss m.E. der gesamte voraussichtliche noch zu entnehmende Vergütungsbetrag zurückgehalten werden.

    P.S.: Habe gerade den Beitrag von LFdC gesehen mit LG Kleve (?). Wenn schon in die Nesseln setzen, dann würde ich den wirtschaftlich für die Beteiligten sinnvolleren Weg wählen, und das ist im Zweifelsfall das Zurückhalten, weil mit der Verteilung die Vergütung ansteigt und die Gläubiger somit insgesamt weniger erhalten. Außerdem müssen sie doch nur wieder 50 Cent-Beträge verbuchen. ;) Würde mich aber nochmal interessieren, das Urteil.

  • LG Kleve befasst sich mit der Frage, ob ein Guthaben aus dem InsV in die WVP übernommen werden kann und kommt zum Ergebnis: Geht nicht.

    Ich verstehe den Sachverhalt von Justizirrtum so, dass es um ein in der WVP befindliches Guthaben geht und nur um die Frage, ob jährlich ausgeschüttet werden muss, wenn gleichzeitig die Verfahrenskosten der WVP noch nicht gedeckt sind. Insofern denke ich weiterhin, es muss zurückbehalten werden.

  • Ich lasse in solchen Fällen so lange nicht verteilen, bis die Verwaltervergütung für die gesamte WVP zurückgestellt ist. Weitere Gerichtskosten fallen, nachdem alles nur noch im Internet veröffentlicht wird, nicht mehr an.

  • Erst müssen alle Kosten gedeckt sein, dann kann verteilt werden. Insofern würde ich die Masse da lassen, wo sie ist und den TH jährlich seinen Vorschuss entnehmen lassen. Wenn am Ende nach Festsetzung noch was übrig ist, kommen die Gläubiger zum Zug.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ist bei uns genauso. War lange umstritten. Richtig oder falsch? Dazu gibt es meines Wissens nach keine obergerichtliche Entscheidung und die Kommentierungen sind uneins.
    Also: Festhalten für den Th/ letzten Endes für die Staatskasse.

  • Auch hier werden i.dR. Rücklagen gebildet, Ausnahmen (ausreichend dauerhafte pfändbare Beträge) bestätigen die Regel.
    Aber vor einer Verteilung sollen die weiter absehbaren Kosten gedeckt werden können.

  • Nochmal zu diesem Thema.

    In § 292 I 2 InsO wird ja für die WVP ganz klar gesagt, dass erst zu verteilen ist, wenn alle gestundeten Kosten beglichen sind. Bei der Schlussverteilung (§ 196 InsO) gibt es eine solche Regelung nicht. Daraus kann ich doch schließen, dass es unzulässig ist einen Vorschuss für die WVP zu bilden. Da braucht es m. M. nach gar keine obergerichtliche Entscheidung - das ergibt sich (im Umkehrschluss) aus dem Gesetz.

  • Natürlich auch vetretbar.

    Welches Anliegen verfolgte der Gesetzgeber mit der Stundung? Wenn Bedürftigkeit beim Schuldner besteht, dann soll die Staatskasse einspringen. Wenn also einmal Masse vorhanden ist, dann soll das auch eine (weitere) Stundung unnötig machen. Gibt es also im Verfahren einmal genug Geld auch für WVP und TH, dann sollte dieses Geld dafür auch vorgehalten werden.



  • Welches Anliegen verfolgte der Gesetzgeber mit der Stundung? Wenn Bedürftigkeit beim Schuldner besteht, dann soll die Staatskasse einspringen. Wenn also einmal Masse vorhanden ist, dann soll das auch eine (weitere) Stundung unnötig machen. Gibt es also im Verfahren einmal genug Geld auch für WVP und TH, dann sollte dieses Geld dafür auch vorgehalten werden.



    Das ist ja auch meine Meinung, aber leider ergibt sich das aus dem Gesetz nicht so und das wird mir dann auch immer von den Verwaltern gesagt, die eine Vorschussbildung strikt ablehnen. "Steht nicht im Gesetz" ist halt aber leider irgendwie das bessere Argument als: "Sinn und Zweck der Stundung ist es, dass...":(

  • Schon, ich streite die Problematik auch nicht ab. Aber letztlich drehen wir uns in einem Kreis: Kosten müssen gedeckt sein, Kosten sind auch die der WVP, Gläubiger sollen verteilt erhalten nach Abzug der Kosten, insbes. auch in WVP erst nach Kosten. Und die Schlussverteilung passt irgendwie nicht rein.

    Wie wäre es denn damit: Als Gericht fordere ich mit den Gerichtskosten bei Ende des Verfahrens vor Schlussverteilung einen Vorschuss auf noch entstehende und abzusehende Kosten (TH Vergütung WVP) mit ein. TH kriegt später daraus seinen Vorschuss, wenn diese nicht aus den Abtretungsbeträgen gedeckt werden kann. Am Ende der WVP wird auf endügltigen Antrag die TH Vergütung festgesetzt, evtl. vorhandene Überschüsse aus dem Vorschuss an TH zur Verteilung überwiesen.



  • Wie wäre es denn damit: Als Gericht fordere ich mit den Gerichtskosten bei Ende des Verfahrens vor Schlussverteilung einen Vorschuss auf noch entstehende und abzusehende Kosten (TH Vergütung WVP) mit ein. TH kriegt später daraus seinen Vorschuss, wenn diese nicht aus den Abtretungsbeträgen gedeckt werden kann. Am Ende der WVP wird auf endügltigen Antrag die TH Vergütung festgesetzt, evtl. vorhandene Überschüsse aus dem Vorschuss an TH zur Verteilung überwiesen.



    So mache ich es ja meistens auch, aber das passt einigen Verwaltern halt nicht und ich werd dann immer etwas unsicher, weil die ja eigentlich die besseren Argumente haben. Andererseits ist aber auch nicht einzusehen, dass an die Gl. verteilt wird und (letztlich) die Staatskasse auf den Kosten sitzen bleibt!:mad:

  • Ich halte die Entscheidung des AG Duisburg für richtig.

    Die Stundung wurde ja erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt. Die Gläubiger sollen Geld erhalten, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Dazu gehören m.E. auch die anfallenden "Kosten" im RSB-Verfahren. Es ist daher m.E. richtig, dass ein Guthaben vom Insolvenzverfahren in das RSB-Verfahren übernommen wird. Andernfalls würde die Allgemeinheit der Steuerzahler die Gläubiger bezahlen. Wie immer hat der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt. Enweder er hat das Problem nicht gesehen oder nicht sehen wollen. Ein Schuldner, der während des gesamten Verfahrens keinen müden Cent in die Masse zahlt, wird auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung der Staatskasse keinen Cent bezahlen wollen. Er will seinen Kasten Bier trinken und weiterhin seine Zigaretten qualmen. Das ist meine bisherige praktische Erfahrung im Rahmen der Stundung (und früher beim Fam.Gericht bei der Prozesskostenhilfe). Leider!!

    Die Begründung des AG Duisburg ist sehr ausführlich und logisch aufgebaut. Hier war ein "guter" Praktiker am Werk, der das Probelm im gesamten erkannt hat.

  • Kurt: Ich kenne die Entscheidung des LG Duisburg nicht, aber Gelder. die im Insolvenzverfahren reinkommen, werden ( nach Abzug der Verfahrenskosten für das IV) bei uns immer an die Gläubiger verteilt bzw. , wenn es zuwenig ist, in die WVP übernommen, aber nicht für die TH- Vergütung entnommen.
    Begründung weiß ich nicht mehr, liefere ich nach.

  • hausfrau: AG Dusburg, Beschl. v. 30.4.03, 62 IN 91/00 (in NZI 2003 S. 508 f. veröffentlicht).
    Habe anfangs auch alles an Gläubiger verteilen lassen. Aber diese Entscheidung gefällt mir. Warum soll man das Geld alles an die Gläubiger verteilen, wenn im RSB-Verfahren die anfallenden Kosten nicht mal gedeckt werden und die Allgemeinheit der Steuerzahler dafür dann aufkommen muss. Man muss doch das gesamte Verfahren kostenrechtlich betrachten (Inso-Verf. und RSB-Verfahren). Einfach mal Entscheidung lesen.

    Es ist nun mals so, ein Problem, mehrere Meinungen.

  • Wir lassen die Verwalter auch Rückstellungen bilden. Dennoch gibt es die durchaus stark vertretene Gegenmeinung, dass Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren/Wohlverhaltensperiode als 2 getrennte Verfahren zu betrachten sind. Vertritt man diese Ansicht muss man natürlich zwangsläufig nach Abschluss des Insolvenzverfahrens verteilen und darf keine Rückstellungen bilden. Ich denke, man kann beide Ansichten vertreten. Ich bleibe dennoch dabei, dass erst alle, also auch die zukünftigen, Kosten des Verfahrens gedeckt sein müssen, bevor ein Gläubiger was sieht. Verteilen kann ich immer noch, wenn was übrig bleibt. Aber was weg ist, ist weg und mir dann mühsam die Kosten der WVP vom Schuldner zu holen, nee danke...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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